BGer H 226/2006 | |||
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BGer H 226/2006 vom 22.01.2007 | |
Tribunale federale
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{T 7}
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H 226/06
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Urteil vom 22. Januar 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger und Seiler,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Parteien
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S.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
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vom 20. November 2006.
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In Erwägung,
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dass die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn S.________, ehemaliges Mitglied des Verwaltungsrates der X.________ AG, über die am 10. Juni 2003 der Konkurs eröffnet wurde, mit Verfügung vom 10. September 2004 in solidarischer Haftung mit E.________ und J.________ zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 101'597.95 für unbezahlt gebliebene Beiträge verpflichtete, woran sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 15. Dezember 2004 festhielt,
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dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn den Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde mit Entscheid vom 20. November 2006 aufhob und S.________ verpflichtete, der Ausgleichskasse in solidarischer Haftung mit E.________ und J.________ Schadenersatz im Betrag von Fr. 35'041.35 zu bezahlen,
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dass S.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei festzustellen, dass die Schadenersatzforderung verwirkt ist,
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dass das kantonale Versicherungsgericht auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
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dass die Vorinstanz die Rechtslage zur subsidiären Haftung der Organe einer juristischen Person für den vom Arbeitgeber der Ausgleichskasse durch grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verursachten Schaden (Art. 52 Abs. 1 AHVG in der vorliegend anwendbaren, seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Fassung; BGE 123 V 15 Erw. 5b) sowie zur Verjährung des Schadenersatzanspruchs (Art. 52 Abs. 3 AHVG in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung) zutreffend dargelegt und richtig erkannt hat, dass die am 10. September 2004 verfügte Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse nicht verjährt war,
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dass das kantonale Gericht auch die übrigen Voraussetzungen der Haftung des Beschwerdeführers für die im angefochtenen Entscheid in masslicher Hinsicht auf Fr. 35'041.35 herabgesetzte Forderung der Ausgleichskasse, insbesondere die grobfahrlässige Missachtung der Beitragszahlungspflicht, für deren Einhaltung er als Mitglied des Verwaltungsrates der nachmaligen Konkursitin von Gesetzes wegen hätte besorgt sein müssen, zu Recht bejaht hat,
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dass in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vorgebracht wird, was den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig (Art. 104 lit. a OG) oder die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG erscheinen lassen könnte,
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dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3000.- gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 1500.- wird zurückerstattet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 22. Januar 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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