BGer 1P_6/2007 | |||
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BGer 1P_6/2007 vom 29.01.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.6/2007 /ggs
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Urteil vom 29. Januar 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
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Advokat Dieter Gysin,
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gegen
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Besonderes Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal,
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Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons
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Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Untersuchungshaft,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
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des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 23. November 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Besondere Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft (BUR) führt ein Strafverfahren gegen den albanischen Staatsangehörigen X.________ wegen des Verdachts des Handels mit einer grossen Menge Heroin.
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Am 28. Februar 2006 wurde er polizeilich angehalten. Gleichentags verfügte das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft (Präsidium) die Untersuchunshaft wegen Kollusionsgefahr. Mit Beschluss vom 28. März 2006 verlängerte das Verfahrensgericht (Präsidium) die Untersuchungshaft bis zum 23. Mai 2006; mit Beschluss vom 22. Mai 2006 bis zum 23. November 2006.
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Am 23. November 2006 verlängerte das Verfahrensgericht (Präsidium) die Untersuchungshaft um weitere sechs Monate, d.h. bis zum 23. Mai 2007. Es bejahte den dringenden Tatverdacht in Bezug auf den Handel mit Heroin im Umfang von 665 Gramm. Ob ein über diese Menge hinausgehendender dringender Tatverdacht vorliege, liess es offen. Es nahm sodann Fluchtgefahr an. Ob zusätzlich Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr gegeben sei, liess es dahingestellt.
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B.
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X.________ hat dem Bundesgericht eine "Beschwerde in Strafsachen" eingereicht. Darin beantragt er, der Beschluss des Verfahrensgerichts vom 23. November 2006 sei aufzuheben; er sei sofort aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei der Beschluss der Verfahrensgerichtes vom 23. November 2006 aufzuheben und die Verlängerung der Haft auf höchstens 8 Wochen zu beschränken.
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C.
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Das Verfahrensgericht hat Gegenbemerkungen eingereicht mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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Das BUR hat sich nicht vernehmen lassen.
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D.
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X.________ hat eine Replik eingereicht. Er hält an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Der angefochtene Beschluss ist vor dem 1. Januar 2007 ergangen. Nach Art. 132 Abs. 1 BGG richtet sich das vorliegende Beschwerdeverfahren daher nach dem bisherigen Recht. Die Eingabe des Beschwerdeführers wird als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen.
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1.2 Gegen den angefochtenen Beschluss ist kein kantonales Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde ist daher unter dem Gesichtswinkel von Art. 86 OG zulässig.
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Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - unter dem Vorbehalt der hinreichenden Begründung nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG - einzutreten.
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1.3 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich kassatorischer Natur, das heisst es kann mit ihr nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, nicht aber der Erlass positiver Anordnungen durch das Bundesgericht verlangt werden. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des kantonalen Entscheids hergestellt wird, sondern dafür eine positive Anordnung nötig ist. Das trifft hinsichtlich einer nicht oder nicht mehr gerechtfertigten Untersuchungshaft zu (BGE 132 I 21 E. 1; 124 I 327 E. 4 mit Hinweisen). Die Beschwerde ist deshalb auch zulässig, soweit der Beschwerdeführer die Haftentlassung beantragt.
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Verfahrensgericht habe die Haftverlängerung in Verletzung seiner Verteidigungsrechte angeordnet. Der Haftverlängerungsantrag des BUR vom 14. November 2006 sei ihm zu spät zur Kenntnis gebracht worden. Für die Vorbereitung einer einlässlichen Stellungnahme sei die Frist von 3,5 Arbeitstagen eindeutig zu kurz gewesen. Zudem habe angesichts der knappen Frist keine Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger durchgeführt werden können.
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2.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 130 I 258 E. 1.3; 125 I 492 E. 1b, mit Hinweisen).
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2.3 Der Beschwerdeführer sagt in der Beschwerde nicht, welche Bestimmung der Bundesverfassung oder der Europäischen Menschenrechtskonvention die kantonalen Behörden im vorliegenden Zusammenhang verletzt haben sollen. Es ist im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht Sache des Bundesgerichtes, dies von Amtes wegen zu prüfen. Die Beschwerde genügt im vorliegenden Punkt den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
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Soweit sich der Beschwerdeführer in der Replik (S. 2) im vorliegenden Zusammenhang auf Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK beruft, ist dies unbehelflich. Was der Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde hätte vorbringen können, kann er nicht in der Replik nachschieben (BGE 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47, mit Hinweisen).
