BGer I 522/2006 | |||
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BGer I 522/2006 vom 19.01.2007 | |
Tribunale federale
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{T 7}
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I 522/06
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Urteil vom 19. Januar 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichterin Leuzinger,
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nebenamtlicher Richter Brunner,
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Gerichtsschreiber Hadorn.
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Parteien
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B.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten
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durch Fürsprecher Dr. Hans A. Schibli, Cordulaplatz 1, 5402 Baden,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 4. April 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Der 1964 geborene B.________ leidet an der Rheumaerkrankung "Morbus Bechterew". Am 10. Dezember 1999 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente sowie besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen. Die IV-Stelle des Kantons Aargau holte einen Bericht des Hausarztes, Dr. med. H.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 10. März 2000 ein und lehnte mit Verfügung vom 5. September 2000 die Ausrichtung von Leistungen mit der Begründung ab, es liege keine Invalidität vor. Diese Verfügung blieb unangefochten.
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A.b Am 19. März 2001 stellte B.________ ein neues Gesuch um Ausrichtung einer Rente. Mit Verfügung vom 30. März 2001 nahm die IV-Stelle dieses als Revisionsgesuch entgegen und trat nicht darauf ein mit der Begründung, es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass sich der Grad der Invalidität und der Hilflosigkeit in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. B.________ erhob gegen diese Verfügung mit Schreiben vom 16. April 2001 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau, wobei er die baldige Einreichung einer medizinischen Stellungnahme seines Hausarztes in Aussicht stellte. In dem in der Folge nachgereichten Bericht vom 25. April 2001 attestierte Dr. med. H.________ dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. September 2000 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus einem Bericht des Dr. med. S.________, Chefarzt der Reha-Klinik X.________, vom 30. Oktober 2001 geht hervor, dass B.________ vermutlich seit Beginn 1999 zu 50 % arbeitsfähig sei. Diesen Bericht reichte der Rechtsvertreter von B.________ mit Schreiben vom 4. Dezember 2001 bei der IV-Stelle ein, worin er gleichzeitig ein Wiedererwägungsgesuch für die Verfügung vom 5. September 2001 formulierte, eventualiter eine Neuanmeldung vornahm und um Sistierung des Verfahrens ersuchte.
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A.c Mit Entscheid vom 19. Februar 2002 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass das Rentengesuch vom 19. März 2001 zu Recht als Revision behandelt worden sei. Im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung sei aber keine anspruchserhebliche Tatsachenänderung glaubhaft gemacht worden, weshalb die IV-Stelle zu Recht nicht auf das Gesuch eingetreten sei. Dem Versicherten stehe es aber jederzeit offen, ein neues Revisionsverfahren unter Beilage der neuen Arztzeugnisse einzuleiten. Dieser Entscheid blieb ebenfalls unangefochten.
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A.d Mit Eingabe vom 3. April 2002 gelangte der Rechtsvertreter von B.________ abermals an die IV-Stelle und verlangte die Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne der Eingabe vom 4. Dezember 2001. Er nahm Bezug auf die Erwägungen des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau, wonach jederzeit ein neues Revisionsgesuch gestellt werden könne. Gleichzeitig wiederholte er seinen Antrag, es sei die Verfügung vom 5. September 2000 in Wiedererwägung zu ziehen. Mit Verfügung vom 11. Juni 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten auf Grund eines Invaliditätsgrades von 55 % eine halbe Invalidenrente ab 1. April 2002 zu.
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A.e Gegen diese Verfügung liess B.________ Einsprache erheben. Er forderte eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % mit Rentenbeginn am 1. Januar 2000. Mit Entscheid vom 11. März 2005 lehnte die IV-Stelle die Einsprache ab.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 4. April 2006 ab.
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C.
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B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2).
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2.
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2.1 Verschiedene Normen und Grundsätze ordnen die Änderung oder Anpassung von rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden, insbesondere von Renten und anderen Dauerleistungen. Dazu gehören die Revision im Sinne der Anpassung an geänderte Verhältnisse (Art. 17 ATSG), die prozessuale Revision wegen neu entdeckter, vorbestandener Tatsachen und Beweismittel und die Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung ihrer Berichtigung (Art. 53 ATSG; BGE 129 V 217 Erw. 3.2).
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2.2 Die prozessuale Revision und die Wiedererwägung nach Art. 53 ATSG betreffen die Ausgangslage, dass der Entscheid anfänglich unrichtig war. Demgegenüber bezieht sich die Revision nach Art. 17 ATSG auf eine nachträgliche Änderung des massgebenden Sachverhalts. Insofern lässt sich der Anwendungsbereich der Bestimmungen voneinander abgrenzen (Kieser, ATSG-Kommentar, N 3 zu Art. 17).
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2.3 Das Rentenrevisionsverfahren nach Art. 17 ATSG wird entweder von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eingeleitet. Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3; Urteil M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw. 5.4). Ferner muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, d.h. hinsichtlich der Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein (Kieser, a.a.O., N 15 zu Art. 17). Anlass zur Revision im Sinne von Art. 17 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 Erw. 3.5, 113 V 275 Erw. 1a; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b).
