BGer 1P_9/2007 | |||
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BGer 1P_9/2007 vom 24.01.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.9/2007 /fun
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Urteil vom 24. Januar 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Reeb, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertreten durch das Amt für öffentliche Sicherheit, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn,
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Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
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Amthaus I, Postfach 157, 4502 Solothurn.
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Gegenstand
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Kosten für Kopien,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
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vom 6. Dezember 2006.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Auf Gesuch von X.________ hin erliess die Kantonspolizei Solothurn am 29. September 2006 folgende Verfügung:
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1. Ihr Antrag vom 13. August 2006, Ihnen "alle Akten (Dossier, sämtliche Korrespondenzen usw.)" zukommen zu lassen, wird hiermit abgelehnt.
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2. In die gewünschten Akten wird Ihnen volle Akteneinsicht vor Ort gewährt.
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3. Sie können die Akten wahlweise bei der Polizei Kanton Solothurn, Schanzmühle, in Solothurn oder auf dem Sekretariat des Departements des Innern, Ambassadorenhof, in Solothurn einsehen. Wir bitten Sie, Ihre Terminvorschläge ..... abzusprechen.
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4. Auf Wunsch können Sie dort Kopien der Akten erstellen lassen. Für die Abgabe von Fotokopien wird die im Gebührentarif vorgesehene Gebühr erhoben. Diese ist in bar zu bezahlen.
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Eine gegen diese Verfügung von X.________ am 5. Oktober 2006 erhobene Beschwerde wies das Departement des Innern des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 15. November 2006 ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf habe, Originalakten an seine Privatadresse zugestellt zu erhalten. Er könne jedoch Fotokopien der von ihm gewünschten Akten zu Fr. .-50 pro Stück beziehen. Dagegen erhob X.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Dieses wies mit Urteil vom 6. Dezember 2006 die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung verwies es auf § 20 des kantonalen Gebührentarifs, wonach für Fotokopien im Format A4 Fr. .-50 pro Seiten geschuldet seien. Die Beschwerde sei daher abzuweisen, soweit der Beschwerdeführer gratis Kopien erhalten möchte. Soweit er sinngemäss Schadenersatz und Genugtuung beantrage, könne in diesem Beschwerdeverfahren darauf nicht eingetreten werden.
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2.
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Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn führt X.________ mit Eingabe vom 29. Dezember 2006 staatsrechtliche Beschwerde.
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Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3.
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Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist einzig die Frage, ob die kantonalen Behörden dem Beschwerdeführer zu Recht gratis Aktenkopien verweigert haben. Soweit der Beschwerdeführer über dieses Akteneinsichtsverfahren hinaus Anträge stellt, kann darauf von vorneherein nicht eingetreten werden.
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4.
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Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3).
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Das Verwaltungsgericht stützte die Kostenpflicht für Fotokopien auf § 20 des kantonalen Gebührentarifs ab. Inwiefern dieses Vorgehen verfassungswidrig sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dar. Soweit er geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte mit seinem Urteil vom 6. Dezember 2006 die ihm mit Schreiben vom 27. November 2006 gewährte Frist bis Mitte Dezember 2006 unterlaufen, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde ebenfalls nicht. Mit dem erwähnten Schreiben forderte der Gerichtsschreiber des Verwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, ihm bis Mitte Dezember 2006 mitzuteilen, ob er an seiner Beschwerde festhalten wolle und allenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde richtig ausführt, hat das Verwaltungsgericht vor Fristablauf über die Beschwerde entschieden. Dabei sah es jedoch von einer Kostenauflage an den Beschwerdeführer ab. Somit ist weder ersichtlich noch wird dies dargelegt, inwiefern das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer durch dieses Vorgehen in seinen verfassungsmässigen Rechten verletzt haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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5.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Januar 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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