BGer B 56/2006 | |||
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BGer B 56/2006 vom 16.01.2007 | |
Tribunale federale
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{T 7}
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B 56/06
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Urteil vom 16. Januar 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Schön und Seiler,
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Gerichtsschreiberin Berger.
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Parteien
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J.________, 1950, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Binzstrasse 15, Zweigstelle Deutschschweiz, 8022 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat
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Dr. Hans-Ulrich Stauffer, Rümelinsplatz 14, 4001 Basel
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 7. März 2006.
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A.
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Die 1950 geborene J.________ war im Sinne einer Weiterführung des Vorsorgeschutzes vom 1. bis 30. Juni 2003 bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Zürich (nachfolgend: Stiftung), berufsvorsorgeversichert. Da sie im Rahmen einer arbeitsmarktlichen Massnahme der Arbeitslosenversicherung im zweiten Halbjahr 2003 ein versicherungspflichtiges Einkommen erzielt hatte, wurde sie über den damaligen Arbeitgeber in die Sammelstiftung BVG der "Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) aufgenommen. Am 10. November 2003 erklärte J.________ erneut den Beitritt zur Stiftung auf den 1. Dezember 2003. Daraufhin überwies die Zürich am 5. Dezember 2003 eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 315'176.- zuzüglich Zins zu 3,5 % für die Zeit vom 5. September bis 5. Dezember 2003 von Fr. 2757.80 an die Stiftung. Letztere transferierte den Betrag von Fr. 141'858.10, entsprechend dem obligatorischen BVG-Anteil, am 5. April 2004 auf ein Vorsorgekonto der Stiftung. Mit Schreiben vom 30. Juni 2004 löste J.________ das Vorsorgeverhältnis mit der Stiftung per 31. Dezember 2004 auf. Am 6. Januar 2005 teilte sie mit, ihr Kapital aus dem überobligatorischen Bereich in der Höhe von rund Fr. 182'000.- sei auf ein neues Freizügigkeitskonto bei der Bank X.________ zu überweisen.
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B.
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J.________ reichte am 28. Mai 2005 (Postaufgabedatum) beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage ein mit dem Antrag, die Stiftung sei zu verurteilen, das gesamte von der Zürich überwiesene Kapital vom 5. bis 31. Dezember 2003 zu 3,25 % und ab 1. Januar 2004 zu 2,25 % zu verzinsen und demgemäss Fr. 3259.- nachzubezahlen. In teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtete das kantonale Gericht die Stiftung, die zur Weiterführung der beruflichen Vorsorge im Rahmen des BVG-Minimums erforderliche Austrittsleistung ab dem Zeitpunkt der Überweisung mit dem BVG-Mindestzinssatz zu verzinsen und den entsprechenden Betrag nachzubezahlen; soweit weiter gehend wies es die Klage ab (Entscheid vom 7. März 2006).
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C.
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Mit (an das kantonale Gericht adressierten und von diesem zuständigkeitshalber dem Eidgenössischen Versicherungsgericht übermittelten) Eingaben vom 12. und 26. April 2006 führt J.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellt das Rechtsbegehren, die Stiftung sei anzuhalten, das gesamte Kapital von Fr. 317'933.80 spätestens ab Januar 2004 mit dem höheren BVG-Zinssatz zu verzinsen.
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Die Stiftung beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen; des Weiteren sei die im angefochtenen Gerichtsentscheid enthaltene Verpflichtung der Stiftung, die zur Weiterführung der beruflichen Vorsorge im Rahmen des BVG-Minimums erforderliche Austrittsleistung ab dem Zeitpunkt der Überweisung mit dem BVG-Mindestzinssatz zu verzinsen und den entsprechenden Betrag nachzubezahlen, ersatzlos aufzuheben. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) lässt sich vernehmen, ohne Antrag zu stellen.
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Am 15. August 2006 hat die Stiftung eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des BSV eingereicht. J.________ hat sich am 23. Oktober 2006 zur Eingabe der Stiftung vom 15. August 2006 vernehmen lassen und hat am 24. Oktober 2006 ihre Nachzahlungsforderung auf Fr. 3693.20 beziffert.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Mit diesem Gesetz ist die bisherige organisatorische Selbstständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts aufgehoben und dieses mit dem Bundesgericht fusioniert worden (Seiler, in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum BGG, zu Art. 1 N 4 und zu Art. 132 N 15). Das vorliegende Urteil wird daher durch das Bundesgericht gefällt. Weil der angefochtene Entscheid jedoch vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; Art. 131 Abs. 1 und 132 Abs. 1 BGG; noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil B. vom 28. September 2006 [I 618/06] Erw. 1.2).
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2.
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Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2, 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
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3.
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Beim Prozess um Austrittsleistungen (Entstehung, Höhe, Erfüllung usw.) handelt es sich um einen Streit um Versicherungsleistungen, weshalb sich die Überprüfungsbefugnis des Gerichts nach Art. 132 Abs. 1 OG richtet. Danach ist die Kognition nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung. Das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen. Ferner ist das Verfahren regelmässig kostenlos (Art. 134 OG; BGE 129 V 253 Erw. 1.2, 126 V 165 Erw. 1).
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4.
