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Informationen zum Dokument  BGer 6P.180/2006  Materielle Begründung
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BGer 6P.180/2006 vom 01.02.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6P.180/2006
 
6S.410/2006 /bri
 
Urteil vom 1. Februar 2007
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Favre,
 
Gerichtsschreiber Näf.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hans Hofstetter,
 
gegen
 
A.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Josef Dettling,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
 
Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
6P.180/2006
 
Art. 32 BV, Art. 6 EMRK (Strafverfahren; Beweiswürdigung, in dubio pro reo),
 
6S.410/2006
 
Qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB),
 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.180/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.410/2006) gegen das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 27. Juni 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 30. Juli 2003 ging auf das Klientenkonto von Rechtsanwalt X.________ bei der Bank D.________ eine Zahlung von der A.________ AG im Betrag von Fr. 300'000.-- ein. X.________ überwies am 31. Juli 2003 einen Teilbetrag von Fr. 120'000.-- auf das Seniorensparkonto von B.________ , dessen Beirat er war. Den Restbetrag von Fr. 180'000.-- hob er gleichentags bar ab und händigte ihn C.________ aus, welcher das Geld für sich verwendete.
 
B.
 
B.a Das Kreisgericht Obertoggenburg-Neutoggenburg verurteilte X.________ am 15. Juni 2005 wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Zivilforderung von A.________ über Fr. 200'000.-- wurde auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
 
B.b X.________ erklärte Berufung mit dem Begehren, er sei freizusprechen.
 
A.________ beantragte mit Berufung, X.________ sei adhäsionsweise zu verpflichten, ihm Fr. 200'000.-- zu zahlen.
 
Die Staatsanwaltschaft erklärte Anschlussberufung mit den Anträgen, X.________ sei des Betruges (Art. 146 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen und hiefür zu zwölf Monaten Gefängnis zu verurteilen. Er sei (gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB) auf eine Ersatzforderung von Fr. 200'000.-- zu verpflichten, die im Umfang von Fr. 78'376.-- zu Gunsten des Geschädigten A.________ zu verwenden sei.
 
B.c Das Kantonsgericht St. Gallen sprach X.________ am 27. Juni 2006 der qualifizierten Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu zehn Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Es verpflichtete ihn, A.________ Fr. 200'000.-- zu zahlen.
 
C.
 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 27. Juni 2006 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
D.
 
Das Kantonsgericht hat auf Gegenbemerkungen zu den Beschwerden verzichtet. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf die dagegen erhobenen Rechtsmittel ist daher noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG e contrario), hier somit dasjenige der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP und der staatsrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 84 ff. OG.
 
Am 1. Januar 2007 ist auch der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische Recht richtig angewendet habe (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils noch gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3. S. 51 f. mit Hinweisen).
 
1.
 
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei und war zudem bis 2005 Verwaltungsratspräsident der Bank D.________ . Im Herbst 2002 lernte er C.________ kennen, der für eine Bank als Vermittler einen Käufer für eine Wohnung suchte. Der Beschwerdeführer war für den Verbeirateten B.________ am Erwerb der Wohnung interessiert und überwies im November 2002 vom Seniorenkonto des Verbeirateten Fr. 100'000.-- als "Sicherheitsdepot" an C.________ . In der Folge kam es nicht zum geplanten Freihandverkauf, sondern zu einer Versteigerung der Wohnung, an welcher der Beschwerdeführer für den Verbeirateten den Zuschlag erhielt. Der Erwerber musste den gesamten Preis bezahlen, da C.________ das "Sicherheitsdepot" von Fr. 100'000.-- nicht an die Bank weitergeleitet hatte. Als der Beschwerdeführer von C.________ den Betrag von Fr. 100'000.-- zurückforderte, teilte ihm C.________ wahrheitswidrig mit, er habe für die Bank den Verkauf einer weiteren Wohnung zu vermitteln. Der Beschwerdeführer war daran interessiert. Er liess auf Verlangen von C.________ den Betrag von Fr. 100'000.-- als "Reservation" bei diesem stehen und übergab ihm im Februar und im März 2003 weitere Beträge von Fr. 80'000.-- und Fr. 120'000.-- in bar aus dem Vermögen des Verbeirateten. Im April 2003 verlangte C.________ eine weitere Aufstockung der "Reservation", worauf ihm der Beschwerdeführer Fr. 100'000.-- aus eigenen Mitteln zahlte. Nachdem der Beschwerdeführer das Interesse an der zweiten Wohnung verloren hatte, forderte er von C.________ das Geld zurück. Dieser versprach Rückzahlung, zahlte aber nichts.
 