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Selbst wenn man auf die Rüge eintreten wollte, würde das dem Beschwerdeführer im Übrigen nicht helfen. Er hat sie in der Sache bereits vor Verfahrensgericht vorgebracht und dieses hat sich (S. 3 E. 3) dazu geäussert. Die Ausführungen des Verfahrensgerichts lassen keine Verfassungsverletzung erkennen.
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3.
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3.1 Der Beschwerdeführer rügt, indem das Verfahrensgericht von einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe, habe es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
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3.2 Das Verfahrensgericht führt (S. 3 f. E. 4) aus, praxisgemäss werde ein schriftliches Verfahren angeordnet, wenn sich ein Fall von der Aktenlage her klar präsentiere. Dies sei insbesondere der Fall, wenn sich das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts, die besonderen Haftgründe gemäss § 77 StPO/BL, die Verhältnismässigkeit und die Hafterstehungsfähigkeit gestützt auf die Verfahrensakten beurteilen liessen. Demgegenüber werde in Zweifelsfällen, wenn zusätzliche Angaben zur Entscheidfindung nötig seien, ein mündliches Haftprüfungsverfahren durchgeführt. Im vorliegenden Fall werde der Sachverhalt aus den haftrelevanten Akten klar ersichtlich, so dass ein Entscheid über die Haftverlängerung ohne weiteres möglich sei. Zusätzlich sei der persönliche Eindruck des Beschwerdeführers hier für die Entscheidfindung nicht ausschlaggebend. Aufgrund der gesamten Umstände erachte es das Verfahrensgericht deshalb als unnötig, ein mündliches Verfahren durchzuführen, da auch im vorliegenden schriftlichen Verfahren das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers genügend gewahrt werde.
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3.3 Nach der Rechtsprechung verlangen die Bundesverfassung und die Europäische Menschenrechtskonvention für das Haftprüfungsverfahren (im Gegensatz zum Haftanordnungsverfahren) nicht in jedem Fall eine mündliche Verhandlung und eine persönliche Anhörung durch den Haftrichter. Wo das kantonale Recht jedoch einen weitergehenden Gehörsanspruch einräumt, ist diesem Rechnung zu tragen (BGE 125 I 113 E. 2a S. 115; Urteil 1P.636/2000 vom 30. Oktober 2000 E. 4d f., mit Hinweisen).
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3.4 Gemäss § 86 Abs. 3 Satz 1 StPO/BL entscheidet das zuständige Präsidium über die Haftverlängerung vor Ablauf der Haftdauer in einem schriftlichen oder mündlichen kontradiktorischen Verfahren. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist nicht ersichtlich, dass ihm das kantonale Verfahrensrecht auch im Haftverlängerungsverfahren einen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung gewährte. Das Verfahrensgericht musste demnach keine mündliche Verhandlung anordnen. Wenn es davon mit der angeführten Begründung abgesehen hat, ist das verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat dem Verfahrensgericht am 21. November 2006 eine 8 Seiten umfassende Stellungnahme zum Haftverlängerungsantrag des BUR eingereicht. Er konnte sich somit umfassend äussern. Bei dieser Sachlage ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu verneinen.
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4.
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4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verlängerung der Untersuchungshaft verletze sein Recht auf persönliche Freiheit.
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4.2 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei (BGE 132 I 21 E. 3.2.3, mit Hinweisen).
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4.3 Gemäss § 77 StPO/BL ist die Verhaftung einer Person zulässig, wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird, deshalb gegen sie ein Strafverfahren eröffnet worden ist und aufgrund konkreter Indizien ernsthaft zu befürchten ist, sie werde die Freiheit benützen: a) zur Flucht; b) zur Erschwerung oder Vereitelung der Untersuchung, namentlich durch Beeinflussung anderer Personen oder durch Beseitigung von Beweismitteln; c) zur Fortsetzung der deliktischen Tätigkeit, sofern diese eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum anderer Personen darstellt (Abs. 1). Die Untersuchungshaft darf nur solange aufrecht erhalten bleiben, als einer der genannten Haftgründe besteht (Abs. 2).