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Streitig ist die Verzinsung des von der Zürich der Stiftung überwiesenen Kapitals. In teilweiser Gutheissung der Klage hat das kantonale Gericht angeordnet, dass der BVG-Anteil von Fr. 141'858.10 bereits ab Überweisung (5. Dezember 2003) zum BVG-Zinssatz zu verzinsen sei. Das BSV pflichtet dieser Vorgabe bei. Die Beschwerdeführerin verlangt letztinstanzlich, der ganze überwiesene Betrag von Fr. 317'933.80 (inklusive Zins zu 3,5 % für die Zeit vom 5. September bis 5. Dezember 2003) sei zum BVG-Zinssatz zu verzinsen. Demgegenüber vertritt die Stiftung die Meinung, die Nachzahlungsanordnung des kantonalen Gerichts sei ersatzlos aufzuheben und der BVG-Zinssatz sei erst ab dem Zeitpunkt anzuwenden, in welchem die Beschwerdeführerin die Instruktion zur Übertragung des BVG-Anteils vom Freizügigkeitskonto auf das Vorsorgekonto erteilt habe.
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5.
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5.1 Scheidet der Versicherte aus der obligatorischen Versicherung aus, so kann er die Vorsorge oder bloss die Altersvorsorge im bisherigen Umfang bei derselben Vorsorgeeinrichtung, wenn deren Reglement dies zulässt, oder bei der Auffangeinrichtung weiterführen (Art. 47 Abs. 1 BVG). Gemäss Ziffer 1.2.1 des Stiftungsreglements vom 1. Januar 1999, Zweiter Teil, Allgemeine Bestimmungen, bezweckt die Stiftung die Mitwirkung an der Durchführung des gesetzlichen Obligatoriums der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (2. Säule) im Rahmen der Übernahme der Verpflichtungen zur Errichtung der Auffangeinrichtung gemäss Art. 60 BVG.
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5.2 Gestützt auf diese Vorgaben hat das kantonale Gericht erwogen, es sei richtig, dass die Stiftung vorliegend die berufliche Vorsorge lediglich im Rahmen des BVG-Obligatoriums weitergeführt habe. Allerdings wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, die Austrittsleistung unverzüglich aufzuteilen und lediglich denjenigen Teil der Austrittsleistung, welcher zur Weiterführung der beruflichen Vorsorge im Rahmen des gesetzlichen Minimums nicht benötigt worden sei, auf ein Freizügigkeitskonto zu überweisen. Daraus ergebe sich ohne weiteres, dass nur der für das BVG-Obligatorium zur Verfügung stehende Gelbetrag mit dem BVG-Mindestzinssatz verzinst werden könne, nicht auch der das Obligatorium übersteigende Teil der Austrittsleistung. Der BVG-Anteil von Fr. 141'858.10 sei von Anbeginn, somit ab dem Zeitpunkt der Überweisung der Austrittsleistung an die Stiftung (5. Dezember 2003) mit dem BVG-Zinssatz zu verzinsen.
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5.3 Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Soweit sie die bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt, kann auf die zutreffenden Erwägungen im kantonalen Gerichtsentscheid verwiesen werden. Die Stiftung ist der Auffassung, die Beschwerdeführerin habe ihr die klare Instruktion erteilt, die Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto zu überweisen, was das BSV in seiner Meinungsäusserung übersehen habe; eine Verzinsung des Anteils, welcher für die berufliche Vorsorge benötigt werde, zum BVG-Zinssatz könne erst ab jenem späteren Zeitpunkt erfolgen, in welchem die Beschwerdeführerin die Anweisung zur Übertragung dieses Geldbetrages vom Freizügigkeitskonto auf das Vorsorgekonto erteilt habe. Der Beitrittserklärung vom 10. November 2003 ist allerdings bezüglich der Verwendung der von der Zürich zu überweisenden Gelder nichts zu entnehmen. Im Schreiben der Zürich vom 3. Dezember 2003 an die Beschwerdeführerin ist wohl von "Freizügigkeitsleistung gemäss Abrechnung" und von der Überweisung an die Stiftung zuhanden "Administration FZ-Konti" die Rede; eine klare Instruktion der Beschwerdeführerin ist jedoch nirgends ersichtlich. Das BSV weist bei dieser Sachlage zu Recht auf das Urteil B. vom 10. Juli 2003, B 9/01, veröffentlicht in BGE 129 V 440, hin. In diesem Urteil hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgestellt, dass der Grundsatz der obligatorischen Übertragung der Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung vollumfänglich bestehen bleibt, solange nach dem Austritt aus der früheren Vorsorgeeinrichtung keine andere gesetzliche Form für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes gewählt wird, auch wenn in der Zwischenzeit ein Vorsorgefall eingetreten und der Versicherte seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Vorliegend ist der Vorsorgefall noch nicht eingetreten und die Beschwerdeführerin hat die Überweisung der Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung rechtzeitig veranlasst. Es ist mit BSV und Vorinstanz einig zu gehen, dass es bei dieser Sachlage Aufgabe der Stiftung gewesen wäre, den für die Weiterführung der beruflichen Vorsorge notwendigen Anteil der Austrittsleistung von Anbeginn an auf ein Vorsorgekonto zu überweisen und lediglich den übrigen Geldbetrag auf einem Freizügigkeitskonto zu deponieren. Es darf der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen, dass die Austrittsleistung infolge der Drei-Sparten-Organisation der Stiftung (Versicherung gemäss BVG, Verwaltung von Freizügigkeitskonten und Versicherung Arbeitsloser mit je eigenen Geschäftsbetrieben) zunächst ungeteilt auf ein Freizügigkeitskonto gelangt ist. Demgemäss hat es beim kantonalen Gerichtsentscheid, wonach der BVG-Anteil vom 5. Dezember 2003 (Zeitpunkt der Überweisung der Austrittsleistung an die Stiftung) an mit dem BVG-Mindestzinssatz zu verzinsen ist, sein Bewenden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 16. Januar 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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