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3.
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3.1 Mit unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist ist die Verfügung der IV-Stelle vom 5. September 2000, mit der die Ausrichtung einer Rente abgelehnt wurde, in formelle Rechtskraft erwachsen. Die Sozialversicherung darf auf eine formell rechtskräftige Verfügung nur im Rahmen der prozessualen Revision und der Wiedererwägung zurückkommen. Vorausgesetzt ist eine Fehlerhaftigkeit, die von Anfang an bestanden hat (Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, S. 466 Rz 1).
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3.1.1 Eine prozessuale Revision setzt gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG voraus, dass nach Eintritt der formellen Rechtskraft einer Verfügung erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Das neue Beweismittel darf nicht bloss der Sachverhaltswürdigung dienen. Es genügt deshalb nicht, dass beispielsweise ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet (Daniel Jacobi, Der Anspruch auf Wiedererwägung von Verfügungen in der Sozialversicherung, in: ZBJV 138/2002, S. 460). Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, eine Unterlassung nachzuholen, welche auf eine vermeidbare Nachlässigkeit zurückzuführen ist (Kieser, a.a.O., N 12 zu Art. 53 mit Hinweis). Als erheblich gelten nur jene Tatsachen, welche bereits zur Zeit der Erstbeurteilung bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 122 V 273 Erw. 4 mit Hinweis).
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3.1.2 Die Voraussetzungen der prozessualen Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Es wäre dem Beschwerdeführer offen gestanden, bereits im Zeitpunkt der ersten Anmeldung bei der Invalidenversicherung Belege beizubringen, die über seine damalige Arbeitsunfähigkeit Aufschluss hätten geben können. Bei den nachträglich eingereichten ärztlichen Stellungnahmen der Dres. med. H.________ vom 25. April 2001 und S.________ vom 30. Oktober 2001 handelt es sich nicht um neue Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG. Sie enthalten keine neuen erheblichen Tatsachen, die den Entscheid der IV-Stelle vom 5. September 2000 von Anfang an als fehlerhaft erscheinen liessen. Es ergibt sich aus diesen Arztberichten insbesondere nicht, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Einreichung des Leistungsbegehrens vorgelegen hat, auch wenn Dr. med. S.________ in diesem Sinn eine Vermutung ausspricht. Dieser Arzt unterstreicht nämlich ausdrücklich, dass eine retrospektiver Beurteilung der Arbeitsfähigkeit schwierig sei. Sein Bericht ist deshalb nicht geeignet, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.
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3.2 Der Beschwerdeführer hat bei der IV-Stelle mehrfach das Begehren gestellt, die Verfügung vom 5. September 2000 sei in Wiedererwägung zu ziehen. Die IV-Stelle ist darauf nicht eingetreten. In den Akten findet sich eine vom 7. November 2002 datierende Nichteintretensverfügung hinsichtlich des Wiedererwägungsgesuches vom 4. Dezember 2001. Der Beschwerdeführer bestreitet, diese Verfügung je erhalten zu haben. Doch selbst wenn ihm die genannte Verfügung tatsächlich nicht eröffnet worden sein sollte, könnte er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung liegt im Ermessen des Versicherungsträgers (BGE 106 V 79 Erw. 2 mit Hinweis; Kieser, a.a.O., N 22 zu Art. 53), vorliegend in demjenigen der IV-Stelle. Es besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind somit grundsätzlich nicht anfechtbar (BGE 117 V 13 Erw. 2a, Urteil A. vom 2. August 2006, U 36/06 Erw. 2.1; V. vom 30. August 2004, I 284/04 Erw. 1). Das Wiedererwägungsgesuch ist kein Rechtsmittel im Sinne einer förmlich geregelten Rechtsschutzeinrichtung, sondern lediglich ein Rechtsbehelf (Locher, a.a.O., S. 469 Rz 11). Somit wäre dem Beschwerdeführer auch kein Nachteil entstanden, sollte ihm die Verfügung der IV-Stelle vom 7. November 2002 tatsächlich nicht eröffnet worden sein. Entgegen seiner Ansicht steht nämlich fest, dass die IV-Stelle nie auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist. Sie hat es vielmehr als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 17 ATSG bzw. altArt. 41 IVG entgegengenommen, wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Anzumerken bleibt, dass die Verfügung vom 5. September 2000 auch im Lichte der neuen Arztberichte der Dres. med. H.________ vom 25. April 2001 und S.________ vom 30. Oktober 2001 nicht als zweifellos unrichtig erscheint. Im damaligen Zeitpunkt stützte sich die IV-Stelle auf den Bericht des Hausarztes Dr. med. H.________ vom 10. März 2000, der den Versicherten als absolut arbeitsfähig bezeichnete. Da die Verfügung vom 5. September 2000 nicht zweifellos unrichtig war, käme eine Wiedererwägung schon aus diesem Grund nicht in Frage.
