BGer 2A_65/2007 | |||
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BGer 2A_65/2007 vom 07.02.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.65/2007 /ble
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Urteil vom 7. Februar 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler,
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Bundesrichterin Yersin,
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Gerichtsschreiber Häberli.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonales Steueramt Zürich,
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Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
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Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich, Steinstrasse 21, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Verrechnungssteuer (Rückerstattungsanspruch),
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich vom 29. November 2006.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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X.________ war zu 51 Prozent an der Y.________ GmbH beteiligt, welche ihm im Jahr 2000 Dividenden von insgesamt 918'000 Franken ausschüttete. Das Kantonale Steueramt Zürich verweigerte die Rückerstattung der darauf entrichteten Verrechnungssteuer, weil X.________ die Dividenden in seiner Steuererklärung nicht als Einkommen deklariert hatte (Einspracheentscheid vom 9. Februar 2006). Auf Beschwerde hin schützte die Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich diesen Entscheid, weil der Rückerstattungsanspruch von X.________ verwirkt sei (Entscheid vom 29. November 2006).
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2.
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Am 26. Januar 2007 hat X.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das Bestehen eines Rückerstattungsanspruchs aus Verrechnungssteuern des Jahres 2000 von insgesamt 322'831.90 Franken festzustellen. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen) abzuweisen:
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3.
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Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer erlischt, wenn der Antrag nicht innert dreier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt wird, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist (Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer [VStG; SR 642.21]). Die streitbetroffenen Dividenden wurden im Jahr 2000 ausgerichtet, so dass die Verwirkungsfrist für die Rückforderung am 1. Januar 2001 zu laufen begann und am 31. Dezember 2003 endete. Gemäss unbestrittener Sachverhaltsfeststellung hat der Beschwerdeführer erstmals im November 2004, als er davon Kenntnis erhielt, dass die Steuerverwaltung beim deklarierten Einkommen des Jahres 2000 eine Aufrechnung für die Dividenden vornehmen würde, eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer angesprochen. Zuvor hatte er ausdrücklich in Abrede gestellt, im Jahr 2000 Gewinnausschüttungen von der Y.________ GmbH erhalten zu haben und hatte insbesondere auch - mangels Selbstdeklaration - den Rückerstattungsantrag in der Steuererklärung 2000 nicht ausgefüllt. Bei dieser Sachlage verletzt die Feststellung der Steuerrekurskommission, der Rückerstattungsanspruch sei verwirkt, kein Bundesrecht (vgl. Art. 104 OG).
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An diesem Ergebnis ändert der Umstand nichts, dass der zuständige Steuerkommissär zunächst fälschlicherweise davon ausging, die Verrechnungssteuer sei zurückzuerstatten und deshalb am 28. Oktober 2003 in den Akten der Steuerverwaltung einen dahingehenden Vermerk anbrachte. Wie die Vorinstanz zu Recht betont hat, blieb dieser Fehler ohne Aussenwirkungen: Dem Beschwerdeführer ist nie eine Rückerstattung in Aussicht gestellt worden und die Veranlagung für das Steuerjahr 2000 erfolgte am 19. Mai 2005 (korrekterweise) ohne Berücksichtigung der Verrechnungssteuer, welche von der Y.________ GmbH auf den - nunmehr als steuerbares Einkommen erfassten - Dividenden bezahlt worden war. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Versehen des Steuerkommissärs nur dann relevant sein könnte, wenn es in der Form einer behördlichen Zusicherung eine Vertrauenslage geschaffen hätte. Entsprechendes wäre hier aber ohnehin ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer bis nach Ablauf der Verwirkungsfrist ausdrücklich bestritt, Gewinnausschüttungen von der Y.________ GmbH erhalten zu haben.
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4.
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Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG).
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Mit der vorliegenden Erledigung der Beschwerde werden die gestellten Beweisanträge und das Gesuch um Durchführung einer "Parteienverhandlung" hinfällig.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Zürich und der Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Februar 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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