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4.4 Der Beschwerdeführer anerkennt (S. 6 Ziff. 10) den dringenden Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.
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4.5
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4.5.1 Er macht geltend, es fehle an der Fluchtgefahr. Weitere Haftgründe seien nicht gegeben.
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4.5.2 Nach der Rechtsprechung genügt für die Annahme von Fluchtgefahr die Höhe der dem Angeschuldigten drohenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht. Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der drohenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a mit Hinweisen).
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4.5.3 Dem Beschwerdeführer wird der Handel mit einer grossen Menge Heroin vorgeworfen. Er anerkennt den dringenden Tatverdacht in Bezug auf eine Menge von 665 Gramm Heroin. Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer von einem Reinheitsgrad von lediglich 10 Prozent ausginge, wäre der Grenzwert von 12 Gramm Heroin für die Annahme eines schweren Falles nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG weit überschritten (vgl. BGE 119 IV 180). Für einen schweren Fall droht Art. 19 BetmG eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr an. Unter den gegebenen Umständen kommt überdies die Annahme gewerbsmässiger Tatbegehung nach Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG in Betracht, was straferhöhend berücksichtigt werden könnte (BGE 120 IV 330 E. 1 c/aa S. 333, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist zudem teilweise einschlägig vorbestraft. Am 21. April 1998 verurteilte ihn das Amtsgericht Münster/D wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Kokain in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren; am 2. November 1999 das Amtsgericht Bielefeld wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe. Am 20. Januar 2004 bestrafte ihn überdies das Bezirksstatthalteramt Waldenburg wegen Fälschung von Ausweisen sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer zu 40 Tagen Gefängnis. In Anbetracht dessen muss er im Falle einer neuerlichen Verurteilung mit einer empfindlichen Strafe rechnen.
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Der Beschwerdeführer stammt aus Albanien. Dort lebt, mit Ausnahme seiner jetzigen Ehefrau, seine gesamte Familie, insbesondere seine frühere Ehefrau mit den gemeinsamen drei Kindern (Beschwerde S. 6 Ziff. 11). Vor der Verhaftung fuhr der Beschwerdeführer alle drei Monate nach Albanien. In der Schweiz ist er nicht verwurzelt. Er reiste im Jahr 2003 hier ein, nachdem er sich seit ca. 1997 in Österreich, Deutschland und Italien aufgehalten hatte, aber immer wieder nach Albanien zurückgekehrt war. Er stellte, nachdem er das bereits in Österreich und Deutschland getan hatte, auch in der Schweiz ein Asylgesuch. Eine feste Arbeitsstelle hatte er hier nie. Er wurde, wie dargelegt, vom Bezirksstatthalteramt Waldenburg unter anderem wegen Fälschung von Ausweisen verurteilt. Ausserdem steht er unter dem Verdacht, im Oktober 2003 einen falschen Ausweis, lautend auf Y.________, verwendet zu haben.
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Zwar ist der Beschwerdeführer seit Oktober 2004 mit einer Schweizerin verheiratet und er hat eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten. Die Ehefrau konsumiert nach seinen eigenen Angaben jedoch Kokain und Heroin. Sie ist im vorliegenden Verfahren selber angeschuldigt. Unter diesen Umständen dürfte ihm die Ehefrau keinen starken Halt bieten. Die Heirat fand im Übrigen in Albanien statt, was zeigt, dass es die Ehefrau nicht unter allen Umständen ablehnt, sich dorthin zu begeben.
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Angesichts der angeführten Umstände besteht die erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung untertauchen und sich nach Albanien absetzen würde. Wenn das Verfahrensgericht Fluchtgefahr bejaht hat, hat es deshalb kein Verfassungsrecht verletzt.
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Die Beschwerde ist auch im vorliegenden Punkt unbegründet.
