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Informationen zum Dokument  BGer I 768/2006  Materielle Begründung
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BGer I 768/2006 vom 22.01.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0}
 
I 768/06
 
Urteil vom 22. Januar 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger und Ferrari, Gerichtsschreiber Fessler.
 
Parteien
 
M.________, 1963, Beschwerdeführerin, vertreten
 
durch Fürsprecher Marcus Andreas Sartorius, Bälliz 32, 3600 Thun,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 18. Juli 2006.
 
In Erwägung,
 
dass M.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2006 betreffend Leistungen der Invalidenversicherung erhoben und dabei um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht hat,
 
dass das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [SR 173.110]; AS 2006 1205 ff., 1243) nicht anwendbar ist (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2),
 
dass das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 134 zweiter Satz aOG in der Fassung gemäss Ziff. III der Änderung des IVG vom 6. Dezember 2005 [AS 2006 2003 f.]),
 
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Entscheid vom 5. Dezember 2006 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abgewiesen (Art. 152 aOG) und M.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- aufgefordert hat mit der Androhung, bei Nichtleistung des Vorschusses innert der gesetzten Frist von 14 Tagen werde auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten,
 
dass der Entscheid vom 5. Dezember 2006 dem Rechtsvertreter von M.________ am 8. Dezember 2006 ausgehändigt worden ist,
 
dass M.________ die Frist für die Bezahlung des Kostenvorschuss unbenützt hat verstreichen lassen,
 
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 aOG zu verfahren ist,
 
dass praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 22. Januar 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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