Im April/Mai 2003 eröffnete C.________ einen Comestibles-Laden. Er lernte A.________ kennen, der in den USA eine Rinderfarm besass. Die beiden kamen auf die Idee, Kontingente für den Import von Rindfleisch aus den USA zu erwerben, welches insbesondere von A.________s Farm bezogen werden sollte. C.________ und A.________ vereinbarten, zu diesem Zweck eine Aktiengesellschaft "E.________ AG" mit einem Aktienkapital von Fr. 600'000.-- zu gründen, an dem sich beide je hälftig beteiligen sollten. C.________ zog zur Erledigung der Gründungsformalitäten den Beschwerdeführer als Anwalt bei, der zudem als drittes Gründungsmitglied fungieren und bei der Bank D.________ ein Kapitaleinzahlungskonto eröffnen sollte.
 
Am 27. Juli 2003 teilte C.________ A.________ wahrheitswidrig mit, er habe seinen Aktienkapitalanteil von Fr. 300'000.-- geleistet. Er forderte A.________ auf, nun seinerseits den Anteil zu zahlen, und zwar auf das Klientenkonto des Beschwerdeführers, da dieser das Kapitaleinzahlungskonto noch nicht eröffnet habe. Am 30. Juli 2003 überwies A.________ Fr. 300'000.-- auf das Klientenkonto des Beschwerdeführers mit dem Vermerk "AK E.________ AG". Am 31. Juli 2003 überwies der Beschwerdeführer von diesem Betrag Fr. 120'000.-- auf das Seniorensparkonto von B.________ , dies als teilweise Rückzahlung der aus dessen Vermögen für den Wohnungskauf geleisteten "Reservationszahlungen". Den Restbetrag von Fr. 180'000.-- liess der Beschwerdeführer gleichentags in bar C.________ zukommen, welcher das Geld für eigene Zwecke verwendete. Im August 2003 wurden weitere Sitzungen im Hinblick auf die Gründung der Aktiengesellschaft durchgeführt, an denen C.________ , A.________ und der Beschwerdeführer teilnahmen. Die E.________ AG wurde indessen nie gegründet.
 
I. Staatsrechtliche Beschwerde
 
2.
 
2.1 Der Beschwerdeführer trug im kantonalen Verfahren vor, er habe angenommen, die Überweisung A.________s von Fr. 300'000.-- auf sein Klientenkonto sei eine "Goodwill"-Zahlung zuhanden von C.________ als Entschädigung für das "Know-how", welches dieser in die zu gründende Aktiengesellschaft einbringen werde. Erst im Januar 2004 habe er realisiert, dass es sich bei der fraglichen Überweisung um die Einzahlung des Anteils A.________s am Aktienkapital der zu gründenden Gesellschaft gehandelt habe. Den Vermerk "AK E.________ AG" habe er nicht zur Kenntnis genommen. C.________ habe ihm Ende Juli 2003 telefonisch mitgeteilt, dass auf seinem Klientenkonto demnächst eine Zahlung A.________s über Fr. 300'000.-- eingehen werde. Diese Zahlung sei als "Goodwill"-Zahlung für ihn, C.________ , bestimmt. In der Folge habe er im Internet den Eingang der Zahlung von Fr. 300'000.-- auf seinem Klientenkonto festgestellt. Um im Internet auch den Überweisungszweck zu erkennen, hätte er eine zweite Seite öffnen müssen. Dies habe er unterlassen, da ihm aufgrund des vorgängigen Anrufs von C.________ der Überweisungszweck bekannt gewesen sei. Er habe den Betrag entsprechend den Weisungen von C.________ verwendet, also Fr. 120'000.-- an B.________ überwiesen und Fr. 180'000.-- in bar C.________ übergeben. Der schriftliche Beleg betreffend den Zahlungseingang auf seinem Klientenkonto sei ihm erst rund eine Woche später zugekommen. Er habe diesen bereits gelochten Beleg ohne nähere Konsultation abgelegt und daher den erst auf der zweiten Seite genannten Überweisungszweck nicht zur Kenntnis genommen. Aufgrund einer Verknüpfung unglücklicher Umstände und Zufälle sowie einer gewissen Nachlässigkeit seinerseits habe er im Zeitpunkt, als er über das Geld verfügte, den wahren Zweck der Überweisung A.________s (Zahlung des Anteils am Aktienkapital der zu gründenden Gesellschaft) nicht gekannt und irrtümlich angenommen, es handle sich um eine "Goodwill"-Zahlung A.________s zuhanden von C.________ , über die er gemäss den Weisungen des Letzteren habe verfügen dürfen.
 
