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Informationen zum Dokument  BGer I 499/2006  Materielle Begründung
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BGer I 499/2006 vom 12.01.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
I 499/06
 
Urteil vom 12. Januar 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Kernen,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
Parteien
 
N.________, 1960, Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,
 
gegen
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
 
vom 27. April 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1960 geborene N.________, verheiratet und Mutter dreier 1981, 1985 und 1987 geborener Kinder, hatte am 4. September 1992 durch einen Heckauffahrunfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) erlitten. Ein bei der Invalidenversicherung gestelltes Gesuch um Zusprechung von Rentenleistungen beschied die IV-Stelle Luzern mit - in Rechtskraft erwachsener - Verfügung vom 28. Juni 2000 mangels anspruchsbegründender Invalidität abschlägig. Ihrer Beurteilung legte sie die Annahme zugrunde, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden zu je 50 % erwerbstätig und im Haushalt beschäftigt wäre und eine Einschränkung im erwerblichen Bereich von 20 % sowie eine solche in den häuslichen Verrichtungen von 32 % bestehe, woraus ein Invaliditätsgrad von gewichtet 26 % ([0,5 x 20 %] + [0,5 x 32 %]) resultiere.
 
Am 1. Juli 2002 liess N.________, seit 1. Januar 2002 stundenweise und seit 1. Juni 2002 zu einem Pensum von 30 % als Schaltermitarbeiterin beim Unternehmen X._________ angestellt, veränderte Verhältnisse geltend machen. Die IV-Stelle holte u.a. Gutachten des Spitals Y.________, Neurologische Klinik und Poliklinik, vom 20. Dezember 2001 (Neuropsychologische Abteilung) und 3. Januar 2002 ein, zog Berichte der Arbeitgeberin vom 8. August 2003 und 20. April 2004 sowie des Hausarztes Dr. med. F.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 20. August 2002 und 6. Mai 2004 bei und liess Erhebungen im Haushalt der Versicherten durchführen (Abklärungsbericht vom 11. November 2003). Gestützt darauf setzte sie den Invaliditätsgrad am 21. Juli 2004 verfügungsweise auf - rentenausschliessende - 36,4 % fest, wobei sie von einer Aufteilung der Aufgabenbereiche Erwerbstätigkeit/Haushalt im Gesundheitsfall ab 1. August 2002 von 80 %/20 %, einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %, einer erwerblichen Einschränkung von 37,5 % und einer Behinderung in den häuslichen Verrichtungen von 32 % ausging ([0,8 x 37,5 %] + [0,2 x 32 %]). Daran wurde auf Einsprache hin festgehalten (Entscheid vom 8. Juli 2005).
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 27. April 2006 ab.
 
C.
 
N.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr ab 1. November 2002 eine halbe, eventuell eine Viertelsrente zu gewähren.
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2).
 
1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Bundesgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Gericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich die Kognition nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht (Urteil O. vom 14. Juli 2006, I 337/06, Erw. 1).
 
2.
 
2.1 Die IV-Stelle ist - nach erstmaliger rechtskräftiger Ablehnung des Rentenbegehrens mit Verfügung vom 28. Juni 2000 - auf die Neuanmeldung vom 1. Juli 2002 eingetreten und hat eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs vorgenommen. Es ist deshalb in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach altArt. 41 IVG (aufgehoben auf den 31. Dezember 2002) bzw. - seit 1. Januar 2003 - Art. 17 ATSG zu beurteilen, ob sich der Grad der Invalidität seit Erlass des unangefochten gebliebenen Verwaltungsaktes vom 28. Juni 2000 bis zum Einspracheentscheid vom 8. Juli 2005 in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hat (vgl. BGE 130 V 71, 109 V 265 Erw. 4a).
 
2.2 An der Massgeblichkeit dieser altrechtlichen Grundsätze hat das Inkrafttreten des ATSG sowie der damit in Zusammenhang stehenden Revisionen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe auf den 1. Januar 2003 ebenso wenig etwas geändert (BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5, 3.5.1 - 3.5.4; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 38 Erw. 2.1 mit Hinweisen [Urteil Z. vom 26. Oktober 2004, I 457/04]) wie in Bezug auf die invalidenversicherungsrechtliche Rentenzusprechung (BGE 130 V 343). Für die Zeit ab 1. Januar 2004, d.h. mit Inkrafttreten der 4. IV-Revision (Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003, Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003), ist schliesslich zu berücksichtigen, dass wohl die revisions- und neuanmeldungsrechtlich einschlägigen Art. 17 ATSG (Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen) sowie Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV unverändert geblieben sind, nicht aber Art. 28 IVG, worin die massgebende Invalidität neu umschrieben wird. Die auf den 1. Januar 2004 geänderte Rechtslage betreffend der Invaliditätsbemessung (Art. 28 IVG) sowie die sachbezüglichen Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), insbesondere lit. d-f zur Besitzstandswahrung, sind auch bei der Rentenzusprechung im Wege der Revision beachtlich (SVR 2006 IV Nr. 10 S. 38 f. Erw. 2.2 mit Hinweisen [Urteil Z. vom 26. Oktober 2004, I 457/04]).
 
