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Informationen zum Dokument  BGer 7B.184/2006  Materielle Begründung
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BGer 7B.184/2006 vom 06.02.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
7B.184/2006 /blb
 
Urteil vom 6. Februar 2007
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
 
Gerichtsschreiber Levante.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde
 
in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
Pfändung und Verwertung von Anteilsrechten,
 
SchKG-Beschwerde [OG] gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 20. September 2006 (ABS 06 251).
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die in Scheidung begriffenen Ehegatten und einfachen Gesellschafter Y.________ und X.________ sind Gesamteigentümer der Liegenschaften L.________-GBBl. Nrn. xxxx, yyyy und zzzz. Das Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Bern, vollzog in den gegen Y.________ laufenden Betreibungen am 12. November 1997 (Gruppe Nr. 1), am 19. Mai 2005 (Gruppe Nr. 2) und 7. Juli 2005 (Gruppe Nr. 3) die Pfändung. Dabei wurde der Liquidationsanteil von Y.________ an der einfachen Gesellschaft gepfändet. In allen drei Pfändungsgruppen wurden die Verwertungsbegehren gestellt. Das Betreibungsamt führte in der Folge die Einigungsverhandlungen gemäss Art. 9 der Verordnung des Bundesgerichts über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen [VVAG, SR 281.41] durch. Nach ergebnislosem Verlauf forderte das Betreibungsamt alle Beteiligten (gemäss Art. 10 Abs. 1 VVAG) auf, bis zum 26. Juni 2006 die Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen zu stellen. Mit Akteneinsendung ersuchte das Betreibungsamt das Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, um Anordnung der Verfügungen gemäss Art. 10 Abs. 2 VVAG.
 
B.
 
Mit Verfügung vom 20. September 2006 wies die Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt an, "die Einfache Gesellschaft Y.________ und X.________ aufzulösen, deren Gemeinschaftsvermögen festzustellen und den Erlös aus dem gepfändeten Liquidationsanteil an die Pfändungsgläubiger der Gruppen Nrn. 1, 2 und 3 zu verteilen".
 
C.
 
X.________ hat die Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 9. Oktober 2006 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei und X.________ "die Gelegenheit zu geben, die güterrechtliche Auseinandersetzung herbeizuführen; demzufolge das Verwertungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des zwischen dem Schuldner und der Beschwerdeführerin seit 27. Mai 2004 hängigen Ehescheidungsprozesses einzustellen". Weiter verlangt die Beschwerdeführerin aufschiebende Wirkung.
 
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
 
Mit Präsidialverfügung vom 18. Oktober 2006 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 12 Abs. 1 lit. c OG) besteht indessen nicht mehr, und die vorliegende Beschwerde ist von der Zweiten zivilrechtlichen Abteilung zu beurteilen (Art. 32 Abs. 1 lit. c des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BgerR; SR 173.110.131]).
 
2.
 
2.1 Vor der Aufsichtsbehörde verlangte der Gläubiger G.________ die Versteigerung des gepfändeten Anteilsrechts. Die durch das Steueramt S.________ vertretenen Gläubiger stellten den Antrag, die einfache Gesellschaft sei aufzulösen und das Gemeinschaftsvermögen zu liquidieren; während die Gläubigerin H.________ auf einen Antrag verzichtete. Die Beschwerdeführerin als Mitanteilsinhaberin und Gläubigerin stellte die gleichen Anträge wie der Schuldner. Beide verlangten die Einstellung der Verwertung bis zum Abschluss des seit 27. Mai 2004 hängigen Scheidungsprozesses, in welchem infolge des Teilvergleichs (über den Scheidungspunkt) vom 21. Februar 2006 nur noch über die Nebenfolgen zu entscheiden sei. Sie machten weiter geltend, sowohl die Versteigerung des Anteilsrechts als auch die Auflösung der einfachen Gesellschaft sei ausgeschlossen, weil die Parteien in einem seit 1999 hängigen (weiteren) Prozess auf Auflösung der einfachen Gesellschaft in einem Vergleich vom 20. August 2004 bereits deren Auflösung zugestimmt hätten und die Übertragung der Liegenschaften per Rechtskraft des Scheidungsurteils zum noch festzustellenden Verkehrswert in das Alleineigentum der Beschwerdeführerin vereinbart worden sei.
 