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3.3 Die IV-Stelle zog in ihrer Verfügung vom 11. Juni 2004 den Schluss, dass die Voraussetzungen der Revision im Sinne von Art. 17 ATSG erfüllt seien, und gewährte dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente ab April 2002. Sie stellte dabei auf die Arztzeugnisse der Dres. med. H.________ und S.________, auf ein von ihr angeordnetes Gutachten der RehaClinic Y.________ vom 31. März 2003 sowie einen Bericht ihres Abklärungsdienstes vom 10. März 2004 ab. Die Vorinstanz hat dieses Vorgehen zu Recht geschützt. Insbesondere aus den Berichten des behandelnden Arztes Dr. med. H.________ vom 10. März 2000 einerseits und vom 25. April 2001 anderseits ergibt sich eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit ein Revisionsgrund.
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3.4 Die zeitliche Wirkung einer Revision nach Art. 17 ATSG ist bei Invalidenrenten in Art. 88bis IVV geregelt. Demnach erfolgt die Erhöhung der Rente, wenn der Versicherte die Revision verlangt, frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV). Die Vorinstanz hielt in ihrem (ersten) Entscheid vom 19. Februar 2002 ausdrücklich fest, es stehe dem Versicherten offen, ein neues Revisionsverfahren unter Beilage der neuen Arztzeugnisse einzuleiten. Bereits mit Eingabe vom 4. Dezember 2001 hatte der Beschwerdeführer die IV-Stelle ersucht, ihren Entscheid vom 5. September 2000 in Wiedererwägung zu ziehen oder das Schreiben als Neuanmeldung entgegenzunehmen. Dem Schreiben war der Bericht des Dr. med. S.________ vom 30. Oktober 2001 beigelegt, und es wird darin der klare Wille ausgedrückt, eine Neuanmeldung vorzunehmen, falls der eingereichte Arztbericht im bereits laufenden Verfahren nicht berücksichtigt werden sollte. Mit der Eingabe vom 3. April 2002 wird die Anmeldung, bzw. das Revisionsgesuch lediglich wiederholt; sie enthält nicht nur einen expliziten Verweis auf den zwischenzeitlich ergangenen Entscheid des kantonalen Gerichts vom 19. Februar 2002, sondern auch auf die Anmeldung vom 4. Dezember 2001. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist deshalb bereits die Eingabe vom 4. Dezember 2001 als Revisionsgesuch zu betrachten, weshalb die Rente schon ab Dezember 2001 zu gewähren ist. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb insofern teilweise gutzuheissen, als der Rentenbeginn auf den 1. Dezember 2001 festzulegen ist.
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4.
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4.1 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren eine fehlerhafte Bemessung der Invalidität. Sinngemäss macht er geltend, es sei nicht die ausserordentliche, sondern die allgemeine Bemessungsmethode anzuwenden.
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4.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 348 Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b). Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28 Abs. 2bis IVG und Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (ausserordentliches Bemessungsverfahren). Der grundsätzliche Unterschied dieses Verfahrens zur spezifischen Methode besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2; AHI 1998 S. 120 Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b).
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4.3 Die Vorinstanz führt zutreffend und in nachvollziehbarer Weise aus, weshalb im vorliegenden Fall die ausserordentliche Bemessungsmethode zur Anwendung gelangt. Der Beschwerdeführer wechselte im Laufe der Jahre häufig und in kurzen Abständen die Stelle. Er bezog über längere Zeiträume Arbeitslosenentschädigung und nahm kurz vor Eintritt der Invalidität eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf. Unter diesen Umständen erweist sich die Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs, bei der die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt werden müssen, als schwierig, wenn nicht gar unmöglich.
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4.4 Der Versicherte wirft der Vorinstanz schliesslich vor, sie habe auf ein tieferes Valideneinkommen abgestellt als die IV-Stelle. Dies führe zu einer reformatio in peius, welche ihm vorgängig nicht unterbreitet worden sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wirkten sich die von der Vorinstanz vorgenommenen Korrekturen beim gewichteten Betätigungsvergleich aber nicht zu seinem Nachteil aus. Weil die Vorinstanz neben einem tieferen Valideneinkommen auch von einem tieferen Invalideneinkommen ausgegangen ist, ergab sich ein unveränderter Invaliditätsgrad von 55 %. Die Berechnung der Vorinstanz führte daher nicht zu einer Schlechterstellung des Beschwerdeführers, weshalb die Bestimmungen über die reformatio in peius nicht zur Anwendung gelangen.
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5.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 134 OG in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung). In Anbetracht seines weitgehenden Unterliegens rechtfertigt es sich, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine bloss reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. April 2006 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 11. März 2005 insoweit aufgehoben, als dem Beschwerdeführer die halbe ordentliche Rente der Invalidenversicherung rückwirkend bereits ab 1. Dezember 2001 auszurichten ist. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über eine Entschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 19. Januar 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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