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Informationen zum Dokument  BGer 4C.358/2005  Materielle Begründung
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BGer 4C.358/2005 vom 12.02.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4C.358/2005 /len
 
Urteil vom 12. Februar 2007
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
 
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beklagter und Berufungskläger,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Raymond Bisang,
 
gegen
 
Y.________,
 
Kläger und Berufungsbeklagten,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Robert Harmann.
 
Gegenstand
 
Aktienrechtliche Verantwortlichkeit,
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kan-tons Zürich, II. Zivilkammer, vom 2. September 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die A.________ AG mit Sitz in Zürich bezweckte u.a. die Beteiligung an Finanzgeschäften im In- und Ausland, die Durchführung von Finanztransaktionen, die Übernahme von Verwaltungen aller Art und die Beratung in diesen Bereichen. Vom 21. November 1997 bis zum 11. August 1999 war X.________ (Beklagter) Verwaltungsrat der A.________ AG.
 
Am 26. Oktober 1999 verfügte das Handelsregisteramt die Auflösung der Gesellschaft, weil diese innert Frist nicht den gesetzlichen Zustand bezüglich Verwaltung und Vertretung hergestellt hatte. Am 26. Mai 2000 wurde der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet.
 
Im Konkursverfahren wurden zwanzig Parteien, darunter Y.________ (Kläger), mit Forderungen von rund Fr. 1,8 Mio. zugelassen. In einem Vergleich mit dem früheren Verwaltungsrat der A.________ AG, Rechtsanwalt Dr. B.________, wurde die Bezahlung von Fr. 50'000.-- vereinbart, welche die Gläubiger entsprechend ihren Forderungen unter sich aufteilten. Darüber hinaus kamen die Gläubiger vollumfänglich zu Verlust, der Kläger mit Fr. 224'597.35. Die Konkursverwaltung trat allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegen den Beklagten an sämtliche Konkursgläubiger ab.
 
B.
 
Innert Frist leitete der Kläger als einziger Abtretungsgläubiger eine Verantwortlichkeitsklage gegen den Beklagten über den Betrag von Fr. 224'597.35 ein. Das angerufene Bezirksgericht Zürich verpflichtete den Beklagten am 31. Januar 2005 aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit zur Bezahlung von Fr. 224'597.35 nebst Zins seit dem 22. Januar 2003.
 
Dieses Urteil bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 2. September 2005 auf kantonalrechtliche Berufung des Beklagten hin. Das Obergericht bejahte eine Haftung des Beklagten aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit. Ausserdem verwarf es dessen Einrede, seine allfällige Schuldpflicht sei durch Verrechnung mit einem Darlehen über Fr. 262'220.-- getilgt worden, das er der A.________ AG gewährt und nicht zurückbezahlt erhalten habe. Schliesslich verneinte das Obergericht auch, dass der mit dem früheren Verwaltungsrat, Rechtsanwalt Dr. B.________, geschlossene Vergleich den Beklagten vollständig befreie oder seine Schuldpflicht auf höchstens Fr. 50'000.-- begrenze.
 
C.
 
Gegen dieses Urteil gelangte der Beklagte mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich, welches das Rechtsmittel am 29. September 2006 abwies, soweit es darauf eintrat. Eine gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen (Verfahren 4P.300/2006).
 
D.
 
Der Beklagte hat das Urteil des Obergerichts vom 2. September 2005 ebenfalls mit eidgenössischer Berufung angefochten. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
 
Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des obergerichtlichen Urteils.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG).
 
2.
 
Im Berufungsverfahren hat das Bundesgericht seiner Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als wahr und vollständig zugrunde zu legen, es sei denn, diese beruhten auf einem offensichtlichen Versehen, seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder bedürften der Ergänzung, weil das kantonale Gericht in fehlerhafter Rechtsanwendung einen gesetzlichen Tatbestand nicht oder nicht hinreichend klärte, obgleich ihm die entscheidwesentlichen Behauptungen und Beweisanträge frist- und formgerecht unterbreitet wurden (vgl. Art. 63 und 64 OG; BGE 130 III 102 E. 2.2; 127 III 248 E. 2c). Die Partei, die den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt haben will, hat darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG; BGE 115 II 484 E. 2a).
 
Der Beklagte stellt seinen Ausführungen eine umfangreiche eigene Sachverhaltsdarstellung voran. Er weicht dabei, wie auch in seiner weiteren Berufungsbegründung, namentlich bei den Bestreitungen seiner aktienrechtlichen Verantwortlichkeit (nachfolgende Erwägung 5), in zahlreichen Punkten von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab oder ergänzt diese. Da er dazu keinerlei Sachverhaltsrügen nach Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG erhebt, haben seine Vorbringen insoweit unbeachtet zu bleiben.
 