2.2 Die Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen erwogen, dass (nach Art. 10 Abs. 2 VVAG) zwei Verwertungsarten offen stehen. Die Versteigerung des Anteilsrechts sei vorliegend nicht angebracht, zumal die Gefahr der Verschleuderung bestehe und der Verkehrswert des Anteilsrechts (Art. 10 Abs. 3 VVAG) nicht bekannt sei. Als Verwertungsart eigne sich hier nur die Auflösung der einfachen Gesellschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens (Art. 12 VVAG) mit anschliessender Zuteilung des auf den internen Anteil des Schuldners fallenden Liquidationserlöses an die Pfändungsgläubiger bis zur Deckung der Forderungen (samt Zinsen und Kosten) der Pfändungsgläubiger. Die Aufsichtsbehörde hat (unter Hinweis auf BGE 113 III 40) festgehalten, dass kein Anlass bestehe, bis zum Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung des zwischen den Anteilsinhabern hängigen Scheidungsverfahrens zuzuwarten.
 
3.
 
Wird die Verwertung eines Anteilsrechts an einem Gemeinschaftsvermögen verlangt, so versucht das Betreibungsamt zunächst, zwischen den pfändenden Gläubigern, dem Schuldner und den andern Teilhabern der Gemeinschaft eine gütliche Einigung herbeizuführen, sei es durch Abfindung der Gläubiger, sei es durch Auflösung der Gemeinschaft und Feststellung des auf den Schuldner entfallenden Liquidationsergebnisses (Art. 9 Abs. 1 VVAG). Aus den Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheides (Art. 79 Abs. 1 OG) geht nicht hervor, dass an der Einigungsverhandlung eine gütliche Einigung im erwähnten Sinne zwischen den pfändenden Gläubigern, dem Schuldner und der Beschwerdeführerin (als Mitanteilsinhaberin) herbeigeführt worden ist. Dass die Gläubiger abgefunden worden seien oder (an der Einigungsverhandlung) das Verwertungsverfahren abgeschlossen und dadurch der gesamte Anteil vom Pfändungsbeschlag befreit worden wäre (Bisang, Die Zwangsverwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen, Diss. Zürich 1978, S. 159), behauptet die Beschwerdeführerin selber nicht. Sie macht sinngemäss als Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, dass die einfache Gesellschaft nicht durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden könne, da diese mit Einleitung des Scheidungsverfahrens am 27. Mai 2004 bereits aufgelöst worden und in Liquidation sei. Die angefochtene Verfügung sei "unangebracht" und aus diesem Grunde aufzuheben.
 
3.1 Dem angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und der Schuldner unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung eine einfache Gesellschaft gegründet haben, mit welcher sie Liegenschaften in Gesamteigentum halten (sog. Ehegattengesellschaft), und der Liquidationsanteil des Schuldners seit dem 12. November 1997 gepfändet ist.
 
3.2 Die Pfändung eines Anteilsrechts erstreckt sich nur auf den dem betriebenen Schuldner zufallenden Liquidationsanteil, und zwar auch dann, wenn das gemeinschaftliche Eigentum nur aus einem Gegenstand besteht (Art. 1 Abs. 1 VVAG; BGE 82 III 63 E. 3 S. 73; 91 III 19 E. 4 S. 26; 124 III 505 E. 3b S. 508). Mit der Pfändung darf der Schuldner über seinen Liquidationsanteil nicht mehr verfügen (Art. 96 SchKG). Verfügungen über die zur Gemeinschaft gehörenden Vermögensgegenstände, für welche an sich die Zustimmung des Schuldners erforderlich wäre, dürfen nur noch mit Zustimmung des Betreibungsamtes vorgenommen werden (Art. 6 Abs. 1 VVAG).
 
3.3 Die Beschwerdeführerin behauptet, mit Einleitung des Scheidungsverfahrens am 27. Mai 2004 hätten sie und der Schuldner ihre einfache Gesellschaft bereits aufgelöst. In der Lehre ist anerkannt, dass der blosse Beschluss zur Auflösung einer Gemeinschaft - hier einer einfachen Gesellschaft - nach erfolgter Anteilspfändung nicht der Zustimmung des Betreibungsamtes bedarf (Bisang, a.a.O., S. 134; Rutz, Die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen nach der Praxis des Bundesgerichts und der Kantonalen Betreibungsbehörden, BlSchK 1975, S. 105 und 107). Sodann trifft zu, dass in der Lehre angenommen wird, bei Ehegattengesellschaften stelle die Scheidung regelmässig ein wichtiger Grund (im Sinne von Art. 545 Abs. 2 OR) für die Auflösung der einfachen Gesellschaft dar, sofern diese die Familienwohnung betreffe (Hausheer/Lindenmeyer Lieb, Einfache Gesellschaft und Ehegüterrecht, in: Wolf [Hrsg.], Güter- und erbrechtliche Fragen zur einfachen Gesellschaft und zum bäuerlichen Bodenrecht, Bern 2005, S. 9 mit Hinweisen).
 