2.2 Das Kantonsgericht stellt in Übereinstimmung mit dem Kreisgericht fest, der Beschwerdeführer habe, als er am 31. Juli 2003 über die auf seinem Klientenkonto eingegangene Überweisung von Fr. 300'000.-- der A.________ AG verfügte, gewusst, dass dieses Geld als Aktienkapital-Anteil von A.________ bestimmt gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 12). Es stützt diese Feststellung auf die Aussagen von A.________, C.________ und des Treuhänders F.________ sowie einige Umstände. Die Darstellung des Beschwerdeführers qualifiziert es als Schutzbehauptung.
 
3.
 
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kantonsgericht habe den sich aus Art. 32 BV und Art. 6 EMRK ergebenden verfassungsrechtlichen Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt. Es sei zu seinen Ungunsten von einem Sachverhalt ausgegangen, an dem bei objektiver Würdigung der Beweise nicht zu unterdrückende Zweifel bestünden. Eine korrekte Beweiswürdigung hätte zu erheblichen Zweifeln an der Tatbestandsmässigkeit seines Verhaltens geführt (Beschwerde S. 3 Ziff. III/2). In Anbracht aller Umstände erweise sich die vom Kantonsgericht vorgenommene Würdigung des Beweisergebnisses als willkürlich (Beschwerde S. 12 Ziff. III/15).
 
3.2 Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel "in dubio pro reo" abgeleitet. Dieser Grundsatz besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Würdigung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a). Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter den Angeklagten für schuldig erklärt, obschon er an dessen Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind allerdings bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Sicherheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei der Frage, ob angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der Sachrichter von dem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, da der Sachrichter diese Frage in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann (Urteile 1P.732/2004 vom 10. März 2005, E. 3.2; 1P.428/2003 vom 8. April 2004, E. 4.2.; 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2, je mit Hinweisen).
 
Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung ist die Kognition des Bundesgerichts im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde auf Willkür beschränkt. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung des Entscheids rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a sowie die vorstehend zitierten Urteile). Das Bundesgericht greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obschon bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 124 IV 86 E. 2a mit Hinweis).
 
3.3 Was in der staatsrechtlichen Beschwerde vorgetragen wird, erschöpft sich in einer appellatorischen Kritik an der Beweiswürdigung des Kantonsgerichts, die zur Begründung der Willkürrüge nicht genügt. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Beweiswürdigung, aus welcher auf sein Wissen um den tatsächlichen Verwendungszweck des auf seinem Klientenkonto eingegangenen Vermögenswerts geschlossen wird, schlechterdings unhaltbar sei. Die eingehende Beweiswürdigung des Kantonsgerichts (angefochtenes Urteil S. 7-12) ist offensichtlich vertretbar. Dass einzelne Umstände, welche das Kantonsgericht herangezogen hat, allenfalls auch anders gewürdigt werden könnten, vermag den Vorwurf der willkürlichen Beweiswürdigung nicht zu begründen. Inwiefern angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses die Feststellung des Kantonsgerichts betreffend das Wissen des Beschwerdeführers um den Verwendungszweck des eingegangenen Vermögenswerts gegen die Maxime "in dubio pro reo" verstösst, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar und ist nicht ersichtlich.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
II. Nichtigkeitsbeschwerde
 
4.
 
Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wird wegen Veruntreuung bestraft, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet.
 
4.1 Nach der Rechtsprechung ist anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Sinne eines andern zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, verwalten oder abzuliefern (BGE 120 IV 117 E. 2b, 276 E. 2; Urteil 6P.46/2004 vom 11. August 2004, E. 3.1). Die A.________ AG überwies den Vermögenswert von Fr. 300'000.-- als Aktienkapital-Anteil von A.________ an der zu gründenden Gesellschaft auf das Klientenkonto des Beschwerdeführers. Dieser sollte den Vermögenswert auf ein von ihm noch zu eröffnendes Kapitaleinzahlungskonto überweisen. Somit hat der Beschwerdeführer den Vermögenswert empfangen, um ihn in bestimmter Weise im Sinne eines andern zu verwenden. Der Vermögenswert war ihm daher anvertraut.
 