3.
 
Das kantonale Gericht hat namentlich die Bestimmungen über die Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen nach der so genannten gemischten Methode (ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG in Verbindung mit Art. 27bis IVV [sowie Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 2bis IVG und Art. 27 IVV]; vgl. für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV; für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze weder mit Inkrafttreten des ATSG (BGE 130 V 393 [mit Hinweis auf BGE 125 V 146]; zur Weitergeltung der rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, mit Hinweis u.a. auf BGE 117 V 194 ff. Erw. 3b]) noch im Rahmen der ab 1. Januar 2004 auf Grund der 4. IV-Revision geltenden Neuerungen (BGE 130 V 394 f. Erw. 3.2, sowie SVR 2006 IV Nr. 42 S. 153 f. Erw. 5.3 in fine [Urteil E. vom 13. Dezember 2005, I 156/04], je mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil M. vom 28. Februar 2005, I 380/04, Erw. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen) eine Änderung erfahren haben.
 
4.
 
4.1 Unbestrittenermassen ist im massgeblichen Vergleichszeitraum insofern eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten, als die Beschwerdeführerin ihre bisherige für den Gesundheitsfall angenommene erwerbliche Teilzeitbeschäftigung von 50 % auf August 2002 erhöht hätte. Uneinig sind sich die Verfahrensbeteiligten darüber, ob eine Erweiterung auf ein Vollpensum - so die Versicherte - oder, wovon Vorinstanz und Verwaltung ausgehen, lediglich auf 80 % erfolgt wäre.
 
4.2
 
4.2.1 Die Beschwerdeführerin absolvierte nach der obligatorischen Schulzeit eine einjährige Lehre als Betriebsassistentin im Unternehmen X.________. Mit 21 Jahren heiratete sie und bekam ihr erstes Kind. In der Folge widmete sie sich vollzeitig den Haushaltsaufgaben sowie der Betreuung und Erziehung ihres Erstgeborenen und seiner in den Jahren 1985 und 1987 geborenen Schwestern. Im September 1992 erlitt sie einen Auffahrunfall. Anfangs Januar 2002 nahm sie eine Tätigkeit im Front Office-Bereich des Unternehmens X._________ auf, zunächst stundenweise im Rahmen eines 50 %-Pensums und ab 1. Juni 2002 als Festangestellte während 2,1 Stunden täglich an sechs Tagen die Woche (30 %-Pensum bei einer 42-Stundenwoche). Aus den Unterlagen geht des Weitern hervor, dass der Sohn der Beschwerdeführerin nach zweijährigem Studium an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Z.________ im Sommer 2006 nach W.________ gezogen ist, die älteste Tochter im August 2002 eine Ausbildung als medizinische Praxisassistentin begonnen und im Sommer 2005 abgeschlossen, wobei sie im ersten Lehrjahr Fr. 590.-, im zweiten Fr. 740.- sowie im dritten Fr. 1050.- verdiente, und die jüngste Tochter nach Abschluss der vierten Sekundarklasse im August 2004 eine dreijährige Lehre als Dentalassistentin aufgenommen hat (Lohn im ersten Lehrjahr: Fr. 500.-, im zweiten: Fr. 850.-, im dritten: Fr. 1200.-). Alle drei Kinder lebten im vorliegend massgeblichen Zeitraum noch im Elternhaus, welches die Beschwerdeführerin und ihr vollzeitig als Maschineningenieur HTL/Projektleiter bei einem Einkommen von ca. Fr. 8000.- monatlich tätige Ehemann per 1. Januar 2000 erworben hatten. Dieses verfügt über 5 1/2 Zimmer mit Wintergarten sowie ein Biotop mit Fischen, Obstbäume, Gemüsebeete und eine Rasenfläche. Anlässlich der am 10. November 2003 durchgeführten Haushaltsabklärung gab die Versicherte gemäss Bericht vom 11. November 2003 an, dass sie in gutem gesundheitlichen Zustand ab August 2002 aus finanziellen Gründen (Ausbildungskosten der Kinder, Hauskauf) vollzeitig gearbeitet hätte.
 