3.
 
Die Vorinstanz prüfte in ihrem Urteil vom 2. September 2005 vorab die Einrede des Beklagten, seine allfällige Schuldpflicht sei durch Verrechnung mit einem Darlehen über Fr. 262'220.-- getilgt worden, das er der A.________ AG (in Form von 60'000 Aktien einer "UTGC") gewährt und nicht zurückbezahlt erhalten habe. Sie liess dabei zunächst offen, ob der Beklagte die ihm behauptetermassen gegen die Gemeinschuldnerin A.________ AG zustehende Darlehensforderung grundsätzlich dem nach Art. 260 SchKG abgetretenen Verantwortlichkeitsanspruch zur Verrechnung gegenüberstellen könne. Sodann liess sie auch offen, ob der Beklagte rechtsmissbräuchlich handle, wenn er im Verantwortlichkeitsprozess geltend mache, er sei Gläubiger der Darlehensforderung, mithin aktivlegitimiert, da die Forderung ihm von einer C.________ Ltd. abgetreten worden sei, während er im Konkurs der A.________ AG einen Anspruch aus dem Darlehen handelnd für die C.________ Ltd. geltend gemacht hatte, wobei er die Zessionserklärung sowohl für sich selber als auch für die C.________ Ltd. unterzeichnet habe. Denn die Vorinstanz kam aufgrund einer Quittung vom 10. Februar 1997 zum Schluss, Schuldnerin der Darlehensforderung sei jedenfalls nicht die Gemeinschuldnerin A.________ AG, sondern allenfalls die Gesellschaft D.________ Ltd., weshalb von vornherein keine Verrechnungslage bestehe. So gehe aus der Quittung hervor, dass ein gewisser E.________ erklärt habe, er habe "namens der A.________ AG, für D.________ Ltd. (...) ein Total von 60'000 Aktien UTGC ..." (im angeblichen Wert von Fr. 269'220.--) erhalten. Dies bedeute rechtlich zunächst, dass E.________ sich als für die A.________ AG handelnde Person zu erkennen gegeben habe, und dass also die Aktien rechtlich nicht an ihn, sondern an die A.________ AG übergeben worden seien. Auch die A.________ AG habe aber durch E.________ ausdrücklich erklärt, dass sie das nicht für sich getan habe, sondern als direkte Stellvertreterin der D.________ Ltd.
 
3.1 Der Beklagte hat in der Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz gerügt, die Vorinstanz habe damit die Verhandlungsmaxime verletzt; obschon tatsächlich übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien vorgelegen hätten, wonach die C.________ Ltd. der A.________ AG am 10. Februar 1997 ein Darlehen gewährt habe, habe die Vorinstanz dem Vertrag einen anderen Sinn beigemessen. Das Kassationsgericht ist auf die entsprechende Rüge nicht eingetreten. Der Beklagte hat gegen das entsprechende Urteil des Kassationsgerichts erfolglos staatsrechtliche Beschwerde geführt (vorstehende lit. C.).
 
3.2 Im vorliegenden Verfahren macht der Beklagte geltend, die Vorinstanz habe aus der Quittung zu Unrecht geschlossen, zur Rückgabe der Aktien sei nicht die A.________ AG, sondern die D.________ Ltd. verpflichtet gewesen. So sei indessen die "Vereinbarung" weder von den damals daran beteiligten C.________ Ltd. und A.________ AG, noch von den Parteien des heutigen Prozesses verstanden worden, und die Auslegung lasse ebenso wenig einen solchen Schluss zu.
 
3.2.1 Bei der Frage, wie die A.________ AG und die C.________ Ltd. oder die Parteien des vorliegenden Verfahrens die "Vereinbarung", in deren Zusammenhang die Quittung ausgestellt wurde, tatsächlich verstanden haben, handelt es sich zunächst um eine solche tatsächlicher Natur (BGE 131 III 606 E. 4.1 S. 611), zu der die Vorinstanz keine Feststellungen getroffen hat und die im vorliegenden Verfahren mangels Sachverhaltsrüge nicht zu prüfen ist (Erwägung 2 vorne).
 
