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Informationen zum Dokument  BGer U 322/2005  Materielle Begründung
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BGer U 322/2005 vom 11.01.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
U 322/05
 
Urteil vom 11. Januar 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön,
 
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.
 
Parteien
 
N.________, 1978, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, Untermüli 6, 6300 Zug,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
 
vom 21. Juni 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1978 geborene N.________ war seit 1. September 1995 bei der Q._______ AG als Betriebsmitarbeiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall versichert. In einem nicht mehr näher zu erstellenden Zeitpunkt im Jahre 2002 - in der Unfallmeldung vom 31. Oktober 2002 gab die Arbeitgeberin als Unfalldatum "ca. März/Juni 2002" an - erlitt N.________ einen Arbeitsunfall, als beim Einfüllen der Hackfleischmaschine ein gefrorener Fleischblock herausschoss und ihn an der rechten Schulter traf. Im Notfallbericht vom 4. Dezember 2002 betreffend die Erstbehandlung vom 26. Mai 2002 im Spital X.________ wurde als Diagnose eine muskuläre Verspannung des Musculus Deltoideus rechts sowie als Differentialdiagnose eine Rotatorenmanschettenläsion angegeben. Am 7. März 2003 wurde in der Klinik Y.________ eine Schulterarthroskopie (modifizierte Operation nach Bankart; Bericht vom 10. März 2003) rechts durchgeführt. Ab diesem Zeitpunkt war N.________ nicht mehr arbeitstätig. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder). Sie nahm einen Augenschein am Arbeitsplatz vor und holte verschiedene Arztberichte ein (des Dr. med. L.________, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 14. August 2002 und der Orthopädischen Klinik Y.________ vom 20. September sowie 4. und 18. November 2002, 13. Februar, 30. April, 23. Juni, 18. August, 20. Oktober und 17. November 2003 sowie 29. Januar 2004). Im Weiteren veranlasste sie einen stationären, nach einer Woche abgebrochenen Aufenthalt in der Rehaklinik Z.________ vom 24. bis 31. März 2004 (Austrittsbericht vom 21. April 2004), eine später dort durchgeführte ambulante psychiatrische Untersuchung (Bericht vom 23. April 2004) sowie kreisärztliche Untersuchungen (Bericht vom 17. Februar 2004 und Abschlussbericht vom 3. Juni 2004).
 
Mit Schreiben vom 29. April 2004 stellte die SUVA die Taggeldleistungen auf den 1. August 2004 ein und sprach N.________ mit Verfügung vom 20. Juli 2004 für die Folgen des Unfalles mit Wirkung ab 1. August 2004 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 11 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 7.5 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 29. November 2004 ab.
 
B.
 
Am 28. Februar 2005 liess N.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz dagegen Beschwerde erheben und am 22. März 2005 einen Bericht des Dr. med. U.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 8. März 2005 einreichen. Dieser Bericht ging auch der SUVA zu, ebenso zwei auf Veranlassung von Dr. med. U.________ erstellte Berichte der Klinik A.________ vom 29. März und 11. April 2005. Mit Entscheid vom 21. Juni 2005 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Beschwerde ab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt N.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien ihm die gesetzlichen Leistungen aus UVG auszurichten. Es seien ihm weiterhin Taggelder auszurichten; allenfalls sei er zu berenten, wobei der Invaliditätsgrad auf mindestens 50 % festzusetzen sei. Es sei eine angemessene Integritätsentschädigung von mindestens 20 % zuzusprechen. Eventualiter sei er unabhängig zu begutachten. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten der bisherigen zusätzlichen medizinischen Abklärungen zu übernehmen. Zudem lässt der Beschwerdeführer um unentgeltliche Verbeiständung ersuchen.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und die SUVA schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2).
 
2.
 
2.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Mit ihnen sind unter anderem auch in der obligatorischen Unfallversicherung verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen geändert worden. Weil der streitige Einspracheentscheid vom 29. November 2004 datiert, finden die neuen Bestimmungen auf den vorliegenden Fall Anwendung (BGE 129 V 4 Erw 1.2). Soweit Dauerleistungen für die Zeit vor dem 1. Januar 2003 streitig sind, ist der Anspruch für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 ff.).
 