4.2.2 Nach der Aktenlage steht fest, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen im Zeitpunkt der - unangefochten gebliebenen - rentenablehnenden Verfügung vom 28. Juni 2000 zu 50 % erwerbstätig gewesen wäre. Damals waren die Kinder knapp 19, 15 und 13 Jahre alt und die Versicherte und ihr Ehemann hatten sich eben ein Einfamilienhaus gekauft. In den darauf folgenden Jahren verselbstständigten sich die beiden Töchter insoweit, als sie im August 2002 bzw. im August 2004 je eine dreijährige Lehre begannen, welche die ältere Tochter im Sommer 2005 abschloss. Der Sohn besuchte die Kantonsschule und nahm nach der Matura ein Studium an der Universität Z.________ auf. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass die Versicherte zusehends von unmittelbaren familiären Unterstützungspflichten befreit wurde, wodurch im Gesundheitsfall, jedenfalls ab August 2002, wie von der Versicherten geltend gemacht, Freiraum für eine Erweiterung des Erwerbspensums geschaffen worden wäre. Der Annahme einer Vollzeitbeschäftigung steht indessen entgegen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seit 2000 in einem zeit- und pflegeintensiven Einfamilienhaus mit Umschwung wohnen und die finanzielle Situation bezüglich der Ausbildungskosten der Kinder sich mit Beginn der Lehre der älteren Tochter im August 2002 bzw. der jüngeren zwei Jahre später auf Grund des sich von Jahr zu Jahr steigernden Lehrlingslohnes merklich entspannte. Für eine Steigerung des bisherigen hypothetischen 50 %-Pensums spricht wiederum der Umstand, dass die Versicherte und ihr Ehegatte monatliche Hypothekarzinsbelastungen von Fr. 2500.- zu tragen haben, was angesichts eines Einkommens des Ehemannes von rund Fr. 8000.- pro Monat einen beträchtlichen Ausgabenposten darstellt.
 
In Würdigung dieser Gegebenheiten ist die von der Verwaltung getroffene, durch die Vorinstanz bestätigte Annahme einer 80 %-Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall, welche das Ergebnis einer ausgewogenen Abwägung der konkreten Verhältnisse bildet, nachvollziehbar und gibt im Rahmen der richterlichen Ermessenskontrolle (Art. 132 lit. a OG) keinen Anlass zu abweichender Ermessensausübung. Dem anlässlich der Haushaltsabklärung geäusserten Argument der Versicherten, sie würde bei einem Vollpensum an ca. zwei Tagen pro Woche während drei Stunden eine Haushalthilfe beschäftigen, ist entgegenzuhalten, dass damit ein beträchtlicher Teil des durch eine Aufstockung des Erwerbspensums um 20 % gewonnenen Verdienstes wiederum abfliessen würde, ohne dass die finanzielle familiäre Situation eine namhafte Verbesserung erfahren würde. Gerade letzterer Punkt wird jedoch als hauptsächliche Begründung für eine Erhöhung des 80%igen Beschäftigungsgrades angeführt. Der Umstand, dass die Arbeitgeberin die Möglichkeit einer 100 %-Anstellung der Versicherten ab Sommer 2002 bestätigt hat (vgl. Schreiben vom 15. Juli 2005), ändert daran nichts, da letztlich einzig entscheidwesentlich ist, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren überwiegend wahrscheinlich gearbeitet hätte und nicht, welcher Beschäftigungsgrad grundsätzlich realisierbar gewesen wäre (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 ff. Erw. 3b mit Hinweisen). Auf Grund der dargelegten Sachlage, welche für eine im Gesundheitsfall zeitlich leicht reduzierte Erwerbstätigkeit spricht, kann schliesslich auch nicht unbesehen auf die Aussagen der Versicherten zur Statusfrage im Rahmen der Haushaltsabklärung abgestellt werden.
 
5.
 
Den medizinischen Akten, namentlich den Gutachten des Spitals Y.________ vom 20. Dezember 2001 und 3. Januar 2002 sowie den hausärztlichen Berichten des Dr. med. F.________ vom 20. August 2002 und 6. Mai 2004, ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren zu 50 % in ihrer erwerblichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Für die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnten - prinzipiell beachtlichen (vgl. SVR 2006 IV Nr. 42 S. 154 Erw. 6.2 [Urteil E. vom 13. Dezember 2005, I 156/04]) - Wechselwirkungen im Sinne zusätzlicher Einschränkungen im einen Aufgabenbereich infolge der Beanspruchung im anderen sind sodann keine Hinweise erkennbar, zumal bei einer ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 80 % ausgeübten Erwerbstätigkeit wohl nur eine Auswirkung dieser auf die Haushaltsverrichtungen in Frage käme (vgl. dazu Erw. 7 hiernach), nicht aber umgekehrt.
 
6.
 
