BGer I 508/2006 | |||
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BGer I 508/2006 vom 06.02.2007 | |
Tribunale federale
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{T 7}
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I 508/06
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Urteil vom 6. Februar 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Widmer, Leuzinger,
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Gerichtsschreiber Hadorn.
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Parteien
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Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
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gegen
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D.________, 1995, Beschwerdegegner, vertreten durch seine Eltern, und diese vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hofmanninger, Turmgasse 1, 9004 St. Gallen.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. April 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 20. September 2004 lehnte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen ein Gesuch des D.________ (geb. am 22. Januar 1995) um medizinische Massnahmen zur Behandlung eines Psychoorganischen Syndroms (POS) ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2006 fest.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 25. April 2006 teilweise gut, indem es feststellte, dass Anspruch auf medizinische Massnahmen im Sinne der Erwägungen bestehe.
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C.
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Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben.
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D.________ lässt sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während die IV-Stelle deren Gutheissung anbegehrt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2).
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2.
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Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Gericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung hängigen Beschwerden. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 bereits hängig war, richtet sich die Kognition des Bundesgerichts noch nach Art. 132 Abs. 1 OG.
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3.
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Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften zum Anspruch auf medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen (Art. 13 IVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 ATSG; Art. 1 ff. GgV), insbesondere bei angeborenem POS (Ziff. 404 GgV Anhang), sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 122 V 113) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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4.
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Die Vorinstanz hat gestützt auf die medizinischen Akten zu Recht festgestellt, dass kein angeborenes POS vorliegt, weil die Anspruchsvoraussetzung der rechtzeitig vor Vollendung des 9. Altersjahres gestellten Diagnose nicht gegeben ist. Daran vermag der Hinweis auf die langen Wartezeiten bei den mit dem Versicherten befassten Ärzten nichts zu ändern (Urteil G. vom 5. September 2001, I 554/00). Auf die zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts kann verwiesen werden. Dieses hat denn auch keine Leistungen für ein angeborenes POS (Art. 13 IVG; Ziff. 404 GgV Anhang) zugesprochen, sondern das Begehren des Versicherten gestützt auf die allgemeine Bestimmung für medizinische Massnahmen in der Invalidenversicherung (Art. 12 IVG) und die Spezifizierung für Versicherte vor vollendetem 20. Altersjahr (Art. 5 Abs. 2 IVG) gutgeheissen. Das BSV bestreitet, dass die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben seien. Das ist nachfolgend zu prüfen.
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4.1 Nach Art. 12 Abs. 1 IVG hat ein Versicherter Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Um Behandlung des Leidens an sich geht es in der Regel bei der Heilung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens. Die Invalidenversicherung übernimmt grundsätzlich nur solche medizinische Vorkehren, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder wenigstens relativ stabilisierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen und welche die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen (BGE 120 V 279 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2000 S. 64 Erw. 1). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten vor vollendetem 20. Altersjahr ist zu beachten, dass diese als invalid gelten, wenn ihr Gesundheitsschaden künftig wahrscheinlich eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG). Nach der Rechtsprechung können daher medizinische Vorkehren bei Jugendlichen schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Leidenscharakters von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein sonst- wie stabilisierter Zustand einträte, wodurch die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide beeinträchtigt würden (BGE 105 V 20; AHI 2000 S. 64 Erw. 1).
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4.2 Im Bericht vom 10. August 2004 gibt das Ostschweizer Kinderspital X.________ an, mit medizinischen Massnahmen könne die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessert werden. Zur Verbesserung der Graphomotorik, der Handlungsplanung, der Konzentrationsfähigkeit und der Merkfähigkeit sei eine Fortsetzung der Ergotherapie während etwa eines Jahres indiziert. Eventuell sei zu einem späteren Zeitpunkt eine medikamentöse Therapie mit Ritalin angezeigt. Die Verlängerung der Ergotherapie um ein Jahr wird auch in weiteren Berichten des Spitals vom 9. Juli und 18. August 2004 empfohlen.
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4.3 Die Rechtsprechung hat bereits Urteile gefällt, in denen die Invalidenversicherung die Behandlung eines nicht angeborenen POS unter Art. 12 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG und Art. 8 Abs. 2 ATSG zu übernehmen oder die Sache näher abzuklären hatte (Urteile M. vom 16. Mai 2003, I 16/03 und F. vom 16. August 2002, I 653/01; vgl. auch Urteil A. vom 14. April 2005, I 577/04 mit Hinweisen). Im letztgenannten Urteil hat das Gericht festgehalten, dass nicht jedes POS generell zum Ausschluss von Leistungen der Invalidenversicherung führt. Massgebend ist, ob im konkreten Einzelfall mit der Fortsetzung der Behandlung verhindert werden kann, dass die Berufsbildung des Versicherten auf Grund der bestehenden psychischen und sozialen Konflikte beeinträchtigt wird und es gelingt, eine stabile Defektentwicklung zu verhindern. Unter solchen Umständen ist die bei Minderjährigen für die Übernahme einer Psychotherapie durch die Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss ausreichende Voraussetzung, dass das psychische Leiden ohne die psychotherapeutische Behandlung zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden oder gar verunmöglichenden stabilen pathologischen Zustand führen würde, erfüllt (erwähnte Urteile A. und M.).