Nicht zu hören ist der Beklagte sodann, soweit er sich bei seiner Kritik an der normativen Auslegung der Quittung durch die Vorinstanz, wonach die A.________ AG Vertreterin der D.________ Ltd. gewesen sei, darauf beruft, dass die C.________ Ltd. als Adressaten der Vereinbarung ausdrücklich "A.________ AG, Advisors for D.________ Ltd., z.Hd. Herrn E.________" genannt habe. Denn dies findet in den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil keine Stütze und der Beklagte trägt dazu auch keine Sachverhaltsrüge vor, die dem Bundesgericht gegebenenfalls eine entsprechende Ergänzung der Sachverhalts erlauben würde (Erwägung 2 vorne).
 
Soweit der Beklagte mit seinem weiteren Vorbringen, es sei unbestritten, dass die D.________ Ltd. (beim Darlehen) nicht Vertragspartei gewesen sei, geltend machen will, die Vorinstanz hätte auf nichts anderes schliessen dürfen, rügt er einen Verstoss gegen die kantonalrechtliche Verhandlungsmaxime, deren Verletzung mit Berufung nicht gerügt werden kann (Art. 43 und Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 127 III 248 E. 1b S. 251; 127 IV 215 E. 2d S. 218; 106 II 201 E. 3b).
 
3.2.2 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, wenn sie die Erklärung von E.________ in der Quittung vom 10. Februar 1997, namens der A.________ AG "für" D.________ Ltd. ein Total von 60'000 Aktien UTGC erhalten zu haben, in der Weise wertete, dass die A.________ AG als direkte Stellvertreterin der D.________ Ltd. im Sinne von Art. 32 Abs. 1 OR gehandelt habe. Der Beklagte macht dagegen zulässigerweise einzig geltend, die Wendung im Vertrag, die A.________ AG habe die Aktien "für" die D.________ Ltd. erhalten, bedeute eine Zweckbindung, indem die A.________ AG die Aktien tatsächlich der D.________ Ltd. zur Verfügung habe stellen müssen, ohne aber dadurch von der Rückgabe befreit zu sein. Damit legt er indessen nicht dar, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Auffassung Bundesrecht verletzt haben soll, sondern stellt den Erwägungen der Vorinstanz lediglich seine eigene Sicht der Dinge entgegen. Damit genügt er den Begründungsanforderungen an eine Rüge im Rahmen einer Berufung nicht, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 749; 105 II 308 E. 6; Peter Münch, Berufung und zivilrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde in: Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel/Frankfurt a.M. 1998, S. 154 f. N 4.91). Der vorinstanzliche Schluss, Darlehensnehmerin sei nach der Quittung vom 10. Februar 1997 nicht die A.________ AG, sondern allenfalls die D.________ Ltd. ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
 
3.3 Demnach hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Einrede des Beklagten abwies, wonach eine allfällige Forderung gegen ihn aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit durch Verrechnung getilgt worden sei. Wie es sich mit den von der Vorinstanz offen gelassenen Fragen betreffend der Aktivlegitimation des Beklagten zur Geltendmachung der Forderung und der Verrechenbarkeit der Forderung mit den abgetretenen Ansprüchen aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit verhält, braucht somit auch im vorliegenden Verfahren nicht geprüft zu werden (vgl. immerhin zur Verrechenbarkeit von Verantwortlichkeitsansprüchen mit kollozierten Forderungen des verantwortlichen Organs und zu den quantitativen Auswirkungen einer Verrechnungserklärung den seit dem angefochtenen Urteil ergangenen BGE 132 III 342 E. 4).
 
4.
 
Der Beklagte macht sodann geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht verneint, dass der mit dem früheren Verwaltungsrat der A.________ AG, Rechtsanwalt Dr. B.________, geschlossene Vergleich seine Schuldpflicht aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit auf höchstens Fr. 50'000.-- begrenze.
 
4.1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen (Art. 754 Abs. 1 OR). Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist (Art. 759 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 2 OR).
 
Im vorinstanzlichen Verfahren war nicht strittig und die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beklagte gegebenenfalls solidarisch mit Dr. B.________ haftet, obwohl der Beklagte und Dr. B.________ nicht gleichzeitig Verwaltungsräte der A.________ AG waren. Der Kläger scheint das zwar vorliegend in Frage zu stellen, ohne dies allerdings näher zu substanziieren. Nach den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil ist jedenfalls nicht auszuschliessen, dass eine solidarische Haftung von Dr. B.________ für den vorliegend geltend gemachten Schaden besteht. Somit ist auch vorliegend davon auszugehen.
 