4.2 Unrechtmässig verwendet der Täter den ihm anvertrauten Vermögenswert durch ein Verhalten, durch welches er eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 121 IV 23 E. 1c mit Hinweisen). Auch dieses Tatbestandsmerkmal ist erfüllt. Der Beschwerdeführer hätte den Vermögenswert auf ein von ihm noch zu eröffnendes Kapitaleinzahlungskonto überweisen und bis dahin aufbewahren müssen. Stattdessen hat er den Vermögenswert einen Tag nach dessen Eingang auf seinem Klientenkonto in einem Teilbetrag auf das Seniorensparkonto von B.________ überwiesen und im Restbetrag in bar C.________ übergeben.
 
Die Vorinstanz geht allerdings davon aus, A.________ habe in einem späteren Zeitpunkt sein Einverständnis gegeben, den Vermögenswert von Fr. 300'000.-- zu andern Zwecken zu verwenden, nämlich "für das Tagesgeschäft" der noch zu gründenden Aktiengesellschaft beziehungsweise "für Fleischhandel" (angefochtenes Urteil S. 14). Ein solches Einverständnis ist indessen unerheblich, soweit es in einem Zeitpunkt erfolgte, als der Beschwerdeführer den ihm anvertrauten Vermögenswert bereits bestimmungswidrig verwendet hatte. Unabhängig davon ändert das fragliche Einverständnis A.________s nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz nichts daran, dass der Beschwerdeführer den Vermögenswert unrechtmässig verwendet hat. Die Überweisung des Vermögenswerts im Teilbetrag von Fr. 120'000.-- auf das Seniorensparkonto des B.________ hat offensichtlich nichts mit "Fleischhandel" zu tun. Zudem beruhte das Einverständnis A.________s in eine Verwendung des Vermögenswerts für Fleischhandel auf der falschen Angabe des Beschwerdeführers, dass die Aktiengesellschaft zurzeit wegen technischer Schwierigkeiten nicht gegründet werden könne (siehe angefochtenes Urteil S. 14). Eine dergestalt erschlichene Zustimmung ist nicht relevant.
 
4.3 Die Veruntreuung setzt auch in der Tatbestandsvariante gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB die Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus (BGE 118 IV 32 E. 2a S. 34, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bestreitet diese Absicht einzig mit dem Einwand, dass er den Vermögenswert instruktionsgemäss verwendet habe. Dieser Einwand ist indessen offensichtlich unzutreffend.
 
5.
 
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB schuldig gesprochen. Diese Bestimmung droht eine höhere Maximalstrafe demjenigen Täter an, welcher die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht.
 
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dieser Qualifikationsgrund sei nur gegeben, wenn zwischen der behördlichen Ermächtigung zur Ausübung eines Berufes und der Verwaltung fremden Vermögens ein direkter Zusammenhang bestehe. Zwar würden an die Anwälte verschiedene Anforderungen auch in Bezug auf die persönliche Integrität gestellt. Die Öffentlichkeit soll Gewähr dafür haben, dass die Anwälte die Interessen ihrer Mandanten kompetent vertreten. Ein besonderes Vertrauen bei der Entgegennahme und Verwaltung fremder Vermögenswerte ergebe sich daraus aber nicht, zumal diese nicht zur typischen Geschäftstätigkeit von Anwälten gehöre. Daher sei der Qualifikationsgrund gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB nicht gegeben.
 
5.2 Der qualifizierte Tatbestand von Art. 138 Ziff. 2 StGB soll Tätergruppen erfassen, die ein erhöhtes Vertrauen geniessen (BGE 120 IV 182 E. 1b; 117 IV 20 E. 1b zum gleichlautenden qualifizierten Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 140 Ziff. 2 aStGB). Der Grund der höheren Strafdrohung liegt darin, dass der Staat mit der Erteilung einer Bewilligung das Vertrauen der Öffentlichkeit in Personen, die einen solchen Beruf beziehungsweise ein derartiges Gewerbe oder Handelsgeschäft betreiben, erhöht (BGE 103 IV 18, 20 mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Der qualifizierte Tatbestand ist allerdings nur erfüllt, wenn der Täter die Tat "bei Ausübung eines Berufes" ("dans l'exercice d'une profession", "nell'essercizio di una professione") begeht. Der Täter muss mithin die Vermögenswerte, die er veruntreut, im Rahmen seiner behördlich bewilligten beruflichen Tätigkeit anvertraut erhalten haben. Nicht erforderlich ist aber, dass - wie beim berufsmässigen Vermögensverwalter (siehe dazu BGE 117 IV 20 E. 1b; 100 IV 30) - die behördlich bewilligte berufliche Tätigkeit zu einem wesentlichen Teil in der Verwaltung fremder Vermögenswerte besteht. Es genügt, dass die Entgegennahme fremder Vermögenswerte zur bestimmungsgemässen Verwendung für den Beruf nicht untypisch ist. Nicht erforderlich ist sodann, dass die behördliche Ermächtigung gerade im Hinblick auf das Anvertrauen von Sachen und Vermögenswerten vorausgesetzt wird. Es genügt, dass der Täter aufgrund seines Berufs und der hiefür erforderlichen Bewilligung ein erhöhtes Vertrauen auch hinsichtlich seiner Seriosität geniesst.
 
