BGer 2P_15/2007 | |||
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BGer 2P_15/2007 vom 18.01.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2P.15/2007 /ble
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Urteil vom 18. Januar 2007
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Häberli.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Steueramt Dübendorf, Wilstrasse 2, 8600 Dübendorf,
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Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Militärstrasse 36, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Bezug der Staats- und Gemeindesteuern 1999/2000 (Solidarhaftung der Ehegatten),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 15. November 2006.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Weil ihr Ehemann Y.________ zahlungsunfähig war, wurde X.________ von der Steuerverwaltung Dübendorf als Solidarschuldnerin der Staats- und Gemeindesteuern der Ehegatten Y.________-X.________ in Anspruch genommen (vgl. § 12 des Zürcher Steuergesetzes): Nach einer anteilmässigen Anrechnung der bereits bezahlten Steuerbeträge wurde sie verpflichtet, für das Steuerjahr 1999 36'596.05 Franken und für das Steuerjahr 2000 79'151.30 Franken zu bezahlen (Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2005). Den hiergegen eingereichten Rekurs wies das Kantonale Steueramt Zürich am 7. April 2006 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat auf die Beschwerde von X.________ mangels Zuständigkeit nicht ein (Entscheid vom 15. November 2006).
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2.
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Am 10. Januar 2007 hat X.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, so dass auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung; Verzicht auf die Einholung von Akten und Vernehmlassungen) nicht einzutreten ist:
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2.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur (grundlegend: BGE 124 I 327 E. 4 S. 332 ff.). Soweit die Beschwerdeführerin vorliegend mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt, ist daher auf ihre Beschwerde zum Vornherein nicht einzutreten.
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2.2 Gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. a OG können die Bürger mit staatsrechtlicher Beschwerde - neben hier nicht in Betracht fallenden weiteren Rügen (vgl. Art. 84 Abs. 1 lit. b-d OG) - die Verletzung ihrer verfassungsmässigen Rechte geltend machen. Jedoch untersucht das Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerde hin nicht von Amtes wegen, ob der angefochtene kantonale Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.). Dies bedeutet, dass der Betroffene in der Beschwerdeschrift darzulegen hat, welches verfassungsmässige Recht er aus welchen Gründen als verletzt erachtet.
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Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Eingabe keinerlei Bezug auf den angefochtenen Nichteintretensentscheid, sondern äussert sich einzig zur (materiellrechtlichen) Frage der Solidarhaftung. Weil die Vorinstanz hierzu nicht Stellung genommen hat, kann diese Frage jedoch nicht Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bilden. Vorliegend könnte einzig die (formelle) Eintretensfrage erörtert bzw. geprüft werden, ob der angefochtene Nichteintretensentscheid verfassungsskonform ist. Die Beschwerdeführerin müsste deshalb dartun, inwiefern das Verwaltungsgericht die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Verfahrensrechts nicht nur falsch, sondern geradezu unhaltbar - und damit willkürlich (vgl. Art. 9 BV; BGE 127 I 60 E. 5a S. 70) - gehandhabt hat. Entsprechende, den geschilderten gesetzlichen Begründungsanforderungen genügende Vorbringen enthält die staatsrechtliche Beschwerde indessen keine, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
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3.
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Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG). Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Stadt Dübendorf, dem Kantonalen Steueramt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Januar 2007
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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