4.2 Nach Art. 148 Abs. 1 OR hat jeder Solidarschuldner, wenn sich aus dem internen Rechtsverhältnis nichts anderes ergibt, einen gleichen Anteil an der Schuld zu tragen. Bezahlt ein Solidarschuldner mehr als seinen internen Teil an der Gesamtschuld, so hat er für den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mitschuldner (Art. 148 Abs. 2 OR; vgl. BGE 53 II 25 E. 1 S. 30; Schnyder, Basler Kommentar, N. 1 zu Art. 148 OR; Oser/ Schönenberger, Zürcher Kommentar, N. 4 zu Art. 148 OR; von Tuhr/ Escher, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Band II, Zürich 1974, S. 315 bei Fn. 134; Engel, Traité des obligations en droit suisse, 2. Aufl., Bern 1997, S. 844; Guhl/Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, § 6 Rz. 21; Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 4. Aufl., Bern 2006, S. 534 Rz. 88.36). Soweit ein Solidarschuldner durch Zahlung oder Verrechnung den Gläubiger befriedigt hat, sind auch die übrigen befreit (Art. 147 Abs. 1 OR). Wird ein Solidarschuldner ohne (volle) Befriedigung des Gläubigers befreit, so wirkt die Befreiung zugunsten der anderen nur so weit, als die Umstände oder die Natur der Verbindlichkeit es rechtfertigen (Art. 147 Abs. 2 OR). Soweit keine Befreiung der anderen Mitschuldner eintritt, hat dies zur Folge, dass sie nach einer Belangung durch den Gläubiger für mehr als ihre Anteile gestützt auf Art. 148 Abs. 2 OR Rückgriff auf den vom Gläubiger individuell befreiten Schuldner nehmen können und dieser damit mehr als mit dem Gläubiger vereinbart zu zahlen hat, wodurch der Vergleich für ihn illusorisch wird (vgl. BGE 107 II 226 E. 3a/b).
 
Erlässt der Gläubiger einem im Innenverhältnis allein haftenden Schuldner im Vergleich die Schuld teilweise mit der Massgabe, dass ihn auch auf dem Rückgriffsweg keine weitere Verpflichtung treffen sollte, ist darin daher ein Umstand zu sehen, der nach Art. 147 Abs. 2 OR eine Befreiung der Mitschuldner zur Folge hat (BGE 107 II 226 E. 3-5; vgl. Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 8. Aufl., Zürich 2003, Rz. 3931; Eugen Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Zürich 1988, S. 496 Anm. 48. Kritisch dazu: Forstmoser, Die aktienrechtliche Verantwortlichkeit, 2. Aufl., Zürich 1987, Rz. 371 Fn. 680; Merz, OR Allgemeiner Teil, Mehrheit von Schuldnern, in: SPR Band VI/1, Basel/Frankfurt 1984, S. 111 Anm. 20).
 
Im Übrigen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch Auslegung des Vergleichs zu ermitteln, ob (und inwieweit) die Befreiung auch für die übrigen Solidarschuldner gelten soll (BGE 107 II 226 E. 3; bestätigt durch Urteil 4C.27/2003 vom 26. Mai 2003 E. 3.5.2 mit zahlreichen Literaturhinweisen, publ. in SJ 2003 I S. 597 ff.; vgl. auch Schnyder, a.a.O., N. 3 zu Art. 147 OR; Peter Isler, Aussergerichtlicher Vergleich mit einzelnen aktienrechtlich verantwortlichen Organpersonen, in: Wirtschaftsrecht zu Beginn des 21. Jahrhunderts, Festschrift für Peter Nobel, Bern 2006, S. 203 f.; Merz, a.a.O., S. 111; Patrick Hünerwadel, Der aussergerichtliche Vergleich, Diss. St. Gallen 1988, S. 78 oben, 80).
 
4.3 In BGE 107 II 226 E. 3b hat das Bundesgericht auf eine ältere Praxis verwiesen (BGE 34 II 80 E. 5, 493 E. 5 S. 498 f.; 33 II 140 E. 5 S. 146 f.; vgl. auch BGE 60 II 218 E. 2 S. 226), nach der es grundsätzlich abgelehnt wurde, dem Mitschuldner allein schon wegen des Umstands Gesamtbefreiung zu gewähren, dass er bei einer Belangung durch den Gläubiger für den vollen durch den Vergleich nicht gedeckten Teil Rückgriff auf den vom Gläubiger individuell befreiten Solidarschuldner nehmen könnte und dieser in der Folge aus Regress mehr als mit dem Gläubiger vereinbart zu zahlen haben könnte. Es stellte in Frage, liess in der Folge aber offen, ob daran angesichts der Lehrmeinung von von Tuhr/Escher (a.a.O., S. 313 Anm. 125; bestimmter gar: Gauch, Der aussergerichtliche Vergleich, in: Innominatverträge, Festgabe für Walter R. Schluep, Zürich 1988, S. 18 f.) festzuhalten sei, da eine Auslegung des streitbetroffenen Vergleichs nach den Willensäusserungen der an seinem Abschluss beteiligten Parteien unabhängig davon ergab, dass dieser für alle Solidarschuldner befreiende Wirkung haben sollte (BGE 107 II 226 E. 3b und 5; Frage auch offengelassen in: Urteil 4C.27/2003 vom 26. Mai 2003 E. 3.6, SJ 2003 I S. 597 ff.).
 
