VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer I 368/2006  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer I 368/2006 vom 06.02.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
I 368/06
 
Urteil vom 6. Februar 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Widmer, Leuzinger,
 
Gerichtsschreiberin Polla.
 
Parteien
 
B.________, 1957, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Fürsprecher Marc R. Bercovitz, Jurastrasse 15, 2502 Biel,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 8. März 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1957 geborene, gelernte Tiefbauzeichner/Siedlungsplaner B.________ meldete sich am 22. Juni 1999 unter Hinweis auf ein Rückenleiden mit motorischen Störungen des Bewegungsapparates und psychosomatischen Begleiterscheinungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 10. Mai 2000 sprach die IV-Stelle Bern B.________ aufgrund von funktionellen Beschwerden bei angstneurotischer Persönlichkeitsstruktur, einer neurotischen Fehlentwicklung und eines depressiven Zustandsbilds (Bericht des Dr. med. G.________ vom 19. August 1999) sowie wegen des Verdachts auf eine Konversionsstörung (Bericht der Frau Dr. med. Z.________, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Januar 2000) ab 1. Juli 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu. Gestützt auf einen Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters, PD Dr. med. O.________, Chefarzt, Psychiatrische Dienste X.________, vom 27. Juni 2002, bestätigte die IV-Stelle am 9. Juli 2002 revisionsweise die zugesprochene Rente. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 4. November 2003 in dem Sinne gut, dass es die Sache zu einer psychiatrischen Abklärung und der Überprüfung eines allfällig zumutbaren Status- bzw. Berufswechsels an die IV-Stelle zurückwies. Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. H.________, Psychotherapie und Psychiatrie, vom 31. August 2004, bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung, da keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen sei (Verfügung vom 27. Oktober 2004). Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 22. März 2005).
 
B.
 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 8. März 2006 ab.
 
C.
 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 8. März 2006 und des Einspracheentscheids vom 22. März 2005, mit Wirkung ab 1. April 2000 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Ferner wird um unentgeltliche Verbeiständung ersucht.
 
Sowohl die IV-Stelle als auch das Bundesamt für Sozialversicherungen haben auf eine Stellungnahme verzichtet.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 E. 1.2).
 
1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Gericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 hängig war, richtet sich die Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
 
2.
 
Kantonales Gericht und Verwaltung haben die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG sowohl in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen wie auch in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 altAbs. 2 IVG; vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 E. 3.4, 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b) sowie die Revision von Invalidenrenten bei wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (bis 31. Dezember 2002: Art. 41 IVG; ab 1. Januar 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Grundsätze über die Aufgaben des Arztes und den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 105 V 158 E. 1 in fine, 125 V 261 E. 4). Darauf wird verwiesen.
 
Das kantonale Gericht hat sodann richtig erkannt, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenrevision keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte (BGE 130 V 349 ff. E. 3.5). Die zur altrechtlichen Regelung gemäss Art. 41 IVG (aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des ATSG [S 830.1]) ergangene Judikatur (z.B. BGE 125 V 369 E. 2 mit Hinweis) bleibt deshalb grundsätzlich anwendbar. Bei dieser Rechtslage kann, da materiellrechtlich ohne Belang, offen bleiben, ob die Revision einer Invalidenrente, über welche die Verwaltung nach dem 1. Januar 2003 zu befinden hat, dem ATSG untersteht, oder aber Art. 82 Abs. 1 ATSG, wonach materielle Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen (und festgesetzten Forderungen) nicht zur Anwendung gelangen, dem Wortlaut entsprechend, dahingehend auszulegen ist, dass am 1. Januar 2003 laufende Dauerleistungen nicht nach Art. 17 ATSG, sondern nach den altrechtlichen Grundsätzen zu revidieren sind.
 
