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Informationen zum Dokument  BGer I 1024/2006  Materielle Begründung
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BGer I 1024/2006 vom 25.01.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
I 1024/06
 
Urteil vom 25. Januar 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Widmer und Leuzinger,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
Parteien
 
O.________, 1961, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2006.
 
Sachverhalt:
 
Mit Entscheid vom 23. Oktober 2006 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde des O.________ gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 18. Januar 2006 ab.
 
O.________ hat mit Eingabe vom 30. November 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat O.________ am 1. Dezember 2006 auf die Formerfordernisse einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufmerksam gemacht und ihn auf die Möglichkeit einer Verbesserung der mangelhaften Eingabe innert der Beschwerdefrist hingewiesen. Dieses Schreiben des Gerichts ist unbeantwortet geblieben.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Mit diesem Gesetz ist die bisherige organisatorische Selbstständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts aufgehoben und dieses mit dem Bundesgericht fusioniert worden (Seiler, in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum BGG Art. 1 N 4 und Art. 132 N 15). Das vorliegende Urteil wird daher durch das Bundesgericht gefällt. Weil der angefochtene Entscheid jedoch vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) (Art. 131 Abs. 1 und 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 E. 1.2).
 
2.
 
2.1 Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderm die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Diese Bestimmung soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid genügt nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt und lassen sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann (BGE 123 V 336 E. 1a mit Hinweisen).
 
2.2 Die Eingabe des Versicherten vom 30. November 2006 stellt keine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde dar, weil sie namentlich keine sachbezogene Begründung enthält. Darauf machte das Gericht den Beschwerdeführer am 1. Dezember 2006 unter Angabe der Formerfordernisse einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufmerksam und wies zudem ausdrücklich auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Möglichkeit einer Behebung des Mangels hin. Davon ist jedoch kein Gebrauch gemacht worden, indem das Schreiben des Gerichts vom 1. Dezember 2006 unbeantwortet geblieben ist. Liegt damit innert Frist (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG) keine rechtsgültige Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, ist die Eingabe vom 30. November 2006 zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit im Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 25. Januar 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
i.V.
 
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