Im vorliegenden Fall verneinte die Vorinstanz, dass der Vergleich zwischen den Gläubigern und Dr. B.________ nach Art. 147 Abs. 2 OR eine Befreiung der solidarisch haftenden Mitschuldner für den ungedeckten Teil bewirkt habe. Der Beklagte beruft sich hiergegen auf den Umstand, dass der von den Gläubigern individuell befreite Schuldner, Dr. B.________, mehr als mit den Gläubigern vereinbart zu zahlen hätte und der Vergleich für ihn illusorisch würde, wenn der Anspruch der Gläubiger gegenüber den Mitschuldnern (zu denen der Beklagte zählt) für den durch die Vergleichssumme ungedeckten Teil ungekürzt beibehalten würde und diese nach ihrer Belangung auf Dr. B.________ Regress nehmen könnten. Damit vermag er indessen nicht durchzudringen.
 
Richtig besehen kann der angerufene Umstand, entsprechend der älteren Praxis, auf die das Bundesgericht in BGE 107 II 226 verwiesen hat, nicht schon für sich allein zum Ergebnis führen, dass eine Gesamtbefreiung der Mitschuldner bejaht werden muss. Vielmehr ist dieser im Rahmen der Auslegung des Vergleichs bloss als ein Auslegungselement nebst anderen zu berücksichtigen, das dafür sprechen kann, dass die Parteien des Vergleichs tatsächlich oder nach Treu und Glauben eine - allenfalls auf den im Innenverhältnis zu tragenden Teil beschränkte - Befreiung der Mitschuldner gewollt haben. Dies insbesondere wenn dem Gläubiger bekannt ist, dass der am Vergleich beteiligte Schuldner im Innenverhältnis unter den Mitschuldnern voll oder teilweise haften würde und der Vergleich ohne Befreiung der Mitschuldner damit für ihn illusorisch werden könnte (vgl. BGE 34 II 80 E. 5 in fine; Urteil 4C.27/2003 vom 26. Mai 2003 E. 3.6, SJ 2003 I S. 597 ff.; Hünerwadel, a.a.O., S. 79). Wird ein Solidarschuldner durch einen Vergleich, also einen Tilgungsgrund rechtsgeschäftlicher Art, befreit, muss entsprechend der bestätigten Rechtsprechung in BGE 107 II 226 E. 3 stets der Sinn der zwischen den Kontrahierenden getroffenen Abmachung nach ihrem autonomen Vertragswillen massgebend sein, der durch die Auslegung der Vereinbarung nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. nachfolgende Erwägung 4.5) zu ermitteln ist. Für eine feste Regel, nach der aufgrund des angerufenen Umstandes ohne weiteres eine Befreiungswirkung für die am Vergleich nicht beteiligten Mitschuldner eintreten soll, wie sie der Beklagte hier befürwortet, besteht daneben kein Raum (vgl. die im Urteil 4C.27/2003 vom 26. Mai 2003 E. 3.5.2, SJ 2003 I S. 597 ff. zitierten Autoren, insbes. Bucher, a.a.O., S. 495 f. und Engel, a.a.O., S. 842 f.; Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 5. Aufl., Zürich 1995, S. 501 f.; deutlich ferner: Hünerwadel, a.a.O., S. 78 ff.; Isler, a.a.O., S. 204; a.M. dagegen Gauch, a.a.O., S. 18 f.).
 
4.4 Die Vorinstanz verneinte, dass der Vergleich zwischen der Konkursverwaltung und Dr. B.________ in dem Sinn zu Gunsten des Beklagten wirke, dass mit der Zahlung von Fr. 50'000.-- durch Dr. B.________ auch der Beklagte befreit werde, weil "die Umstände oder die Natur der Verbindlichkeit es rechtfertigten" (Art. 147 Abs. 2 OR). Nach ihren Feststellungen hat der Vergleich folgenden Wortlaut:
 
1. Zur Erledigung allfälliger Ansprüche aus ... Verantwortlichkeit ... bezahlt Dr. B.________ ohne Anerkennung einer Rechtspflicht Fr. 50'000.--.
 
