BGer 6S.540/2006 | |||
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BGer 6S.540/2006 vom 12.01.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6S.540/2006 /rom
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Urteil vom 12. Januar 2007
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Favre, Zünd,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Einfache Verletzung von Verkehrsregeln,
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Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 17. Oktober 2006.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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X.________ wird vorgeworfen, er habe am 12. Februar 2004, um ca. 14.50 Uhr, mit seinem Lieferwagen in Arlesheim im Finkelerweg oberhalb der Verzweigung Obere Gasse auf der linken Seite ausserhalb der dort markierten Parkfelder parkiert. Das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft erklärte ihn mit Urteil vom 23. Januar 2006 der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 79 Abs. 1 SSV schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 40.--. Dieser Entscheid wurde durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 17. Oktober 2006 in Abweisung einer Appellation bestätigt.
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X.________ führt Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
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2.
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Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das Rechsmittel dagegen ist noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit dasjenige der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP.
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3.
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Mit Nichtigkeitsbeschwerde kann nur vorgebracht werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Bei der Prüfung dieser Frage ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP). Ausführungen, die sich dagegen und gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz richten, sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).
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Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, auf dem fraglichen Strassenstück befänden sich keine Parkverbotstafeln, ist die Beschwerde gegenstandslos. Die Vorinstanz hat nicht übersehen, dass sich ein Parkverbotsschild erst weiter oben im Finkelerweg befindet.
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Sie stellt deshalb weiter fest, die zentrale Frage, die sich im vorliegenden Fall stelle, sei, ob am fraglichen 12. Februar 2004 die Markierungen der Parkfelder sichtbar oder durch Schnee verdeckt gewesen seien (angefochtenen Entscheid S. 3 E. 1.2, S. 5 E. 4.2). In der Folge stellt sie auf die Aussage eines Polizeibeamten ab, wonach es möglicherweise trottoirseitig am Fahrbahnrand noch Schneereste gehabt habe, die Parkfeldmarkierungen zur Strasse hin jedoch vollständig sichtbar gewesen seien (angefochtener Entscheid S. 5/6). Diese Feststellung ist für das vorliegende Verfahren verbindlich. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Polizeibeamte habe die Unwahrheit gesagt (Beschwerde S. 2), ist unzulässig.
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In tatsächlicher Hinsicht stellt die Vorinstanz weiter fest, dass der Beschwerdeführer "beim Aussteigen auf der Trottoirseite tatsächlich mit einem Fuss im Schnee versunken und dadurch dem Irrtum unterlegen ist, dass die gesamte Fläche mit Schnee bedeckt gewesen ist" (angefochtener Entscheid S. 6). Diese Feststellung leuchtet nicht ein. Nachdem die Vorinstanz davon ausgegangen ist, die Parkfeldmarkierungen seien zur Strasse hin nicht mit Schnee bedeckt gewesen, ist schlichtweg nicht nachvollziehbar, dass und inwieweit sich der Beschwerdeführer insoweit geirrt haben könnte.
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Wie es sich mit diesem angeblichen "Irrtum" verhält, kann jedoch offen bleiben. Auch wenn es auf der Seite des Trottoirs Schnee hatte und der Beschwerdeführer mit einem Fuss darin versank, hätte er die Parkfeldmarkierungen, die zur Strasse hin vollständig sichtbar waren, bei der minimalen Aufmerksamkeit, die von einem Automobilisten zu verlangen ist, erkennen müssen. Er hat jedenfalls fahrlässig (vgl. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG) gegen Art. 27 Abs. 1 SVG verstossen, wonach Markierungen zu befolgen sind. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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4.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss in Anwendung von Art. 152 OG abgewiesen werden, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Situation des Beschwerdeführers wird durch eine herabgesetze Gerichtsgebühr Rechnung getragen (Art. 153a Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Januar 2007
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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