BGer 1P.750/2006 | |||
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BGer 1P.750/2006 vom 22.01.2007 | |
Tribunale federale
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{T 1/2}
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1P.750/2006 /fun
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Urteil vom 22. Januar 2007
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Parteien
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Walter Kappeler, Beschwerdeführer,
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gegen
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Politische Gemeinde Bassersdorf, 8303 Bassersdorf,
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vertreten durch den Gemeinderat, Karl Hügin-Platz,
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8303 Bassersdorf,
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Regierungsrat des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Stimmrecht,
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Stimmrechtsbeschwerde gegen den Beschluss
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des Regierungsrats des Kantons Zürich
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vom 4. Oktober 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Gemeindeversammlung von Bassersdorf genehmigte am 14. März 2006 u.a. einen Kredit zur Zentrumsplanung, setzte den öffentlichen Gestaltungsplan "Dorfplatz" fest und lehnte die Initiative Walter Kappelers "Pro Zentrumszone" ab.
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Am 30. Mai 2006 wies der Bezirksrat Bülach den Stimmrechtsrekurs Walter Kappelers gegen die Gemeindeversammlungsbeschlüsse vom 14. März 2006 im Sinne der Erwägungen ab.
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Am 4. Oktober 2006 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich das Begehren Walter Kappelers um Erstreckung der fünftägigen Frist zur Anfechtung des Bezirksratsbeschlusses ab (Dispositiv-Ziffer I). Er wies den Stimmrechtsrekurs ab, soweit er darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer II) und nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziffer III).
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B.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 8. November 2006 wegen Verletzung des Stimmrechts beantragt Walter Kappeler, den regierungsrätlichen Entscheid (und damit alle Beschlüsse der Gemeindeversammlung vom 14. März 2006) aufzuheben. Ausserdem ersucht er um aufschiebende Wirkung und um ein kostenloses Verfahren.
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Die Gemeinde Bassersdorf beantragt in ihrer Vernehmlassung, das Gesuch um aufschiebende Wirkung und die Beschwerde seien abzuweisen. Ausserdem seien Walter Kappeler die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
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C.
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Mit Verfügung vom 13. Dezember 2006 wies der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Auf Stimmrechtsbeschwerde im Sinne von Art. 85 lit. a OG hin beurteilt das Bundesgericht Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger in kantonalen Angelegenheiten. Als kantonal gelten auch Wahlen und Abstimmungen in Gemeinden (BGE 119 Ia 167 E. 1a). Der Beschwerdeführer ist in Bassersdorf stimmberechtigt und daher befugt, die Durchführung der Abstimmung vom 14. März 2006 wegen Verletzung seines Stimmrechts anzufechten (BGE 121 I 357 E. 2a; 120 Ia 194 E. 1c). Der angefochtene Entscheid des Regierungsrates unterliegt keinem kantonalen Rechtsmittel (Art. 86 Abs. 1 OG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist, sofern und soweit sie den auch für Stimmrechtsbeschwerden geltenden (BGE 129 I 185 E. 1.6; 114 Ia 395 E. 4b) gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c) genügt.
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1.2 Das in Art. 34 Abs. 2 BV als Grundrecht verankerte Stimmrecht gibt dem Bürger allgemein den Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 125 I 441 E. 2a; 124 I 55 E. 2a; 121 I 138 E. 3).
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2.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, der Gemeinderat habe die Gemeindeversammlung in einem ungeeigneten, viel zu kleinen und feuerpolizeilich unzulässig möblierten Lokal durchgeführt. Der Versammlungsraum habe dem Besucherandrang nicht genügt, wodurch die Meinungsbildung, die Diskussionsmöglichkeiten und die Ausübung des Stimmrechts nicht für alle Stimmberechtigten gewährleistet gewesen seien. Der Regierungsrat habe daher mit der Abweisung seines Rekurses das Stimmrecht verletzt.