2. In einem allfälligen Verantwortlichkeitsprozess gegen andere Organe der A.________ AG sind die klagenden Gläubiger ... verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass die Ansprüche aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit gegen RA Dr. Hansjürg B.________ bereits rechtsgültig erledigt sind."
 
Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, aus diesem Text lasse sich nicht entnehmen, dass die Gläubiger in jedem Fall und auch gegenüber Mit-Verpflichteten auf Ansprüche verzichteten, welche die von Dr. B.________ bezahlten Fr. 50'000.-- überstiegen. Die Klage bleibe gegen den Beklagten zunächst einmal mindestens im Umfang von Fr. 50'000.-- möglich. Denn für eine im Innenverhältnis überwiegende oder gar alleinige Haftung Dr. B.________s bestehe keine Grundlage, womit einerseits nach Art. 148 Abs. 1 OR Dr. B.________ und gegebenenfalls der Beklagte zu gleichen Teilen hafteten und andererseits der Letztere erst für Zahlungen über einen Betrag von Fr. 50'000.-- hinaus einen Rückgriff auf Dr. B.________ hätte (Art. 148 Abs. 2 OR). Aus dem Vergleich ergebe sich aber auch nicht, dass eine allfällige Haftung des Beklagten auf Fr. 50'000.-- limitiert werden sollte, damit Dr. B.________ keinen Rückgriff desselben befürchten müsse. Denn der Vergleich sei nicht so zu verstehen, dass die Gläubiger gegenüber Dr. B.________ zusicherten, dieser werde über die vereinbarten Fr. 50'000.-- hinaus keinesfalls, auch nicht auf dem Weg des Regresses, in Anspruch genommen. Der Sachverhalt unterscheide sich darin von demjenigen, der in BGE 107 II 226 beurteilt wurde.
 
Der Beklagte wendet sich gegen die entsprechende Auslegung des Vergleichs durch die Vorinstanz. Der Vergleichstext lasse nach Treu und Glauben keinen anderen Schluss zu, als dass Regressansprüche gegen Dr. B.________ durch andere Solidarschuldner ausgeschlossen sein sollen.
 
4.5 Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall mangels prozessual zulässiger Behauptungen keinen übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festgestellt, wie er für die Auslegung des streitbetroffenen Vergleichsvertrages in erster Linie massgebend wäre (Art. 18 OR), und der Beklagte macht auch nicht geltend, ein solcher sei von der Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt worden (vgl. BGE 121 III 118 E. 4b/aa S. 123). Für die Auslegung des Vertrages ist somit das Vertrauensprinzip massgebend. Danach sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Willenserklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 132 III 24 E. 4 S. 27 f.; 131 III 606 E. 4.1. S. 611, je mit Hinweisen).
 
4.6 In Ziff 1 des umstrittenen Vergleichstextes wird bloss davon gesprochen, dass "zur Erledigung allfälliger Ansprüche aus ... Verantwortlichkeit" und "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" Fr. 50'000.-- bezahlt werden. Es ist unbestritten, dass daraus nicht auf eine Zusicherung gegenüber Dr. B.________ geschlossen werden kann, seine Haftung aus Verantwortlichkeit sei damit endgültig erledigt, auch hinsichtlich von Rückgriffsforderungen von allfälligen Mithaftenden.
 
Der Beklagte will aber aus Ziff. 2 des Vergleichs eine für ihn befreiende Wirkung ableiten. Danach sind die klagenden Gläubiger in einem allfälligen Verantwortlichkeitsprozess gegen andere Organe der A.________ AG verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass die Ansprüche aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit gegen RA Dr. B.________ bereits rechtsgültig erledigt sind. Er hält dafür, dies lasse nach Treu und Glauben keinen anderen Schluss zu, als dass Regressansprüche gegen Dr. B.________ durch andere Solidarschuldner ausgeschlossen werden. Da Dr. B.________ gemäss Art. 146 OR die Stellung der anderen Solidarschuldner nicht erschweren könne, müsse dieser Regressausschluss bedeuten, dass die Gläubiger in einem allfälligen Verantwortlichkeitsprozess gegen andere Organe ihre Forderung auf Fr. 50'000.-- begrenzen müssten, wie es alsdann der Rechtslage gemäss Art. 148 Abs. 1 OR entspreche.
 