3.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer, der seit Juli 1999 eine halbe Invalidenrente bezieht, aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustands oder dessen erwerblichen Auswirkungen Anspruch auf eine höhere Leistung hat. Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruhte (hier: Mai 2000; noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil M. vom 6. November 2006, I 465/05, E. 5) mit demjenigen zur Zeit der Neubeurteilung (Einspracheentscheid betreffend die Rentenrevision [Urteil K. vom 16. März 2005, I 502/04, E. 1.1]; hier: März 2005).
 
4.
 
4.1 Das kantonale Gericht gelangte nach beweisrechtlich einwandfreier und umfassender Würdigung der medizinischen Unterlagen im sorgfältig begründeten Entscheid zu Recht zur Auffassung, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im hier massgebenden Zeitraum keine wesentliche, die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Veränderung erfahren hat. Der Rentenzusprache vom 10. Mai 2000 lagen die Berichte des Hausarztes Dr. med. G.________ (vom 19. August 1999) und der Psychiaterin Dr. med. Z.________ (vom 12. Januar 2000) zu Grunde. Ausgehend vom Verdacht auf eine Konversionsstörung (Bericht von Frau Dr. med. Z.________) wurde von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit im erlernten Beruf ausgegangen. Dr. med. G.________ führte in somatischer Hinsicht aus, dass der Versicherte nur in wechselnder Körperstellung arbeiten (sitzen, stehen, gehen) und keine schweren Lasten heben könne. Unter Hinweis auf die ungenügend therapierte psychische Situation attestierte er ab Juli 1998 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.
 
4.2 Im Verlaufsbericht des Psychiaters Dr. med. O.________ vom 27. Juni 2002 wurde bei gleichbleibender Diagnose einer Konversionsstörung (im Sinne einer Ausschlussdiagnose) ein verbesserter Gesundheitszustand vermerkt. Er wies darauf hin, dass der Versicherte insgesamt etwas lockerer erscheine, schränkte dies aber insoweit ein, als dieser Befund schwierig zu objektivieren sei. Wenn er gleichzeitig den Versicherten 100%ig arbeitsunfähig schätzte, ist dies insofern nicht widersprüchlich, als er eine "faktische Arbeitsunfähigkeit" vermerkte, was den damaligen wie heutigen tatsächlichen Gegebenheiten, jedoch keiner medizinisch-theoretischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit entspricht.
 