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4.5.4 Ob überdies Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr anzunehmen sei, kann damit offen bleiben. Ist ein Haftgrund gegeben, genügt das für die Untersuchungshaft und muss nicht geprüft werden, ob ein weiterer hinzukomme.
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4.6
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4.6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Reinheitsgrad des Heroins sei im vorliegenden Fall unbekannt. Gehe man von einem Reinheitsgrad von 10 Prozent aus, ergebe sich eine Menge von 67 Gramm reinen Stoffs. Derzeit sei daher keineswegs gesagt, dass der Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe von deutlich über einem Jahr rechnen müsse. Die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere sechs Monate, d.h. auf insgesamt rund 15 Monate, erreiche die zu erwartende Freiheitsstrafe. Die angefochtene Haftverlängerung sei deshalb unverhältnismässig im Sinne von § 78 Abs. 2 lit. b StPO/BL.
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4.6.2 Gemäss § 78 Abs. 2 lit. b StPO/BL ist die Untersuchungshaft unverhältnismässig, wenn sie die Dauer einer zu erwartenden Freiheitsstrafe erreicht.
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Diese Bestimmung entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK (BGE 126 I 172 E. 5a, mit Hinweisen).
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4.6.3 Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit seit rund 11 Monaten in Untersuchungshaft. Das Verfahrensgericht hat die Haft bis zum 23. Mai 2007 verlängert. An jenem Tag würde die Dauer der Untersuchungshaft knapp 15 Monate betragen.
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Wie dargelegt, übersteigt die Menge Heroin, die dem Beschwerdeführer angelastet wird, den Grenzwert von 12 Gramm für die Annahme eines schweren Falles nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG bei weitem. Für einen schweren Fall droht Art. 19 BetmG eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr an. In Betracht kommt überdies die Annahme gewerbsmässiger Tatbegehung nach Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG, was sich straferhöhend auswirkte. Der Beschwerdeführer ist überdies mehrfach, teilweise einschlägig und erheblich vorbestraft.
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Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass auch eine Untersuchungshaft von 15 Monaten die Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe noch nicht erreichen würde.
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Die Beschwerde erweist sich deshalb auch in diesem Punkt als unbegründet.
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4.7
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4.7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das BUR treibe das Verfahren nicht genügend beförderlich voran. Es liege eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Auch deshalb sei er aus der Haft zu entlassen.
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4.7.2 Nach der Rechtsprechung ist die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen.
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Ist die gerügte Verzögerung des Verfahrens weniger gravierend, kann offen bleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt. Es genügt diesfalls, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen. Ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gegeben ist, kann in der Regel denn auch erst der Sachrichter unter der gebotenen Gesamtwürdigung beurteilen, der auch darüber zu befinden hat, in welcher Weise - z.B. durch eine Strafreduktion - eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebotes wieder gutzumachen ist (BGE 128 I 149 E. 2.2.1 f., S. 151 f.).
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4.7.3 Das Verfahrensgericht legt (S. 5 f. E. 10) dar, bei Durchsicht der haftrelevanten Akten könne festgestellt werden, dass seit dem letzten Haftverlängerungsbeschluss vom 22. Mai 2006 lediglich zwei Einvernahmen zur Sache mit dem Beschwerdeführer durchgeführt worden seien (30. Mai und 6. Juni 2006), in welchem ihm auch die restlichen Protokolle der Telefonüberwachung vorgehalten worden seien. Zusätzlich sei am 21. September 2006 eine Konfrontationseinvernahme mit A.________ und am 11. Oktober 2006 eine solche mit B.________ durchgeführt worden. Des Weiteren sei am 11. Oktober 2006 C.________, welche den Beschwerdeführer ebenfalls belaste, Heroin verkauft zu haben, in einem Verfahren gegen sie selber einvernommen worden. Am 5. Oktober 2006 sei das Rechtshilfeersuchen nach Albanien erstellt worden. Dabei sei festzustellen, dass dieses den Beschwerdeführer nur in einem relativ geringen Umfang betreffe (Sperre von Bankkonten des Beschwerdeführers und seiner geschiedenen Ehefrau, Hausdurchsuchung bei seiner geschiedenen Ehefrau und Einvernahme von D.