Im Vergleich ist davon die Rede, dass die Ansprüche gegen Dr. B.________ bereits rechtskräftig erledigt seien. Dass daraus auf einen Vergleich mit Gesamtwirkung in dem Sinne zu schliessen wäre, dass der Beklagte von den Gläubigern überhaupt nicht mehr belangt werden könnte, macht dieser zu Recht nicht geltend. Denn der Vergleichstext stellt im gleichen Satz gerade klar, dass Verantwortlichkeitsprozesse gegen andere Organe der A.________ AG nicht ausgeschlossen wurden. Ist klar, dass die Konkursverwaltung ihre Ansprüche auch gegen die anderen Organe als dem vergleichschliessenden Dr. B.________ geltend machen wollte oder eine Geltendmachung jedenfalls nicht ausschloss, kann nicht von einem Vergleich mit Gesamtwirkung ausgegangen werden (vgl. Isler, a.a.O., S. 204). Dagegen spricht auch schon die relativ geringe Höhe der Vergleichssumme von Fr. 50'000.-- im Verhältnis zu den im Konkurs zugelassenen Forderungen von Fr. 1,8 Mio., mit denen die Gläubiger zu Verlust kamen (vgl. Forstmoser, a.a.O., Rz. 371 Fn. 680). Von einem Forderungsverzicht der Gläubiger im Rahmen eines Vergleichs gegenüber Dritten ist zudem nur mit Zurückhaltung auszugehen (BGE 109 II 327 E. 2b S. 329 f.).
 
Es ist allerdings denkbar, aus dem Hinweis auf die rechtskräftige Erledigung der Ansprüche gegen Dr. B.________ zu schliessen, dass er als Gegenleistung für die vergleichsweise geleistete Zahlung vor Rückgriffsforderungen seitens der bekannten Personen, die möglicherweise aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit mithafteten und gegen welche die Konkursverwaltung Ansprüche abgetreten hatte, sicher sein sollte. Dieses Ziel wäre bei mehreren möglicherweise Mithaftenden nur dann zu erreichen, wenn der Gläubiger die übrigen Mithaftenden nach Art. 147 Abs. 2 OR bloss im Umfang der auf sie im Innenverhältnis entfallenden Anteile belangen könnte (Bucher, a.a.O., S. 497 bei Fn. 55; Gauch, a.a.O., S. 18, 1. Lemma; Isler, a.a.O., S. 204; Forstmoser, a.a.O., Rz. 371 Fn. 680 in fine). Denn ein Solidarschuldner kann durch seine persönliche Handlung die Lage der anderen nicht erschweren (Art. 146 Abs. 1 OR) und deren Regressansprüche gegen ihn nicht in einem Vertrag mit dem Gläubiger zu deren Lasten ausschliessen. Schwenzer (a.a.O., S. 531 Rz. 88.26) schlägt als andere Möglichkeit zur Bewahrung des individuell befreiten Schuldners vor Regressansprüchen vor, eine Herabsetzung der Verpflichtung der übrigen Solidarschuldner um den Betrag anzunehmen, der auf den befreiten Solidarschuldner im Innenverhältnis entfiele. Bei bloss einem weiteren Mithaftenden ist auch dies eine sichere Lösung. Bei mehreren Mithaftenden stellt sich allerdings das Problem, dass trotzdem Regressansprüche gegen den individuell befreiten Schuldner entstehen könnten, wenn die Gläubiger einen Mithaftenden für mehr als seinen internen Anteil an der Gesamtschuld belangen können und dieser in der Folge beim dritten Mithaftenden den Mehrbetrag nicht erhältlich machen kann (vgl. Art. 148 Abs. 3 OR; Guhl/Koller, a.a.O., § 6 Rz. 22; Engel, a.a.O., S. 844).
 
Für eine entsprechende Auslegung des Vergleichs mit den beschriebenen Wirkungen auf die Ansprüche der Gläubiger gegenüber den Mitschuldnern nach Art. 147 Abs. 2 OR spricht, dass der Vergleich für Dr. B.________ ansonsten illusorisch zu werden drohte, was den Vergleichsparteien, die rechtskundig bzw. rechtskundig vertreten waren, bekannt sein musste (vgl. vorstehende Erwägung 4.3). Bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist nicht anzunehmen, dass die Parteien eine unangemessene oder rechtlich nicht haltbare Lösung gewollt haben, sondern zu berücksichtigen, was sachgerecht ist (BGE 122 III 420 E. 3a S. 424). Letztlich kann aber offen gelassen werden, wie es sich damit im vorliegenden Fall verhält:
 