3.4 Ob vorliegend die Ehegattengesellschaft der Beschwerdeführerin - wie sie behauptet - bereits mit Einreichung der Scheidungsklage seit 2004 aufgelöst und bereits eine Liquidationsgemeinschaft sei, ist (als materiellrechtliche Frage) nicht zu erörtern. Mit einer Auflösung der Ehegattengesellschaft wird diese - wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält - lediglich zur Liquidationsgemeinschaft. Mit der Auflösung der Gemeinschaft (nach Pfändung des Anteilsrechts) wird allerdings bloss vorab der Zustand hergestellt, wie er im weiteren Vollstreckungsverfahren ohnehin zwangsweise herbeigeführt würde (Bisang, a.a.O., S. 134). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern sie ein schützenswertes Interesse (BGE 120 III 42 E. 3 S. 44; 112 III 1 E. 1 S. 3) an der Aufhebung (vgl. Art. 21 SchKG) der angefochtenen Verfügung habe, mit welcher die Aufsichtsbehörde die Auflösung und Liquidation der Ehegattengesellschaft nach den für diese Gemeinschaft geltenden Vorschriften (Art. 12 VVAG) angeordnet hat. Insofern kann auf die nicht hinreichend substantiierte Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG).
 
4.
 
Die Beschwerdeführerin, welche vom Schuldner offenbar weder rechtskräftig geschieden noch mit diesem güterrechtlich auseinandergesetzt ist, beruft sich auf Art. 205 Abs. 2 ZGB und verlangt die ungeteilte Zuweisung der im Gesamteigentum stehenden Liegenschaften.
 
4.1 Die Lehre nimmt an, dass der Zuweisungsanspruch im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Mit- bzw. Gesamteigentümerehegatten geltend gemacht werden kann (Hausheer/Aebi-Müller, Basler Kommentar, ZGB I, 3. Aufl. 2006, N. 13 zu Art. 205 ZGB mit Hinweisen). Vorliegend besteht kein Anlass, die Tragweite von Art. 205 Abs. 2 ZGB bei der Zwangsvollstreckung in die einfache Gesellschaft der Ehegatten näher zu erörtern. Die Beschwerdeführerin übergeht, dass die Aufsichtsbehörde dem Betreibungsamt - welches die Rechtsvorkehren zur Liquidation der Gemeinschaft zu treffen hat - nicht vorgeschrieben hat, wie es die dem Schuldner zustehenden Rechte auszuüben hat (Art. 12 VVAG; vgl. BGE 71 III 99 E. 1 S. 101) und im Übrigen von einer Weigerung des Betreibungsamtes, einen (materiellrechtlichen) Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zuweisung der Liegenschaften gegen Entschädigung anzuerkennen, überhaupt nicht die Rede ist.
 
4.2 Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend macht, die zwischen den Anteilsinhabern geschlossene Vereinbarung vom 20. August 2004 (E. 2.1) über die Liquidationsregelung sei vom Betreibungsamt bzw. der Aufsichtsbehörde missachtet worden, sind ihre Vorbringen unbehelflich. Die Liegenschaften befinden sich offenbar nach wie vor im Gesamteigentum der Beschwerdeführerin und des Schuldners; etwas anderes behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Ein verwertbares Gemeinschaftsvermögen besteht demnach, so dass ein Vorgehen nach der VVAG möglich und notwendig ist (vgl. BlSchK 1982, S. 25).
 