4.3 Im Weiteren ist die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneut vorgebrachte Rüge der mangelnden Objektivität und Befangenheit des Gutachters Dr. med. H.________ offensichtlich unbegründet. Im Gutachten finden sich keinerlei Anhaltspunkte, welche darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer voreingenommen untersucht oder begutachtet worden wäre. Es finden sich mithin in den gesamten Akten keine Hinweise, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen liessen (siehe BGE 125 V 353 E. 3b/ee mit Hinweis; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 f. E. 2a/bb). Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Einwände zutreffend entkräftet, worauf mangels neuer Vorbringen verwiesen wird. Der Gutachter Dr. med. H.________ diagnostizierte eine Persönlichkeitsstörung im Sinne einer charakterneurotischen Fehlentwicklung (mit konversionsneurotischen Symptomen) und konnte mit Bezug auf den Arbeitsfähigkeitsgrad keine wesentlichen Veränderungen seit dem Jahr 2000 feststellen, sodass der Versicherte prinzipiell alle rückenschonenden Arbeiten, die direkte Kundenkontakte auf ein Minimum beschränkten, für zumutbar erachtete (Gutachten vom 31. August 2004). Daran vermag auch der vorinstanzlich eingereichte Bericht des Dr. med. W.________, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 6. Juni 2005 nichts zu ändern. Dr. med. W.________ würdigte zwar einen bereits vor dem 22. März 2005 bestehenden Zustand insofern anders, als er eine chronifizierte Konversionsstörung mit ausgeprägter Minussymptomatik bei narzisstisch gestörter agressionsgehemmter, selbstunsicherer sensitiven Persönlichkeit diagnostizierte, legte aber nicht substanziiert dar, inwiefern seit Mai 2000 eine relevante Verschlechterung aufgetreten sei, namentlich ergeben sich keine wesentlichen Veränderungen im erhobenen Psychostatus; gerade auch die umschriebene verminderte soziale und berufliche Leistungsfähigkeit fand in sämtlichen Berichten und Gutachten ihren Niederschlag. Eine lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist indessen revisionsrechtlich bedeutungslos (BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). Dass bei dieser medizinischen Ausgangslage keine weiteren Abklärungen durchgeführt wurden, ist nicht zu beanstanden. Sie drängen sich auch im vorliegenden Verfahren nicht auf (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV 10 S. 28 E. 4b mit Hinweis auf BGE 124 V 94 E. 4b und 122 V 162 E. 1d). Sodann beziehen sich die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde neu aufgelegten Berichte und Arztzeugnisse, insbesondere die Berichte des Dr. med. L.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 13. April 2006 und des Dr. U.________, Homöopathie SVHA, vom 4. April 2006 nicht auf den massgeblichen Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 26. Juli 2005, weshalb sie im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden. Zudem ging Dr. med. L.________ einerseits lediglich von der Annahme eines mechanischen Problems bezüglich des rechten Armes aufgrund der radiologisch erkennbaren Fehlstellung des Radius aus, und andererseits wies er auf die abnormen Bewegungen dieser Extremität hin, deren Ursache nicht sicher benennbar sei. Daraus lässt sich aber keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ableiten, zumal die motorischen Störungen bereits von Frau Dr. med. Z.________ in ihrem Bericht vom 12. Januar 2000 erwähnt wurden und sie ebenfalls die objektiv auffälligen Arm- und Beinbewegungen beschrieb, wobei der Versicherte den rechten Arm mittels der linken Hand an den Körper gepresst halte. Nach dem Gesagten ist eine revisionsrechtlich erhebliche Änderung des Gesundheitszustands nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan.
 
4.4 Mit Blick auf die erwerblichen Verhältnisse geht aus den Akten hervor, dass der Versicherte seit 1999 keinem Erwerb mehr nachgegangen ist. Ausgenommen hievon ist seine im Umfang von 5 bis 10 % im Mai 2001 aufgenommene selbstständige Beratungstätigkeit im Zusammenhang mit elektrischen und elektromagnetischen Störfeldern (Elektrosmog), welche aber gemäss den vorliegenden Unterlagen keinen Gewinn abwirft, weshalb eine Revision zufolge Änderung der erwerblichen Verhältnisse insofern ausser Betracht fällt. Bezüglich des Valideneinkommens macht der Beschwerdeführer letztinstanzlich erneut geltend, als Gesunder würde er ein Jahresgehalt von Fr. 107'051.- verdienen. Dabei verkennt er allerdings, dass theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten nur dann zu beachten sind, wenn sie - nach Massgabe der individuellen, persönlichen und beruflichen Verhältnisse der versicherten Person - im Vergleichszeitraum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; EVGE 1968 S. 93 E. 2a; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b; vgl. auch BGE 129 V 224 E. 4.3.1). Dies bedeutet, dass der zuletzt erzielte Verdienst im Revisionsverfahren als Bezugsgrösse grundsätzlich bestehen bleibt, ausser es fänden sich genügend konkrete Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung. In Würdigung der gesamten Umstände ist der behauptete berufliche Werdegang des Versicherten nicht hinreichend bewiesen. Gründe, welche im relevanten Vergleichszeitraum für eine über die Entwicklung des Nominallohnindexes hinausgehende Erhöhung des anhand der Angaben der letzten Arbeitgeberin (vom 27. September 1999) mit Fr. 71'500.- festgesetzten Valideneinkommens sprechen, sind keine ersichtlich, was zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt.
 
5.
 
Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 E. 4a und 372 E. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Fürsprecher Marc R. Bercovitz, Biel, für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 6. Februar 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).