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Informationen zum Dokument  BGer 2A.672/2006  Materielle Begründung
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BGer 2A.672/2006 vom 10.01.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.672/2006 /ble
 
Urteil vom 10. Januar 2007
 
Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
 
Gerichtsschreiber Merz.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Fürsprecher Adrian Blättler,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Zürich,
 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
 
Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Ausweisung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 4. Oktober 2006.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die heute geschiedene X.________ (geb. 1979) ist Staatsangehörige der Dominikanischen Republik. Sie kam im Februar 1993 im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz zu ihrer ebenfalls aus der Dominikanischen Republik stammenden und durch Heirat eingebürgerten Mutter. Sie erhielt daher in der Folge die Niederlassungsbewilligung. Nachdem sie verschiedentlich wegen Betäubungsmitteldelikten zu insgesamt vier Jahren, zwei Monaten und 21 Tagen Gefängnis verurteilt worden war, verfügte der Regierungsrat des Kantons Zürich am 21. Dezember 2005 gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG (SR 142.20) ihre Ausweisung für die Dauer von zehn Jahren. Ihre hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 4. Oktober 2006 ab.
 
Am 8. November 2006 hat X.________ beim Bundesgericht rechtzeitig Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und statt der Ausweisung lediglich eine Ausweisungsandrohung auszusprechen. Das Bundesamt für Migration, die Sicherheitsdirektion Kanton Zürich namens des Regierungsrates sowie das Verwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 23. November 2006 hat der Präsident der Zweiten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
 
2.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie kann daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung und durch Verweis auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil erledigt werden. Das Bundesgerichtsgesetz (BGG), das am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, findet nach Art. 132 Abs. 1 BGG auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung.
 
2.1 Keine Rolle spielt vorliegend, ob sich die Beschwerdeführerin in den Jahren 1997-1999 nur während fünf Monaten am Stück oder etwas länger in ihrer Heimat aufgehalten hatte. Die Vorinstanzen sind bei ihrem Entscheid ohnehin davon ausgegangen, dass sie noch im Besitz der Niederlassungsbewilligung war und diese nicht nach Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG verloren hatte. Für den Ausgang des Verfahrens ist letztlich unerheblich, wie lange genau sie damals in ihrer Heimat geblieben war. Im Übrigen haben die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Ausweisungsverfahren zwar das Jahr 1997 für die Rückkehr in die Schweiz genannt. In den Unterlagen zu den Strafverfahren, die teilweise (und unwidersprochen) seitens der Beschwerdeführerin vorgelegt worden waren, ist insoweit aber einmal das Jahr 1998 (Protokoll-Auszug vom 6. September 2004, S. 16) und ein andermal das Jahr 1999 (Urteil vom 28. Juni 2000, S. 7) verzeichnet; diese Angaben hatten die betreffenden Strafgerichte wohl von der Beschwerdeführerin bekommen, zumal die Vorinstanzen an jenen Verfahren nicht beteiligt waren. Einen Beleg für die Rückkehr in die Schweiz im Jahre 1997 (z.B. einen Passstempel, AHV-Beleg oder sonstige Belege zu Arbeitsstellen in der betreffenden Zeit nach ihrer Rückkehr) hat die Beschwerdeführerin bezeichnenderweise nie vorgelegt.
 
2.2 Unbehelflich ist auch die Rüge, die Vorinstanz habe sich überhaupt nicht mit der familiären Situation in der Heimat bzw. ihrem diesbezüglichen Vorbringen auseinander gesetzt. Das Verwaltungsgericht hielt zutreffend fest, die Beschwerdeführerin sei als 27-Jährige in einem Alter, in dem sie ihren Weg grundsätzlich selber finden müsse. Ausserdem durfte es davon ausgehen, dass der Beschwerdeführerin ihre Heimat noch immer vertraut ist. Sie reiste jährlich dorthin für mindestens einen Monat Ferienaufenthalt. Anlässlich ihrer Befragung im Dezember 2004 gab sie zudem an, in Santo Domingo - im Gegensatz zur Schweiz - viele Freunde zu haben. Im Jahre 1997 absolvierte sie dort eine Anlehre zum Coiffeur-Beruf. Und im Jahre 1999 heiratete sie einen Landsmann, der seinen Wohnsitz damals noch in der Dominikanischen Republik hatte. Auch wenn diese Ehe inzwischen aufgelöst ist, erweist sich damit die Behauptung der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe ans Bundesgericht, ihre Beziehungen zum Herkunftsland seien "praktisch abgestorben", sie sei nur noch in der Schweiz "verwurzelt", als haltlos. Die Zeit in der Schweiz zwischen 1999 und 2004 war von fortgesetzter Drogendelinquenz geprägt. Bis Anfang 2006 war sie dann im Gefängnis.
 
2.3 Fehl geht auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Beschwerdeführerin nicht mehr persönlich angehört. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hatte genügend Gelegenheit, sich schriftlich vor dem Verwaltungsgericht zu äussern. Ausserdem war sie zu der vorgesehenen Ausweisung von den Behörden im Dezember 2004 und Oktober 2005 mündlich befragt worden. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil (E. 3, S. 4 f.) zutreffend festgehalten, dass eine persönliche Anhörung nicht notwendig war.
 
2.4 Es ist dem Verwaltungsgericht schliesslich auch nicht vorzuwerfen, wenn es mit Blick auf die sieben strafrechtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin (zwischen 1999 und 2004) und die fünf fruchtlosen fremdenpolizeilichen Verwarnungen von einem erhöhten Rückfallrisiko ausgegangen ist. Dieses ist im Übrigen nicht allein entscheidend. Wie das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, ist das Interesse an der Fernhaltung von Personen, die mit Betäubungsmitteln gehandelt haben, sehr gross (BGE 125 II 521 E. 4a/aa S. 527 oben). Bereits darum besteht ein erhebliches Interesse der Schweiz an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin. Die nach Art. 11 Abs. 3 ANAG (und allenfalls nach Art. 8 EMRK) vorzunehmende Interessenabwägung fällt, wie von den Vorinstanzen dargelegt, zu ihren Ungunsten aus. Dass sich die Erwerbsmöglichkeiten in der Dominikanischen Republik schwieriger gestalten, ist bekannt. Das war auch der Beschwerdeführerin bewusst, als sie trotz fremdenpolizeilicher Verwarnungen immer weiter delinquierte.
 
3.
 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Da das Begehren der Beschwerdeführerin aussichtslos erschien, ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (vgl. Art. 152 OG und BGE 109 Ia 5 E. 4 S. 9). Mit Blick auf die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin und das summarische Verfahren wird aber eine reduzierte Gebühr festgesetzt (vgl. Art. 153, 153a und 156 OG). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (Art. 156 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Januar 2007
 
Im Namen der Zweiten öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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