2.2 Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, 117 V 376 Erw. 3a je mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 127 V 102 f. Erw. 5b, 125 V 461 Erw. 5a, 119 V 406 Erw. 4a, 117 V 382 Erw. 4a je mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Hinweise auf die unfallbezogenen Kriterien, nach welchen sich praxisgemäss (BGE 115 V 138 ff. Erw. 6) beurteilt, ob es sich bei einer psychischen Fehlentwicklung um eine adäquate Unfallfolge handelt, für welche der Unfallversicherer einzustehen hat. Darauf wird ebenso verwiesen, wie auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu den massgebenden Bestimmungen und Grundsätzen über den Anspruch auf eine Invalidenrente gegenüber der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG), über die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG), einschliesslich der dazu zwar noch unter der Herrschaft der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Art. 28 Abs. 2 IVG und Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG ergangenen, nach dem Inkrafttreten des ATSG indessen weiterhin massgeblichen Rechtsprechung (vgl. BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 mit Hinweisen, BGE 114 V 313 Erw. 3a) sowie über den für die Berechnung des Invaliditätsgrades massgebenden Rentenbeginn (BGE 129 V 222, 128 V 174 Erw. 4a).
 
Gleiches gilt mit Bezug auf den Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG und Art. 36 Abs. 1 UVV), deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 UVG und Anhang 3 zur UVV gestützt auf Art. 36 Abs. 2 UVV) und zur Bedeutung der von der medizinischen Abteilung der SUVA erarbeiteten weiteren Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster; BGE 124 V 32 Erw. 1c) sowie hinsichtlich der anwendbaren Beweisgrundsätze (vgl. auch BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen, SVR 2003 IV Nr. 11 S. 32 Erw. 1 [Urteil L. vom 18. Oktober 2002, I 761/01]) und der für den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten geltenden Regeln (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
 
Zu ergänzen ist schliesslich, dass im Rahmen der Unfallversicherung psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bei der Invaliditätsbemessung nur insoweit zu berücksichtigen sind, als sie Ausdruck einer psychischen Fehlentwicklung sind, welche in natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis steht (siehe BGE 115 V 133). Bestehen Anhaltspunkte für eine die Leistungsfähigkeit beeinträchtigende psychische Überlagerung des Beschwerdebildes, sind deren Ausmass sowie die für die Frage nach der Unfallkausalität relevanten medizinischen Fakten grundsätzlich mittels eines psychiatrischen Gutachtens fachärztlich abzuklären (vgl. AHI 2000 S. 159 Erw. 4b mit Hinweisen; siehe auch Urteile I. vom 26. November 2002, I 491/01, Erw. 1.2, L. vom 6. Mai 2002, I 275/01, Erw. 3a/bb und b sowie Q. vom 8. August 2002, I 783/01, Erw. 3a).
 
3.
 
Die SUVA hat anerkannt, dass die mässige Einschränkung der Schulterfunktion auf den fraglichen Unfall im Jahr 2002 zurückzuführen ist und hat deshalb nebst einer Integritätsentschädigung von 7.5 % eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 11 % zugesprochen. Gegenstand des Verfahrens bildet zunächst die Frage, in welchem Ausmass unfallfremde psychische Faktoren das Beschwerdebild mitbestimmen und den Grad der Restarbeitsfähigkeit beeinflussen.
 
Die Vorinstanz hat dazu erwogen, trotz umfassendsten Untersuchungen habe kein organisches Substrat für die noch bestehenden Beschwerden, insbesondere die invalidisierenden Schmerzen und die seit Februar 2004 eingetretene Symptomausweitung festgestellt werden können, weshalb hinsichtlich der organischen Unfallfolgen keine über die von der SUVA anerkannte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hinausgehende Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen sei. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, das myofasziale Schmerzsyndrom sei den organischen Unfallfolgen zuzurechnen und entsprechend bei der Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit zu berücksichtigen.
 
3.1 Im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung wird verlangt, dass Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind (BGE 130 V 399 Erw. 5.3.2). Das kantonale Gericht hat in einlässlicher Wiedergabe der medizinischen Beurteilungen schlüssig dargetan, dass sich beim Beschwerdeführer eine objektivierbare Erklärung für die Schmerzproblematik der Schulter trotz eingehender klinischer und bildgebender Abklärungen nicht finden liess. So stellten die Ärzte der Klinik Y.________, an welcher am 7. März 2003 die Schulterarthroskopie und modifizierte Bankart-Operation bei Teilabriss der anteroinferioren Kapsel durchgeführt wurde, anlässlich der regelmässigen Verlaufskontrollen wie auch bei der letzten Untersuchung am 7. Januar 2004 kein strukturelles Korrelat für die angegebene Symptomatik fest, insbesondere bei fehlendem Ansprechen von glenohumeraler und subakromealer Infiltration sowie Infektausschluss. Ebenso kamen die Ärzte der Rehaklinik Z.________ in einlässlicher Begründung und unter Hinweis auf die Befunde der Klinik Y.________ zum Schluss, auch für sie seien die Beschwerden nicht erklärbar (Bericht vom 21. April 2004). Schliesslich liessen sich im kreisärztlichen Abschlussbericht vom 8. März 2005 ebenfalls keine relevanten somatischen Ursachen für das Beschwerdebild finden.
 