4.3 Im Weiteren verkennt die Beschwerdeführerin, dass mit der angefochtenen Verfügung einzig die Auflösung und Liquidation der einfachen Gesellschaft (als Verwertungsart; Art. 10 Abs. 2 VVAG) angeordnet und weder über die (materiellrechtliche) Liquidation der Anteilsinhaber untereinander bestimmt wurde noch darüber zu bestimmen ist (vgl. Bisang, a.a.O., S. 190, 193 f.). Das Betreibungsamt hat nun - wie die Aufsichtsbehörde zu Recht festgehalten hat - die dem Schuldner zustehenden Rechte an der Mitwirkung der Liquidation wahrzunehmen (Art. 12 VVAG). Im Übrigen gilt diese Bestimmung, welche den Schutz der Rechte der Gläubiger bezweckt, auch im Liquidationsverfahren, wenn die Gemeinschafter die Auflösung der Gemeinschaft selber herbeiführen, bevor eine entsprechende Anordnung der Aufsichtsbehörde erfolgt (Bisang, a.a.O., S. 137, 153 f.; Rutz, a.a.O., BlSchK 1975, S. 107). Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG).
 
5.
 
Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin, dass die Aufsichtsbehörde festgehalten hat, es bestehe kein Anlass, bis zum Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung des zwischen der Beschwerdeführerin und dem Schuldner hängigen Scheidungsverfahrens zuzuwarten.
 
5.1 Die Beschwerdeführerin verkennt den Inhalt der angefochtenen Verfügung. Die einfache Gesellschaft, welche durch die Verfügung gemäss Art. 10 Abs. 2 VVAG aufgelöst wird, tritt in Liquidation (Art. 545 Abs. 1 Ziff. 3 OR). Ein Mitanteilsinhaber kann die Liquidation der Gesellschaft nicht aufhalten, was in BGE 113 III 40 E. 3a S. 41 für die Liquidation der Ehegattengesellschaft bei hängigem Scheidungsverfahren bestätigt wurde (Rutz, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 36 zu Art. 132 SchKG). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin gehen ins Leere, zumal sie sogar selber ausführt, die einfache Gesellschaft sei bereits vor der Anordnung der Aufsichtsbehörde (durch Auflösung aus wichtigem Grund, Art. 545 Abs. 2 OR) in Liquidation getreten. Der von der Beschwerdeführerin zitierten Literatur lässt sich nichts Entgegenstehendes entnehmen.
 
5.2 Die Beschwerdeführerin versucht vergeblich, aus BGE 80 III 117 ff. etwas für sich abzuleiten. In diesem Urteil hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein Anteilsrecht von nicht annähernd bestimmbaren Wert nicht auf gut Glück versteigert werden darf (BGE 80 III 117 E. 1 S. 120; Art. 10 Abs. 3 VVAG). Deshalb sei grundsätzlich die Auflösung der Gemeinschaft und die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens herbeizuführen (Art. 10 Abs. 2 VVAG) und so das Netto-Betreffnis des Schuldners zu ermitteln und wenn möglich (soweit zur Deckung der in Betreibung stehenden Forderungen nötig) vom Betreibungsamt einzuziehen (BGE 80 III 117 E. 1 S. 120). Dass vorliegend die Aufsichtsbehörde die Versteigerung des Anteilsrechts angeordnet habe oder hätte anordnen sollen, macht die Beschwerdeführerin selber zu Recht nicht geltend. Das Scheidungsverfahren ändert nichts am Umstand, dass der aus der Auflösung und Liquidation der einfachen Gesellschaft resultierende Liquidationserlös anstelle des Liquidationsanteiles tritt und diesen als Pfändungssubstrat ersetzt. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der angefochtene Entscheid über die Verwertungsart, d.h. die Auflösung und Liquidation der einfachen Gesellschaft verunmögliche die ehegüterrechtliche Auseinandersetzung, weshalb das Verwertungsverfahren einzustellen sei, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Anzufügen bleibt, dass der Hinweis der Aufsichtsbehörde im angefochtenen Entscheid (S. 3, E. 4c) auf Art. 14 Abs. 3 VVAG nur bzw. erst dann von Bedeutung ist, wenn bei der Liquidation des Gemeinschaftsvermögens der Wert des gepfändeten Anteils nicht in Geld ausgewiesen wird.
 
6.
 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 20a Abs. 1 SchKG, der hier auf Grund von Art. 132 Abs. 1 BGG noch anzuwenden ist).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnern (Y.________, vertreten durch Fürsprecher Reinmar J. Salzgeber; G.________, vertreten durch Fürsprecherin Susanna Kaiser; Staat S.________, Einwohnergemeinde S.________ und Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Steueramt S.________), dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Bern, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Februar 2007
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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