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Informationen zum Dokument  BGer 4C.361/2006  Materielle Begründung
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BGer 4C.361/2006 vom 18.01.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4C.361/2006 /len
 
Urteil vom 18. Januar 2007
 
I. Zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Bundesrichterin Klett,
 
Bundesrichter Kolly,
 
Gerichtsschreiberin Hürlimann.
 
Parteien
 
X.________ AG,
 
Beklagte und Berufungsklägerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan La Ragione,
 
gegen
 
Y.________,
 
Klägerin und Berufungsbeklagte,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Nina Lang.
 
Gegenstand
 
Auftrag; Darlehen,
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts
 
des Kantons Thurgau vom 1. Juni 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Y.________ (Klägerin und Berufungsbeklagte) führte für das Ingenieurbüro von Z.________, eine Einzelfirma, Buchhaltungs- und Administrationsarbeiten aus. Anfang Juni 2003 wurde die X.________ AG (Beklagte und Berufungsklägerin) gegründet, in deren Verwaltungsrat Z.________ und die Klägerin Einsitz nahmen. Ab diesem Zeitpunkt arbeitete die Klägerin sowohl für die Einzelfirma als auch für die Beklagte. Am 27. September 2004 teilte die Klägerin Z.________ schriftlich mit, sie stelle fest, dass er ihre Anwesenheit im Büro nicht mehr als angenehm empfinde, weshalb sie mit sofortiger Wirkung aus dem Verwaltungsrat der Beklagten austrete und ihren Arbeitsplatz räume. Mit Schreiben vom 17. Januar 2005 machte sie bei der Beklagten ausstehende Löhne für die Jahre 2003 und 2004 in Höhe von Fr. 17'500.-- sowie die Rückzahlung eines Darlehens von Fr. 11'800.-- geltend.
 
B.
 
Mit Weisung des Friedensrichteramts Kreuzlingen vom 21. April 2005 beantragte die Klägerin dem Bezirksgericht Kreuzlingen im Wesentlichen, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 29'300.-- nebst 5 % Zins seit dem 17. Januar 2005 abzüglich Zahlung von Fr. 2'500.-- vom 30. März 2005 zu bezahlen. Darüber hinaus sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Kreuzlingen aufzuheben. In der Replik reduzierte die Klägerin die Forderung auf Fr. 24'300.-- nebst 5 % Zins seit 1. März 2005. Mit Urteil vom 19. September 2005 verpflichtete das Bezirksgericht die Beklagte im Wesentlichen, der Klägerin Fr. 24'300.-- nebst 5 % Zins seit 1. März 2005 zu bezahlen. In diesem Umfang hob es ausserdem in der Betreibung Nr. ... den Rechtsvorschlag auf.
 
C.
 
Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte Berufung und beantragte dem Obergericht des Kantons Thurgau, die Klage sei abzuweisen. Mit Urteil vom 1. Juni 2006 wies das Obergericht die Berufung ab, verpflichtete die Beklagte, der Klägerin Fr. 24'300.-- nebst 5 % Zins seit 1. März 2005 zu bezahlen und hob in diesem Umfang in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Kreuzlingen den Rechtsvorschlag auf. Es kam zum Schluss, der Klägerin stehe gegenüber der Beklagten eine Honorarforderung aus Auftrag zu. Darüber hinaus hätten Klägerin und Beklagte mit Bezug auf das Z.________ von der Klägerin gewährte Darlehen eine externe Schuldübernahme durch die Beklagte vereinbart, weshalb die Beklagte auch in dieser Hinsicht passivlegitimiert sei.
 
D.
 
Mit Berufung vom 16. Oktober 2006 beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die gegnerischen Rechtsbegehren seien abzuweisen.
 
Die Klägerin beantragt, die Berufung sei abzuweisen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 1. Juni 2006 sei zu schützen.
 
Das Obergericht des Kantons Thurgau beantragt Abweisung der Berufung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG).
 
2.
 
Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (BGE 132 III 564 E. 5.2 S. 564 mit Hinweis). Ausnahmen von dieser Bindung kommen nur in Betracht, wenn die Vorinstanz bundesrechtliche Beweisvorschriften verletzt hat, wenn ihr ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (Art. 63 Abs. 2 OG) oder wenn der von ihr ermittelte Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung des Bundesrechts der Ergänzung bedarf (Art. 64 OG). Ein offensichtliches Versehen liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die Vorinstanz eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig, d.h. nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut wahrgenommen hat (BGE 109 II 159 E. 2b S. 162; 104 II 68 E. 3b S. 74, je mit Hinweis). Macht eine Partei ein offensichtliches Versehen geltend, muss sie gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. d OG die angefochtene Feststellung und die Aktenstelle, mit der sie im Widerspruch steht, genau angeben.
 
Die Beklagte rügt, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach die Klägerin 2003 und 2005 in bestimmten Monaten je Fr. 2'500.-- erhielt, sei grob falsch, weil sie nicht festhalte, wer die Zahlungen vorgenommen habe. Sofern sie damit ein offensichtliches Versehen geltend machen sollte, versäumt sie aufzuzeigen, mit welcher Aktenstelle diese (Nicht-)Feststellung im Widerspruch stehen soll. Das von ihr als aktenwidrig angeführte Zitat, wonach neben Z.________ auch die Beklagte Geld auf das Konto der Klägerin überwiesen habe, stammt entgegen ihren Ausführungen nicht von der Vorinstanz, sondern findet sich im Entscheid des Bezirksgerichts Kreuzlingen, der nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann (Art. 48 OG). Das Obergericht hält vielmehr an anderer Stelle ausdrücklich fest, dass die Zahlungen ausschliesslich durch Z.________ erfolgten. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.
 
3.
 
Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. c OG muss in der Berufungsschrift dargelegt werden, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Zwar ist eine ausdrückliche Nennung bestimmter Gesetzesartikel nicht erforderlich, falls aus den Vorbringen hervorgeht, gegen welche Regeln des Bundesrechts die Vorinstanz verstossen haben soll. Unerlässlich ist aber, dass auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen und im Einzelnen dargetan wird, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 748 f.).
 
Die Beklagte beschränkt sich darauf festzuhalten, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie das Vorliegen eines Auftrags und eines Darlehensvertrags zwischen der Beklagten und der Klägerin bejahte. Sie setzt sich weder mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinander noch zeigt sie auf, womit die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll. Die Rüge ist damit unzulässig.
 
4.
 
Nach dem Gesagten ist auf die Berufung nicht einzutreten. Die Gerichtsgebühr ist der Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat überdies der anwaltlich vertretenen Klägerin die Parteikosten für das vorliegende Verfahren zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beklagten auferlegt.
 
3.
 
Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Januar 2007
 
Im Namen der I. Zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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