3.2 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klinik A._______ in ihrem Bericht vom 11. April 2005 ein myofasziales Schmerzsyndrom diagnostizierte. Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist hier das myofasziale Schmerzsyndrom gerade nicht den organischen Unfallfolgen zuzurechnen, zumal entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers auch keine objektivierbaren myofaszialen Hinweise (vgl. Urteil S. vom 27. April 2006, U 393/05) wie Muskelverkürzungen oder Muskelhartspann festgestellt werden konnten (im Gegenteil war nicht einmal eine bedeutende Muskelatrophie ersichtlich). Schliesslich ist völlig spekulativ, dass das myofasziale Schmerzsyndrom beim Versicherten auf Grund einer Überlastung des lädierten Schultergelenks entstanden ist, wie dieser vorbringt; eine Fehlbelastung ist in den Akten nirgends ausgewiesen. Vielmehr deutet die Diagnose des myofaszialen Schmerzsyndroms auf eine funktionelle Störung hin (Urteil B. vom 10. April 2006, U 398/04), wofür auch der Umstand spricht, dass sich die Beschwerden ausgeweitet haben und durch zahlreiche Therapiemassnahmen nicht beeinflusst werden konnten (vgl. Urteil K. vom 16. August 2006, U 361/05). Es werden damit die früheren Beurteilungen bestätigt, wonach die Beschwerden organisch nicht erklärbar sind, sondern als psychisch bedingt anzusehen sind.
 
Damit besteht auch kein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Privatgutachten. Nach der zu Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG (gültig ge wesen bis 31. Dezember 2002) ergangenen, unter der Herrschaft von Art. 61 lit. g ATSG weiterhin als massgebend zu betrachtenden Rechtsprechung (vgl. RKUV 2005 Nr. U 547 S. 221 [Urteil N. vom 14. März 2005, U 85/04]) hat der Unfallversicherer die Kosten eines vom Versicherten selbst veranlassten Privatgutachtens zu übernehmen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst auf Grund des im kantonalen Beschwerdeverfahren beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem Unfallversicherer insoweit eine Verletzung der ihm nach dem Untersuchungsgrundsatz obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist. So verhält es sich hier nicht. Es ergeben sich aus den im kantonalen Beschwerdeverfahren eingereichten weiteren Beurteilungen des Dr. med. U.________ vom 8. März 2005 und der Klinik A.________ vom 29. März und 11. April 2005 keine entscheidwesentlichen neuen Tatsachen, welche eine Kostenersatzpflicht der Beschwerdegegnerin zu begründen vermöchten.
 
3.3 Mit der Vorinstanz ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass sich im Zeitpunkt der auf den 1. August 2004 erfolgten Leistungseinstellung unter den in somatischer Hinsicht erhobenen Befunden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein vom Unfall herrührendes organisches Substrat mehr fand, welches für die angegebene Schmerzproblematik und eine allenfalls daraus resultierende Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit verantwortlich hätte sein können.
 
4.
 
Das Unfallereignis ist mit der Vorinstanz dem mittleren Bereich im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen. Mit Blick auf die Kasuistik zu Unfällen dieser Kategorie (vgl. dazu RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237 Erw. 5.1.2 [Urteil C. vom 15. März 2005, U 380/04] mit Hinweisen; Urteil E. vom 30. November 2004, U 300/03, Erw. 3.3) ist nicht ersichtlich, weshalb angesichts der Unfallmechanik und des - im Übrigen nicht genauer spezifizierten - Gewichts des gefrorenen Fleischblocks von einem mittelschweren Ereignis im engeren Sinne ausgegangen werden sollte, zumal, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, das Ereignis erst mehrere Tage oder sogar Wochen später eine erste ärztliche Konsultation erforderte und sich der Versicherte anlässlich dieser nicht einmal mehr an eine mögliche Unfallursache für die dort geklagten Schulterbeschwerden erinnern konnte.
 
