BGer 1P_39/2007 | |||
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BGer 1P_39/2007 vom 24.01.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.39/2007 /fun
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Urteil vom 24. Januar 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, Grynaustrasse 3,
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8730 Uznach,
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Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Eröffnung eines Strafverfahrens,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
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der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
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vom 21. November 2006.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Mit Eingaben vom 16., 21. und 30. August 2006 sowie 1. September 2006 erhob X.________ u.a. Strafanzeige gegen verschiedene Beamte und Behördenmitglieder des Kantons St. Gallen. Mit Entscheid vom 21. November 2006 legte die Anklagekammer des Kantons St. Gallen diese Anzeigen ohne förmliche Erledigung ab. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass die Strafanzeigen keine konkreten Anhaltspunkte für ein möglicherweise strafbares Verhalten von Beamten oder Behördenmitglieder des Kantons St. Gallen enthielten. Ausserdem sei der Anzeiger bereits wiederholt darauf hingewiesen worden, dass künftige Eingaben in der gleichen Art ohne förmliche Erledigung abgelegt würden.
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2.
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Gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen reichte X.________ am 10. Januar 2007 eine als "Willkür-, Unterlassungs- und Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnete Eingabe beim Bundesstrafgericht ein. Dieses überwies die Eingabe mit Schreiben vom 15. Januar 2007 zuständigkeitshalber dem Bundesgericht. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine staatsrechtliche Beschwerde.
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Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3.
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Dem vom Beschwerdeführer gestellten Gesuch, es sei mit ihm eine mündliche Einvernahme durchzuführen, kann nicht stattgegeben werden. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerdebegründung binnen 30 Tagen seit Eröffnung des angefochtenen Entscheides dem Bundesgericht schriftlich einzureichen (Art. 89 und 90 OG). Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Frist und kann gemäss Art. 33 Abs. 1 OG nicht erstreckt werden.
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4.
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Anfechtungsobjekt der staatsrechtlichen Beschwerde ist der Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 21. November 2006. Soweit der Beschwerdeführer vorliegend Anträge stellt, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid geregelten Rechtsverhältnisses liegen, kann auf die Beschwerde von vorneherein nicht eingetreten werden.
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5.
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Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3).
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Diesen Anforderungen vermag die Beschwerde nicht zu genügen. Aus ihr geht nicht rechtsgenüglich hervor, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzen sollte. Mangels einer genügenden Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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6.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Januar 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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