BGer 2A.684/2006 | |||
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BGer 2A.684/2006 vom 06.02.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.684/2006/ble
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Urteil vom 6. Februar 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Müller, Karlen,
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Gerichtsschreiberin Dubs.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Zürich,
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Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
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2. Abteilung, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
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2. Abteilung, vom 4. Oktober 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ (geb. 1971), Staatsangehöriger von Bangladesch, heiratete am 29. August 2002 in seinem Heimatland eine ursprünglich aus Brasilien stammende Schweizer Bürgerin (geb. 1949). Am 22. Dezember 2003 reiste er mit gültigem Visum in die Schweiz ein. Am 29./30. Januar 2004 zog seine Ehefrau vom Kanton Genf in die Stadt Zürich, worauf X.________ dort am 30. Januar 2004 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchte. In der Folge wurden Ermittlungen betreffend Scheinehe vorgenommen. Die Ehefrau konnte jedoch nie befragt werden, da sie sich nur selten in Zürich aufhielt und im September 2004 mitteilte, sie habe sich zu ihrem verunglückten Sohn nach Brasilien begeben müssen. Seither ist die Ehefrau nicht in die Schweiz zurückgekehrt.
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B.
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Mit Verfügung vom 9. Juni 2005 verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich X.________ die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der schweizerischen Ehefrau wegen Rechtsmissbrauchs und setzte ihm Frist zum Verlassen des Kantonsgebiets bis zum 31. August 2005. Dagegen beschwerte sich X.________ erfolglos zunächst beim Regierungsrat und sodann beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. November 2006 beantragt X.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Oktober 2006 aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern (recte: zu erteilen).
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Das Bundesgericht hat die Akten des Verwaltungsgerichts beigezogen, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Zwar ist am 1. Januar 2007 das neue Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG: RS 173.110) in Kraft getreten. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier allerdings noch das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) anwendbar, da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes ergangen ist.
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1.2 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (BGE 130 II 281 E. 2.1 S. 284; 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen).
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1.3 Der Beschwerdeführer lebt zwar getrennt von seiner Ehegattin, die Ehe besteht aber formell weiterhin (vgl. BGE 126 II 265 E. 1b S. 266 mit Hinweis). Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) besitzt der Beschwerdeführer somit grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, weshalb das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist.
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1.4 Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, so ist deren Sachverhaltsfeststellung für das Bundesgericht verbindlich, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgarantien erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Ausgeschlossen ist ferner die Überprüfung der Angemessenheit (Art. 104 lit. c OG).
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2.
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2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers - wie erwähnt - grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Kein Anspruch besteht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG), sowie bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine definitiv gescheiterte Ehe.
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2.2 Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn der Ausländer sich im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell besteht oder aufrecht erhalten wird, mit dem alleinigen Ziel, ihm eine Anwesenheitsberechtigung zu ermöglichen; dieses Ziel wird von Art. 7 ANAG nicht geschützt (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151 mit Hinweisen).
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Dass die Ehe nur noch formell und ohne Aussicht auf Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist bloss durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 S. 135 mit Hinweis). Feststellungen über das Bestehen solcher Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten); es handelt sich so oder anders um tatsächliche Feststellungen, welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (oben E. 1.3). Frei zu prüfen ist die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften und sei rechtsmissbräuchlich (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152 mit Hinweisen).
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3.
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3.1 Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ehefrau ernsthaft beabsichtigt, die Ehe fortzuführen. Hinweise darauf, dass die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unvollständig wären, sind nicht ersichtlich und gehen namentlich auch nicht aus den Vorbringen des Beschwerdeführers hervor. Abgesehen davon, dass verschiedene Umstände (kurze Bekannschaft, keine gemeinsame Sprache, Altersunterschied, Beruf der Ehefrau) auf eine Scheinehe hindeuten, ist unbestritten, dass die Ehegatten nur kurz, wenn überhaupt, in ehelicher Gemeinschaft gelebt haben. Zudem hält sich die schweizerische Ehefrau seit über zwei Jahren in Brasilien auf und ist seit dem 28. Februar 2005 nicht mehr in der Stadt Zürich angemeldet. Bereits bevor sie im Jahre 2004 nach Brasilien ausreiste, hielt sie sich mehrheitlich in Italien und Brasilien, hingegen selten in Zürich auf. Die Ehegatten haben sich in den letzten zweieinhalb Jahren nie mehr getroffen. Ob, wie der Beschwerdeführer behauptet, noch telefonische oder briefliche Kontakte bestehen, ist bereits mangels gemeinsamer Sprache wenig glaubhaft, kann aber dahingestellt bleiben. Solche Kontakte wären für sich allein angesichts des langen Getrenntlebens ohnehin nicht geeignet, eine mehr als nur formell bestehende Ehe zu belegen. Wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, musste unter den vorliegenden Verhältnissen auch dem Beschwerdeführer seit längerer Zeit bewusst sein, dass die Ehefrau nicht (mehr) gewillt ist, mit ihm in ehelicher Gemeinschaft zu leben. Umstände oder eigene Bemühungen, die darauf schliessen liessen, dass konkret Hoffnung auf Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens in der Schweiz bestünde, macht der Beschwerdeführer keine geltend. Die Gründe, die ein längeres Zusammenleben verhindert bzw. zum Scheitern der Ehe geführt haben, sind dabei nicht von Belang.
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3.2 Das Verwaltungsgericht geht in seinem Urteil von der dargestellten Rechtsprechung zur missbräuchlichen Berufung auf die Ehe aus. Bei gesamthafter Betrachtung aller Indizien musste sich der Schluss aufdrängen, dass keine Aussichten auf (Wieder-)Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft bestehen. Wenn sich der Beschwerdeführer unter den dargelegten Umständen dennoch auf die Ehe beruft, um die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu erwirken, handelt er rechtsmissbräuchlich. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. Es genügt, ergänzend auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Art. 36a Abs. 3 OG).
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3.3 Die Beschwerde ist demnach offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen.
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3.4 Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 OG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann bereits wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nicht entsprochen werden (Art. 152 Abs. 1 OG). Ob der Beschwerdeführer bedürftig ist, was weder substantiiert noch belegt wurde, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Februar 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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