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Informationen zum Dokument  BGer I 998/2006  Materielle Begründung
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BGer I 998/2006 vom 22.01.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
I 998/06
 
Urteil vom 22. Januar 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Borella und Kernen,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
Parteien
 
P.________, 1962, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 25. Oktober 2006.
 
In Erwägung,
 
dass die IV-Stelle des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 30. November 2004 und Einspracheentscheid vom 17. Februar 2005 ein drittes Rentengesuch der 1962 geborenen P.________ abwies, was das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 25. Oktober 2006 bestätigte,
 
dass P.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter seien medizinische Abklärungen anzuordnen,
 
dass die IV-Stelle auf eine Stellungnahme und einen Antrag zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet, während das Bundesamt für Sozialversicherungen keine Vernehmlassung einreicht,
 
dass das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; AS 2006 1205 und 1243) nicht anwendbar ist und das Verfahren sich somit nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2,
 
dass die Kognition sich nach Art. 132 Abs. 1 und Abs. 2 OG (in der Fassung gemäss Ziff. III der Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 2003 f.]) richtet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung somit lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar ist (Art. 105 Abs. 2 OG),
 
dass das kantonale Gericht zum Ergebnis gelangt ist, der Gesundheitszustand habe sich seit der Nichteintretensverfügung vom 17. April 2000 bis zum den Prüfungszeitraum begrenzenden Einspracheentscheid vom 17. Februar 2005 (BGE 131 V 354 Erw. 2a) weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht geändert und die Versicherte sei weiterhin in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig,
 
dass diese Feststellung auch für den massgeblichen Vergleichszeitraum vom 30. August 1999 (erste rentenablehnende Verfügung) bis 17. Februar 2005 (vgl. BGE 130 V 71 , insbesondere S. 77 Erw. 3.2.3) gilt,
 
dass die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts nicht als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen lassen,
 
dass die Vorinstanz daher zu Recht den streitigen Rentenanspruch verneint hat, ohne einen Invaliditätsgrad zu ermitteln (BGE 117 V 198 Erw. 3a; Urteil J. vom 26. Mai 2006 [I 96/06] Erw. 2),
 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
 
dass dem Prozessausgang entsprechend die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 134 zweiter Satz OG, in der Fassung gemäss Ziff. III der Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005, und Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG),
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in dieser Höhe verrechnet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 22. Januar 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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