________). Nicht ersichtlich werde aus den Akten, weshalb die Konfrontationseinvernahmen mit B.________ und A.________ nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt, insbesondere unmittelbar nach der letzten Einvernahme mit dem Beschwerdeführer, durchgeführt worden seien. Gleiches gelte für den Zeitpunkt des Rechtshilfeersuchens, sei doch ein Zusammenhang mit D.________ schon Anfang 2006 bekannt gewesen. Es könne deshalb festgestellt werden, dass nach wie vor ein umfangreiches und komplexes Verfahren vorliege, es allerdings auch nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden könne, dass das Rechtshilfeersuchen so spät gestellt worden sei und ihm deshalb die Erledigungsakten noch nicht hätten vorgehalten werden können. Ansonsten scheine das Verfahren bis auf wenige Untersuchungshandlungen (Einvernahme mit der jetzigen Ehefrau, weitere Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer, Vorhalt der Ermittlungsergebnisse aus dem Rechtshilfeverfahren) abgeschlossen zu sein. Anschliessend werde der Beschwerdeführer noch Akteneinsicht erhalten und Beweisanträge stellen können. Das Verfahrensgericht gehe deshalb davon aus, dass bei einer Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate nicht nur das Verfahren beendet, sondern auch die Anklage erstellt und an das Strafgericht überwiesen werden könne. Im Falle einer erneuten Haftverlängerung durch das Verfahrensgericht müsste das BUR in seinem Antrag ausführlich darlegen, weshalb dies notwendig sei und keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliege.
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4.7.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das Verfahren wohl beförderlicher hätte vorangetrieben werden können. Es handelt sich jedoch um ein umfangreiches und komplexes Verfahren mit Auslandbezug und mehreren Angeschuldigten. Das Verfahren dauert nunmehr - seit der Inhaftierung des Beschwerdeführers - rund 11 Monate und sollte nach den Erwägungen des Verfahrensgerichtes bald abgeschlossen werden können. Bei dieser Sachlage ist jedenfalls eine besonders schwer wiegende Verfahrensverzögerung, die nach der dargelegten Rechtsprechung einzig zur Haftentlassung führen könnte, zu verneinen.
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Selbst wenn man anderer Auffassung wäre, würde das dem Beschwerdeführer nicht helfen. Denn jedenfalls bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die kantonalen Behörden nicht gewillt oder in der Lage wären, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. Im Gegenteil ergibt sich aus den dargelegten Erwägungen des Verfahrensgerichtes, dass bis zum 23. Mai 2007 das Verfahren grundsätzlich abgeschlossen und die Anklage erstellt und überwiesen sein sollte. Im Hinblick darauf kann die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 23. Mai 2007 noch als verhältnismässig angesehen werden. Eine weitere Haftverlängerung liesse sich allerdings - wovon in der Sache auch das Verfahrensgericht ausgeht - nur noch rechtfertigen, wenn das BUR dafür besondere Gründe vorbringen und nachvollziehbar erklären könnte, weshalb entgegen der Annahme des Verfahrensgerichts bis zum 23. Mai 2007 der Abschluss des Verfahrens sowie die Erhebung und Überweisung der Anklage nicht möglich war.
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Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten auch im vorliegenden Punkt als unbegründet.
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5.
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Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann angenommen werden. Da die Untersuchungshaft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, konnte er sich zur Beschwerde veranlasst sehen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 152 OG kann daher bewilligt werden. Es werden keine Kosten erhoben und dem Vertreter des Beschwerdeführers ist eine angemessene Entschädigung auszurichten.
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Der Anwalt des Beschwerdeführers hat dem Bundesgericht eine Honorarnote eingereicht. Darin macht er einen Betrag von Fr. 2'193.45 geltend. Den Zeitaufwand gibt er mit 8 Stunden (à Fr. 250.--) an. Für die Replik macht er einen Zeitaufwand von einer weiteren Stunde geltend. Da der Anwalt die Akten kannte und der vorliegende Fall in Bezug auf die Untersuchungshaft keine besonderen Schwierigkeiten bietet, erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand überhöht. Die dem Anwalt auszurichtende Entschädigung wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Advokat Dieter Gysin, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
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5.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Besonderen Untersuchungsrichteramt und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Januar 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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