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Folgen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit. Dabei sind primär die Verhältnisse massgebend, wie sie sich im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns darstellen (BGE 129 V 222). Angesichts einer im Gesundheitsfall auf August 2002 vorgenommenen prozentualen Erweiterung des Aufgabenbereichs Erwerbstätigkeit zu Lasten der Haushaltsbeschäftigung würden Rentenleistungen, soweit ausgewiesen, ab diesem Zeitpunkt ausgerichtet (Urteil H. vom 6. Februar 2006, I 599/05, Erw. 5.2.3 mit Hinweisen).
 
6.1 Das Einkommen, welches die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen von August bis Dezember 2002 in einem 80 %-Pensum hätte erzielen können (Valideneinkommen), beläuft sich gemäss Angaben im Arbeitgeberbericht vom 8. August 2003 - einschliesslich Anteil 13. Monatslohn - auf Fr. 20'075.60 (Fr. 1389.85 [30 %-Pensum] : 3 x 8 x 13 : 12 x 5).
 
6.2 Als Einkommen, das die versicherte Person trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen zumutbarerweise noch zu realisieren vermag (Invalideneinkommen), ist zu berücksichtigen, was durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Marktlage erzielt werden könnte (vgl. dazu BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 mit Hinweisen). Da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen; Urteil G. vom 2. Mai 2006, I 230/05, Erw. 2.3 mit Hinweisen) vorliegend, wie sich insbesondere aus den Berichten der Arbeitgeberin vom 8. August 2003 und 20. April 2004 ergibt, unbestrittenermassen erfüllt sind, kann zur Bestimmung des Invalideneinkommens ebenfalls auf die Lohnangaben der Unternehmung X.________ abgestellt werden. Dieses beträgt somit - für ein zumutbares 50 %-Pensum - Fr. 12'547.25 (Fr. 1389.85 [30 %-Pensum] : 3 x 5 x 13 : 12 x 5). Davon kann, weil es sich nicht um einen auf Grund von statistischen Tabellenlöhnen festgesetzten Wert handelt, kein zusätzlicher Abzug vorgenommen werden (vgl. BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3, 126 V 79 f. Erw. 5b/aa). Die in SVR 2006 IV Nr. 42 S. 154 Erw. 7 (Urteil E. vom 13. Dezember 2005, I 156/04) angewandte Methode zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist aus diesem Grunde - entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - nicht auf die hier zu beurteilende erwerbliche Konstellation übertragbar.
 
Aus der Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 20'075.60) und Invalideneinkommen (Fr. 12'547.25) resultiert eine Erwerbseinbusse von ungewichtet 37,5 %. Hinweise dafür, dass bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 8. Juli 2005 eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist, bestehen sodann nicht, weshalb auf die Vornahme eines weiteren Einkommensvergleichs verzichtet werden kann (BGE 129 V 222).
 
7.
 
Die gesundheitlich bedingte Einschränkung in den häuslichen Verrichtungen beträgt - nach dem zu Recht grundsätzlich unbestritten gebliebenen Abklärungsbericht vom 11. November 2003 - 32 %. Selbst wenn im Übrigen Anhaltspunkte für noch nicht berücksichtigte Wechselwirkungen im Sinne einer allfällig verminderten Leistungsfähigkeit im Haushalt zufolge der Beanspruchung im erwerblichen Bereich ersichtlich wären (vgl. Erw. 5 in fine hievor), begründete dieser Umstand, wie sich aus der nachstehenden Erwägung ergibt, noch keinen Rentenanspruch.
 
8.
 
Die Invalidität beläuft sich damit - gewichtet - auf 36 % ([0,8 x 37,5 %] + [0,2 x 32 %]; zu den Rundungsregeln: vgl. BGE 130 V 121). Damit Rentenleistungen zuzusprechen wären, bedürfte es mithin einer Beeinträchtigung in der Besorgung der häuslichen Verrichtungen von mindestens 48 %. Dafür findet sich, namentlich vor dem Hintergrund der in diesem Bereich in besonderem Masse geltenden Schadenminderungspflicht - zu denken ist hier in erster Linie an die zumutbare Mitarbeit Familienangehöriger (BGE 130 V 101 Erw. 3.3.3 mit Hinweisen; in BGE 130 V 396 nicht publizierte Erw. 8 des Urteils B. vom 18. Mai 2004, I 457/02, mit weiteren Hinweisen [SVR 2005 IV Nr. 6 S. 26]; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 154 Erw. 6.2 [Urteil E. vom 13. Dezember 2005, I 156/04]; Urteile J. vom 20. Januar 2006, I 725/04, Erw. 3.2, und S. vom 16. Februar 2005, I 568/04, Erw. 4.2.2 mit Hinweisen) - sowie der freien Einteilbarkeit der Haushaltsaufgaben (SVR 2006 IV Nr. 42 S. 154 Erw. 6.2 [Urteil E. vom 13. Dezember 2005, I 156/04]), keine Stütze.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, der Eidgenössischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 12. Januar 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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