Im Lichte dieser Erwägungen fällt der Anwalt unter den Anwendungsbereich von Art. 138 Ziff. 2 StGB. Die Ausübung des Anwaltsberufs bedarf der behördlichen Ermächtigung. Der Anwalt geniesst auch aufgrund der ihm erteilten Bewilligung in der Öffentlichkeit nicht nur in Bezug auf sein juristisches Fachwissen, sondern auch hinsichtlich seiner Seriosität ein erhöhtes Vertrauen. Die Entgegennahme fremder Vermögenswerte zum Zwecke einer bestimmungsgemässen Verwendung ist im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit jedenfalls nicht untypisch.
 
Im konkreten Fall hatte der als Anwalt beigezogene Beschwerdeführer die Gründung einer Aktiengesellschaft vorzubereiten, die Gründungsformalitäten zu erledigen und ein Konto für die Einzahlung des Aktienkapitals zu eröffnen. Der Vermögenswert von Fr. 300'000.--, den er entgegennahm, war als Anteil eines Aktionärs am Aktienkapital der zu gründenden Gesellschaft bestimmt. Damit erhielt der Beschwerdeführer den Vermögenswert bei Ausübung seines Anwaltsberufs zur bestimmungsgemässen Verwendung. Der Qualifikationsgrund im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB ist deshalb gegeben.
 
6.
 
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung von dessen Rückzahlung von Fr. 100'000.-- adhäsionsweise zur Zahlung von Fr. 200'000.-- an A.________ verpflichtet. Der Beschwerdeführer ficht das Urteil auch in diesem Punkt an.
 
Zur Begründung macht er zunächst geltend, A.________ sei damit einverstanden gewesen, dass er, der Beschwerdeführer, den auf sein Klientenkonto überwiesenen Vermögenswert im Teilbetrag von Fr. 180'000.-- zum Zwecke des Fleischhandels an C.________ aushändige. Er habe es nicht zu verantworten, dass C.________ das Geld anderweitig verwendet habe. Der Einwand ist unbehelflich. Das Einverständnis A.________s beruhte auf falschen Angaben des Beschwerdeführers und ist daher nicht relevant (siehe E. 4.2 hievor).
 
Im Weiteren macht der Beschwerdeführer wie bereits im Berufungsverfahren geltend, der Betrag von Fr. 300'000.-- sei seinerzeit von der A.________ AG und nicht von A.________ überwiesen worden, weshalb Letzterer nicht aktivlegitimiert sei. Die Vorinstanz hält indessen fest, aus den Akten gehe klar hervor, dass die A.________ AG den Betrag von Fr. 300'000.-- für A.________ überwiesen habe und dass dieser Betrag intern dem Kontokorrent von A.________ belastet worden sei. Im Übrigen seien alle Beteiligten davon ausgegangen, dass sich an der zu gründenden Aktiengesellschaft, welche den Fleischimport und Fleischhandel bezweckte, nicht das in einem ganz anderen Bereich tätige Unternehmen A.________ AG, sondern A.________ persönlich beteiligen wollte, und habe der Beschwerdeführer denn auch den Teilbetrag von Fr. 100'000.-- diesem persönlich zurückgezahlt. Diese Feststellungen sind tatsächlicher Natur und daher für den Kassationshof im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde verbindlich (Art. 277bis BStP). Inwiefern bei dieser Sachlage der angefochtene Entscheid im Zivilpunkt gegen Bundesrecht verstösst, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich.
 
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
III. Kosten
 
7.
 
Der Beschwerdeführer unterliegt in beiden Verfahren und hat daher die diesbezüglichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 278 Abs. 1 BStP), die auf insgesamt Fr. 4'000.-- bestimmt werden.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Februar 2007
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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