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Informationen zum Dokument  BGer I_9/2007  Materielle Begründung
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BGer I_9/2007 vom 09.02.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
I 9/07
 
Urteil vom 9. Februar 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
 
Gerichtsschreiber Attinger.
 
Parteien
 
K.________, 1959,
 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, Gartenhofstrasse 15, 8004 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 13. November 2006.
 
Sachverhalt:
 
Mit Verfügung vom 9. März 2006 und Einspracheentscheid vom 31. Mai 2006 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch der 1959 geborenen K.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.
 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. November 2006 ab.
 
K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden psychiatrischen Begutachtung und zu anschliessendem neuen Entscheid über die Rentenberechtigung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
2.
 
2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft ab 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
 
2.2 Mit Blick auf diese neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S.81 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; zum Ganzen: BGE 132 V 393 E. 2.2 S. 396).
 
3.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin in rentenbegründendem Ausmass invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG [hier anwendbar sowohl in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen wie auch in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung]). Die für die diesbezügliche Beurteilung massgebenden Rechtsgrundlagen hat das kantonale Gericht richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
 
4.
 
Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten kann als unbestritten gelten, dass der Beschwerdeführerin rein aus somatisch-rheumatologischer Sicht eine ihrem Schulter-/Armleiden angepasste Erwerbstätigkeit (vorwiegend sitzend oder sitzend/stehend auszuübende Arbeit auf Tischhöhe ohne wesentliche Anforderung an die Beweglichkeit oder Kraftleistung des dominanten rechten Armes) nach wie vor uneingeschränkt zumutbar wäre (vgl. Gutachten des Medizinischen Zentrums [MZR] vom 2. Januar 2006, S. 16 und 23). Der für eine Bejahung des geltend gemachten Rentenanspruchs erforderliche Mindestinvaliditätsgrad von 40 % könnte nur erreicht werden, wenn die verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in wesentlichem Ausmass durch ein psychisches Leiden zusätzlich beeinträchtigt würde. Dazu hat die Vorinstanz in Würdigung der medizinischen Aktenlage (neben dem erwähnten polydisziplinären MZR-Gutachten insbesondere auch des Austrittsberichtes der Rehaklinik X.________ vom 22. Juli 2004 und der Stellungnahme des Regionalen ärztlichen Dienstes [RAD] vom 7. März 2006) festgestellt, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei und u.a. auch der Bericht der Integrierten Psychiatrie Y.________ vom 9. August 2006 nicht Anlass zu einer weiteren Abklärung gebe. Die angeführte Feststellung wie auch die antizipierte Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts beschlagen Fragen tatsächlicher Natur und sind daher für das Bundesgericht verbindlich (E. 2 hievor), zumal von einer Rechtsfehlerhaftigkeit der streitigen Tatsachenfeststellungen im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG keine Rede sein kann. Nach dem Gesagten muss es ohne Weiterungen mit der Rentenablehnung sein Bewenden haben. Die vom kantonalen Gericht aufgeworfene Frage nach einer analogen Anwendung der von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze (BGE 132 V 65 E. 4.2.1 und 4.2.2 S. 70 ff., 131 V 49 E. 1.2 S. 50) bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer "dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörung" ist zu bejahen. Diese Störung führt im Lichte der Morbiditätskriterien nicht zur Annahme, der Beschwerdeführerin sei deswegen die Ausübung einer angepassten Tätigkeit nicht mehr (oder nur mehr eingeschränkt) zumutbar.
 
5.
 
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 134 zweiter Satz OG in der ab 1. Juli 2006 gültig gewesenen Fassung, Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
6.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse der Migros-Betriebe und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 9. Februar 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
i.V.
 
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