BGer 6S_39/2007 | |||
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BGer 6S_39/2007 vom 06.02.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6S.39/2007 /rom
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Urteil vom 6. Februar 2007
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Betrug, Veruntreuung etc., Strafzumessung,
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Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 14. November 2006.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bezirksgericht Muri sprach X.________ am 21. Juni 2005 unter anderem des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Veruntreuung schuldig und bestrafte ihn mit 26 Monaten Zuchthaus und einer Busse von 1'000 Franken. Das Obergericht des Kantons Aargau setzte die Freiheitsstrafe im Berufungsverfahren mit Urteil vom 14. November 2006 auf 24 Monate Gefängnis fest. Mit Ausnahme hier nicht interessierender Punkte wurde die Berufung im Übrigen abgewiesen.
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X.________ wandte sich mit "Rekurs" vom 18. Januar 2007 ans Obergericht. Dieses hat die Eingabe antragsgemäss dem Bundesgericht weitergeleitet. Sinngemäss beantragt X.________, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. Er strebt eine bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten an.
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2.
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Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das Rechtsmittel dagegen ist noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit dasjenige der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP.
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Am 1. Januar 2007 ist auch der revidierte Allgemeine Teil des StGB in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob die Vorinstanz das eidgenössische Recht richtig angewendet hat (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3).
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Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Die Schwere des Verschuldens bildet das zentrale Kriterium bei der Zumessung der Strafe. Daneben sind auch täterbezogene Elemente zu berücksichtigen, worunter allenfalls die Strafempfindlichkeit fallen kann. Dem Sachrichter steht bei der Gewichtung der Strafzumessungskomponenten ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift in dieses im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde, mit der ausschliesslich Rechtsverletzungen geltend gemacht werden können, nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder umgekehrt massgebende Faktoren ausser Acht gelassen hat oder wenn sie wesentliche Kriterien in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E. 2a; 124 IV 286 E. 4a; 117 IV 112 E. 1).
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In Anwendung von Art. 36a Abs. 3 OG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 25 - 28 E. 5 mit Hinweis auf das Urteil des Bezirksgerichts Muri). Sie hat auf das Vorbringen des Beschwerdeführers hingewiesen, wonach er eine Arbeitsstelle habe, die ihm gefalle, und sich seine persönlichen Verhältnisse stabilisiert hätten (angefochtener Entscheid S. 25 E. 5.1). Bereits die erste Instanz hat ihm denn auch zugute gehalten, dass er relativ gut in die Gesellschaft integriert sei (Urteil des Bezirksgerichts Muri S. 63). Inwieweit dieser Umstand zu wenig stark zu Gunsten des Beschwerdeführers gewichtet worden wäre, ist nicht ersichtlich. Die Strafe von 24 Monaten liegt im Übrigen erheblich über dem für den bedingten Strafvollzug massgebenden oberen Strafrahmen von 18 Monaten (BGE 127 IV 97 E. 3; 118 IV 337), weshalb der angefochtene Entscheid auch insoweit nicht gegen Bundesrecht verstösst. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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3.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP).
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Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Februar 2007
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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