Hinsichtlich der einzelnen Adäquanzkriterien ergibt sich Folgendes:
 
4.1 Unbestrittenermassen liegt keine schwere Verletzung oder eine solche von einer besonderen Art vor. Eine Schulterverletzung ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht schon per se eine schwere Verletzung, nur weil die Schulter bei vielen Verrichtungen gebraucht wird. Daran ändert nichts, dass die Seite des dominanten Armes betroffen ist. Ebenso sind besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls zu verneinen, zumal sich der Versicherte, wie bereits ausgeführt, angesichts der ersten ärztlichen Konsultation nicht mehr an eine mögliche Unfallursache für die dort geklagten Schulterbeschwerden erinnern konnte. Es kann auch in keiner Weise von einer ärztlichen Fehlbehandlung im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer ins Feld geführten "zögerlichen Diagnosestellung" die Rede sein. Schliesslich kann bei einer drei Jahre nach dem Unfallereignis aufgetretenen - notabene schmerzlosen - Schwellung im Handbereich nicht ernsthaft von erheblichen Komplikationen gesprochen werden. Die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich als unbehelflich.
 
4.2 Hinsichtlich der langdauernden Arbeitsunfähigkeit ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass nur die physisch bedingte Arbeitsfähigkeit berücksichtigt werden kann, während beim Versicherten schon im November 2003, mithin rund eineinhalb Jahre nach dem Unfallereignis, die Schmerzen als nicht mehr erklärbar beurteilt wurden (Bericht der Klinik Y.________ vom 17. November 2003) und ihm erst ab dem Zeitpunkt der Arthroskopie am 7. März 2003 eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. Aus demselben Grund sind auch körperliche Dauerbeschwerden nicht ausgewiesen.
 
4.3 Mit der Vorinstanz ist eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung der physischen Beschwerden nicht anzunehmen, nachdem bis zur Arthroskopie am 7. März 2003 mit einem Spitalaufenthalt von drei Tagen, also rund ein Jahr nach dem mutmasslichen Zeitpunkt des Unfalles, abgesehen von Infiltrationen keine eigentlichen Behandlungen durchgeführt wurden. Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass der Versicherte den stationären Aufenthalt in der Rehaklinik Z.________ nach einer Woche selbst abbrach und auch sonst jegliche Kooperation im Sinne der minimalen Erfüllung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht vermissen liess.
 
4.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz mit der SUVA die Adäquanz der psychischen Beschwerden zu Recht verneint, weshalb diese bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen sind.
 
5.
 
Ausgehend von einer vollen Arbeitsfähigkeit für Arbeiten mit regelmässigem Heben von Gewichten von 10-15 kg ohne Arbeiten über Kopf und ohne repetitiv weit ausreichende Arbeiten mit der rechten oberen Extremität und an hämmernden oder vibrierenden Maschinen hatte die SUVA im Rahmen des Einkommensvergleichs zunächst das Invalideneinkommen auf Grund von DAP-Profilen festgesetzt. Auf Einsprache hin berücksichtigte sie Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) und ermittelte aus dem Vergleich von Validen- (Fr. 52'520.-) und Invalideneinkommen (Fr. 47'160.-) unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % einen Invaliditätsgrad, was die Vorinstanz im Ergebnis bestätigte. Der Beschwerdeführer bringt einzig vor, der Abzug sei mit 20 % zu veranschlagen. Angesichts der vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit dieses im Zeitpunkt des Einspracheentscheides 25-jährigen Versicherten erscheint ein Abzug in dieser Höhe indes nicht gerechtfertigt. Daran ändert nichts, dass die Seite seines dominanten Armes betroffen war. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den von der SUVA ermittelten Invaliditätsgrad von 11 % im Ergebnis als richtig erachtet hat.
 
6.
 
Schliesslich hat die Vorinstanz einlässlich dargelegt, weshalb auf Grund der durch den Kreisarzt festgestellten Bewegungseinschränkungen anhand der Tabelle 1.2 der SUVA von einer Integritätsentschädigung von 7.5 % auszugehen ist. Der Beschwerdeführer bringt mit dem pauschalen Hinweis auf ein hartnäckiges Schmerzsyndrom nichts vor, was zu einer anderen Beurteilungen zu führen vermöchte.
 
7.
 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen), auch wenn bei der Bedürftigkeitsberechnung entgegen den Ausführungen der Vorinstanz und den Vorbringen des Beschwerdeführers der ihm anzurechnende Mietzinsanteil bei der von fünf erwachsenen Personen benutzten Wohnung zu Fr. 1970.- nur mit rund Fr. 400.- statt Fr. 500.-zu veranschlagen und bei den Krankenkassenprämien nur diejenigen nach KVG und nicht auch nach VVG (Fr. 224.50 statt Fr. 257.20) zu berücksichtigen sind. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt David Husmann, Zug, für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 11. Januar 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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