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Informationen zum Dokument  BGer 4C.218/2006  Materielle Begründung
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BGer 4C.218/2006 vom 09.02.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4C.218/2006 /len
 
Beschluss vom 9. Februar 2007
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Parteien
 
X.________ GmbH,
 
Klägerin und Berufungsklägerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Aebi,
 
gegen
 
Y.________,
 
Beklagten und Berufungsbeklagten,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg P. Müller.
 
Gegenstand
 
Werkvertrag; Passivlegitimation,
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des
 
Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 5. Mai 2006.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung,
 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG).
 
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. September 2005 wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 33'480.15 nebst 5 % Zins seit 19. Januar 2004 zu bezahlen. Der Beklagte appellierte an das Obergericht des Kantons Zürich, das den erstinstanzlichen Entscheid mit Urteil vom 5. Mai 2006 aufhob und die Klage abwies. Gegen dieses Urteil reichte die Klägerin Berufung beim Bundesgericht und kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hiess die Nichtigkeitsbeschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 30. Dezember 2006 gut, hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Mai 2006 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück. Die beim Bundesgericht eingereichte Berufung ist damit gegenstandslos geworden. Der Rückweisungsentscheid des Kassationsgerichts ist ein Zwischenentscheid, der keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge hat (BGE 117 Ia 251 E. 1 S. 253 f.; 106 Ia 226 E. 2 S. 228 und 229 E. 3c S. 234 f.) und deshalb von der Gegenpartei nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden kann (Art. 87 Abs. 2 OG). Der Entscheid über die Berufung kann somit unverzüglich ergehen.
 
Demnach beschliesst das Bundesgericht
 
in Anwendung von Art. 72 BZP/Art. 40 OG:
 
1.
 
Die Berufung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Klägerin auferlegt.
 
3.
 
Dieser Beschluss wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Februar 2007
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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