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2.1 In seinem Rekurs an den Regierungsrat brachte der Beschwerdeführer in Bezug auf den seiner Auffassung nach ungeeigneten Versammlungsort vor, die unzureichenden Platzverhältnisse hätten eine sachliche Behandlung der Geschäfte verhindert (Rekurs vom 19. Juli 2006 Ziff. 18 S. 7) und "haufenweise teilnahmewillige Stimmberechtigte ausgeschlossen" (Rekurs vom 19. Juli 2006 Ziff. 19 S. 7).
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Der Regierungsrat trat auf diese Einwände im angefochtenen Entscheid (E. 3a S. 4) nicht ein mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe diese Beanstandungen unter Verletzung von § 151a Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 und des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV) nicht schon an der Versammlung selber vorgebracht.
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2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet die Auffassung des Regierungsrates, wonach formelle Mängel einer Gemeindeversammlung umgehend zu beanstanden sind, damit sie von dieser möglichst sofort korrigiert werden können, zu Recht nicht. Er wendet indessen ein, um 22:40 Uhr, als die Stimmbürger Gelegenheit erhalten hätten, formelle Einwände gegen die Versammlungs- und Geschäftsführung zu erheben, sei er nicht mehr anwesend gewesen, da er die Versammlung aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig habe verlassen müssen.
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Der Einwand ist unbehelflich. Die Stimmberechtigten wurden nach dem Protokoll bereits zu Beginn der Versammlung eingeladen, Ordnungsanträge gegen die Geschäftsordnung und die Traktandenliste zu stellen; dabei hätte der Beschwerdeführer die Versammlungsleitung darauf hinweisen können und nach Treu und Glauben auch müssen, dass nicht alle teilnahmewilligen Stimmberechtigten Einlass gefunden hätten und die beengten Platzverhältnisse die Wahrnehmung der Teilnahmerechte der anwesenden Stimmbürger beeinträchtigten. Dazu wäre der Beschwerdeführer jedenfalls in der Lage gewesen, was sich schon daraus ergibt, dass er auf diese Aufforderung hin einen Antrag stellte und sich auch später noch einmal zu Wort meldete. Die Rüge, der Regierungsrat habe sein Stimmrecht verletzt, indem er seine Einwände gegen die Durchführung der Gemeindeversammlung in einem zu kleinen Saal wegen Verspätung nicht geprüft habe, ist unbegründet.
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Aus dem Versammlungsprotokoll ergeben sich im Übrigen keinerlei Hinweise, dass Stimmberechtigte wegen Platzmangels weggewiesen oder sonstwie in ihren demokratischen Teilnahmrechten beeinträchtigt worden wären.
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2.3 An der Sache vorbei gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers über die angebliche Verletzung feuerpolizeilicher Vorschriften durch die Versammlungsleitung. Abgesehen davon, dass sie erstmals in der staatsrechtlichen Beschwerde vorgebracht werden und damit bereits am Novenverbot von Art. 86 Abs. 1 OG scheitern, ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die allfällige Verletzung feuerpolizeilicher Vorschriften das Stimmrecht verletzt worden sein könnte. Er macht jedenfalls nicht geltend, die Situation im Versammlungslokal sei in dieser Hinsicht derart prekär gewesen, dass sich Stimmberechtigte aus diesem Grund von einer Teilnahme an der Versammlung hätten abhalten lassen.
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3.
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Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Praxisgemäss sind bei einer Stimmrechtsbeschwerde keine Kosten zu erheben, wobei der Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen ist, dass seine Beschwerde an Trölerei grenzt und er für den Fall der Einreichung weiterer offensichtlich unbegründeter Stimmrechtsbeschwerden mit einer Kostenauflage rechnen muss. Davon abgesehen, wird sich die Frage stellen, ob die Praxis der Kostenlosigkeit unter dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen BGG fortgesetzt werden kann. Das vorliegende Verfahren richtet sich noch nach den Verfahrensbestimmungen des OG.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Bassersdorf und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Januar 2007
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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