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4.4 Gestützt auf die Angaben des Ostschweizer Kinderspitals X.________ und die zitierte Rechtsprechung kommen medizinische Massnahmen unter Art. 12 IVG für den Versicherten durchaus in Frage. Einerseits wird dadurch die berufliche Eingliederung erleichtert, anderseits steht im Zeitpunkt des Einspracheentscheides (3. Juni 2006), welcher die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 127 V 169 Erw. 1), nicht fest, dass eine Dauerbehandlung ansteht. Im Weiteren ist das Leiden des Versicherten als schwerwiegend genug einzustufen, um Leistungen der Invalidenversicherung auszulösen. So wird an mehreren Stellen (Berichte des Kinderspitals vom 11. Juni und 18. August 2004) auf grossen Leidensdruck und Suizidgedanken hingewiesen.
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4.5 Das BSV macht hiegegen geltend, es liege kein POS vor. Vielmehr sei klarerweise ein ADHS diagnostiziert worden. Dieses Leiden lasse sich nur symptomatisch behandeln. Bei 40 bis 80 % der betroffenen Kinder persistiere die Störung ins Erwachsenenalter weiter, in mindestens einem Drittel der Fälle gehäuft mit anderen Leiden. Daher sei das ADHS insgesamt ein labiles Geschehen. Überdies gebe es keine Studien, laut welchen die von der Vorinstanz zugesprochene Ergotherapie als eine geeignete Behandlungsmethode nachgewiesen sei.
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4.6 Zwar findet sich in mehreren medizinischen Unterlagen die Diagnose ADHS. Indessen kann daraus nicht geschlossen werden, dass kein POS diagnostiziert worden sei. Im Bericht des Ostschweizer Kinderspitals X.________ vom 10. August 2004 wird die gesamte Symptomatik des POS beschrieben. Neben der Diagnose ADHS findet sich der Hinweis auf das Geburtsgebrechen Nr. 404, somit das POS. Im Bericht vom 20. Oktober 2004 ist nur noch von einem POS die Rede. Angesichts der gesamten Aktenlage ist das POS insgesamt rechtsgenüglich diagnostiziert worden (vgl. auch Urteil K. vom 6. Dezember 2006, I 223/06).
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4.7 Aus dem statistischen Wert, wonach 40 bis 80 % der Kinder auch als Erwachsene Störungen im Sinne eines ADHS hätten, lässt sich für den vorliegenden Fall nichts gewinnen. Diese Zahl bedeutet im umgekehrten Sinn, dass 20 bis 60 % der betroffenen Jugendlichen als Erwachsene nicht mehr an persisiterenden Störungen leiden. Somit besteht durchaus die Möglichkeit, das Leiden mit dauerhaftem Erfolg anzugehen. Massgebend bleibt rechtsprechungsgemäss (Erw. 4.3 hievor) weiterhin der konkrete Einzelfall. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass es vorliegend nicht (mehr) um ein angeborenes POS im Sinne der Ziff. 404 GgV Anhang geht, sondern um ein psychisches Leiden, das unter Art. 12 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG und Art. 8 Abs. 2 ATSG zu prüfen ist. Entscheidend im Lichte dieser Bestimmungen ist weniger eine präzise POS-Diagnose als vielmehr, dass ein schweres psychisches Leiden vorliegt, welches ohne die anbegehrten Massnahmen den Einstieg ins Berufsleben erheblich beeinträchtigen würde und keine Dauerbehandlung verlangt Dies ist vorliegend gegeben.
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4.8 Die Rechtsprechung hat bereits Ergotherapie zur Behandlung eines POS zugesprochen (Urteile K. vom 6. Dezember 2006, I 223/06, Z. vom 2. Mai 2002, I 373/01). In AHI 2002 S. 60 (Urteil L. vom 28. August 2001, I 323/00) wurde die Ergotherapie zur Behandlung des POS erwähnt und einzig wegen der nicht rechtzeitigen Diagnose nicht zugesprochen. In diesen Fällen wurde seitens des BSV nie vorgebracht, die Ergotherapie sei eine untaugliche Behandlungsmethode. Im Bericht des Ostschweizer Kinderspitals X.________ vom 20. Oktober 2004 werden durch die Ergotherapie erzielte Fortschritte im motorischen Bericht wie im Verhalten erwähnt. Es sei bekannt, dass eine Ergotherapie die Symptome und Beschwerden eines POS verbessere. Auf diese Ausführungen ist abzustellen. Damit vermag der kantonale Entscheid Stand zu halten.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Das BSV hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Entschädigung (inkl. MWST) von Fr. 500.- zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Helsana Versicherungen AG, Dübendorf, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der IV-Stelle des Kantons St. Gallen und der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen zugestellt.
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Luzern, 6. Februar 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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