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Informationen zum Dokument  BGer 2P.319/2006  Materielle Begründung
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BGer 2P.319/2006 vom 23.01.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2P.319/2006 /ble
 
Urteil vom 23. Januar 2007
 
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Müller, Karlen,
 
Gerichtsschreiber Küng.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Raess, Raess Rechtsanwälte
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Zürich,
 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Postfach, Militärstrasse 36, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Aufenthaltsbewilligung),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der aus der früheren Republik Jugoslawien bzw. Serbien-Montenegro stammende X.________ (geb. 1978) heiratete am 29. Oktober 1998 seine im Kanton Zürich niedergelassene Landsfrau Y.________, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde. Aus der Ehe sind zwei Kinder (geb. 2001 und 2004) hervorgegangen.
 
Mit rechtskräftigem Urteil vom 14. Januar 2004 sprach das Bezirksgericht Zürich X.________ der qualifizierten, banden- und gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) schuldig und ordnete - unter Aufschiebung einer Strafe - eine Arbeitserziehungsmassnahme an, die X.________ bereits zuvor am 30. Januar 2002 angetreten hatte; weiter wurde er verpflichtet, vom unrechtmässigen Erlös Fr. 10'000.-- an die Staatskasse zurückzuzahlen. Am 17. März 2006 wurde X.________ aus der Massnahme entlassen.
 
Am 30. Januar 2004 wurde auch seine Ehefrau, Y.________, wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus bestraft; in der Folge verfügte der Regierungsrat des Kantons Zürich, sie werde für die Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz ausgewiesen. Diese Anordnung wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigt. Am 9. Juli 2004 wies das Bundesgericht die von Y.________ gegen diesen Entscheid gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab (Urteil 2A.250/2004 vom 9. Juli 2004). Auch ein Wiedererwägungsgesuch blieb ohne Erfolg (Urteil 2A.261/2005 vom 6. Mai 2005). Auf ein weiteres Wiedererwägungsgesuch von Y.________ - die inzwischen von ihrem Ehemann getrennt lebte - trat der Regierungsrat des Kantons Zürich nicht ein; ihre dagegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit rechtskräftigem Entscheid vom 14. Dezember 2005 ab. Der Regierungsrat des Kantons Zürich setzte Y.________ am 6. März 2006 eine Frist bis zum 30. April 2006, um die Schweiz mit ihren Kindern zu verlassen.
 
Am 1. Juni 2005 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von X.________ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab. Dagegen wandte sich X.________ an den Regierungsrat des Kantons Zürich, welcher seinen Rekurs am 26. April 2006 abwies. Auf die von X.________ gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 25. Oktober 2006 nicht ein.
 
B.
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 7. Dezember 2006 beantragt X.________ dem Bundesgericht, die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2006 bzw. 26. April 2006 aufzuheben und die Sache zu Neubeurteilung an den Regierungsrat des Kantons Zürich zurückzuweisen.
 
Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
C.
 
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2006 erkannte der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Zwar ist am 1. Januar 2007 das neue Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; AS 2006 1205) in Kraft getreten. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier allerdings noch das alte Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) anwendbar, da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes ergangen ist.
 
2.
 
2.1 Gemäss § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 24. Mai 1959 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen ist die Beschwerde ans Verwaltungsgericht auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, trifft dies zu für Entscheide über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung der ausländische Staatsangehörige einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch hat (BGE 128 II 145 E. 1.1.1). Das Verwaltungsgericht ist insoweit zum Schluss gekommen, der dem Beschwerdeführer an sich nach Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) zustehende Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei wegen seiner Verurteilung wegen eines Verbrechens erloschen; auch nach Art. 8 EMRK bestehe kein solcher Rechtsanspruch; auf die Beschwerde könne daher nicht eingetreten werden.
 
2.2 Der Beschwerdeführer behauptet nicht das Bestehen eines Bewilligungsanspruches; er anerkennt vielmehr ausdrücklich, dass ihm kein Rechtsanspruch auf Bewilligungsverlängerung zustehe, womit gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig sei. Er rügt hingegen - mit der insoweit (auch gegen den vorangegangenen kantonalen Sachentscheid) grundsätzlich zulässigen staatsrechtlichen Beschwerde (vgl. BGE 127 II 161 E. 3b) - eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV).
 
3.
 
3.1 In Bezug auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass ihm der Staatsanwalt im Strafverfahren für sein kooperatives Verhalten mündlich zugesichert habe, er werde keine Ausweisung beantragen und sich beim Migrationsamt bezüglich der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für ihn einsetzen. Die Nichtverlängerung untergrabe diese Zusicherung der Strafbehörde.
 
3.2 Diese Rüge ist unbegründet. Zwar kann sich unter Umständen aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ergeben (BGE 126 II 377 E. 3a). Es besteht indessen schon auf Grund der von Straf- und fremdenpolizeilichem Verwaltungsverfahren verfolgten verschiedenen Zwecke keine Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, von den Strafbehörden in dieser Hinsicht angestellte Überlegungen zu übernehmen. Das Verwaltungsgericht hat zudem zu Recht erwähnt, das Bezirksgericht habe denn auch tatsächlich auf eine Landesverweisung verzichtet; dies im Gegensatz zu den meisten Mitangeklagten.
 
4.
 
4.1 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die Vorinstanzen seinem Beweisantrag, einen Amtsbericht des Staatsanwalts über die ihm in seinem Heimatland drohende Gefahr für Leib und Leben einzuholen, nicht nachgekommen seien. Wäre der verlangte Bericht eingeholt worden, hätte die nach Art. 17 ANAV vorzunehmende Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfallen müssen, zumal ihm im Übrigen eine günstige Prognose zu stellen sei.
 
4.2 Dieser Einwand steht mit der materiellen Würdigung des vorliegenden Falles untrennbar in engem Zusammenhang, weshalb praxisgemäss darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 118 Ia 232).
 
5.
 
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
Der Beschwerdeführer ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Dem Gesuch kann schon wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 152 OG).
 
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer daher die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG), wobei seinen finanziellen Verhältnissen bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen wird (Art. 153a Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Januar 2007
 
Im Namen der II. Öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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