Denn der Beklagte geht mit der Vorinstanz - dem irreführenden Wortlaut von Art. 148 OR folgend - fälschlicherweise davon aus, der Beklagte habe für jeden von ihm zu leistenden Betrag, der die von Dr. B.________ erbrachte Zahlung von Fr. 50'000.-- übersteigt, einen anteilsmässigen Regressanspruch gegen Dr. B.________. Ein Regressanspruch hat der Beklagte aber nur für Zahlungen, welche die Quote seiner internen Haftung für den Gesamtschaden von Fr. 1,8 Mio. übersteigen (vgl. vorstehende Erwägung 4.2). Der Beklagte macht indessen nicht geltend und es ist nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht ersichtlich, dass die vom Kläger vorliegend gegen ihn eingeklagte Summe seinen Haftungsanteil übersteigen würde. Es ist damit nicht dargetan, dass dem Beklagten bei einer Gutheissung der Klage überhaupt Rückgriffsansprüche gegen Dr. B.________ erwachsen könnten, vor denen dieser der befürworteten Auslegung nach bewahrt werden solle. Ebenso wenig bringt der Beklagte vor, dass die interne Haftungsquote von Dr. B.________ derart hoch wäre, dass sich die Gesamtschuld nach dem vergleichsweisen Erlass von dessen Anteil auf einen Betrag reduziert hätte, der weniger als die vorliegend eingeklagte Summe ausmacht.
 
4.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz jedenfalls im Ergebnis kein Bundesrecht verletzt, indem sie dem Vergleich zwischen Dr. B.________ und der Konkursverwaltung keine befreiende Wirkung für den Beklagten im Umfang zumass, dass dieser den Gläubigern nur noch für den Betrag von Fr. 50'000.-- und nicht mehr für den eingeklagten Betrag hafte.
 
5.
 
Der Beklagte bestreitet im Weiteren, dass die Voraussetzungen einer Haftung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit nach Art. 754 OR erfüllt sind.
 
Die Haftung der Organe setzt eine schuldhafte Pflichtverletzung, einen Schaden und einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden voraus (BGE 132 III 342 E. 4.1, 564 E. 4.2).
 
5.1 Die Vorinstanz folgte hinsichtlich der Frage, ob sich der Beklagte eine für einen Schaden adäquat kausale Pflichtverletzung vorwerfen lassen müsse, der Argumentation des Klägers. Danach war seit 1993 ein gewisser E.________ geschäftsführender Direktor, später auch Verwaltungsrat der A.________ AG. Diese nahm von Anlegern Geld entgegen, die sie als Kapitalbeteiligung bei der D.________ Ltd., einer Gesellschaft auf den British Virgin Islands, anzulegen versprach; die D.________ Ltd. sollte alsdann Investitionen in derivative Finanzprodukte tätigen. E.________ leitete allerdings nur einen kleinen Teil der Kundenzahlungen an die D.________ Ltd. weiter und verbrauchte bis Ende 1996 rund Fr. 532'000.-- und im Laufe des Jahres 1997 weitere rund Fr. 775'000.-- für Geschäftsaufwand der A.________ AG, wofür er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. In der Bilanz wurden die entsprechenden Beträge als Eigenkapital der A.________ AG ausgewiesen. Der Beklagte war vom 21. November 1997 an Verwaltungsrat der A.________ AG, als der Abschluss 1996 bereits vorlag. Die Vorinstanz befand, der Beklagte habe diesen von der Revisionsstelle geprüften Abschluss zumindest rechnerisch als richtig ansehen dürfen. Der Abschluss habe aber über die effektive Tätigkeit der Gesellschaft kaum Aufschluss gegeben und etliche Auffälligkeiten enthalten, die zwar noch nicht direkt auf kriminelle Machenschaften hindeuteten, einen pflichtbewussten Verwaltungsrat aber zu eingehenden Recherchen veranlasst hätten. Der Beklagte habe nun die Zahlen ohne weiteres hingenommen und sich einerseits auf die "Sachkunde" E.________s, andererseits auf die Prüfung der Rechnung durch die Kontrollstelle verlassen. Nach seiner Darstellung habe er zwar E.________ mündlich um nähere Auskünfte ersucht, ohne allerdings mindestens zunächst irgend welche Konsequenzen zu ziehen als diese Auskünfte ausgeblieben seien. Erst im Mai 1998 habe er seine Wünsche schriftlich formuliert, und bis zu seinem Rücktritt als Verwaltungsrat im August 1999 habe er nach eigener Darstellung nicht über das nötige Wissen verfügt. Damit sei er seiner Pflicht als Verwaltungsrat nicht hinreichend nachgekommen. Namentlich habe er die Überwachung von E.________ völlig vernachlässigt. Ausser mündlichen Erläuterungen von E.________ habe er über keine Unterlagen verfügt, was die Gesellschaft für Tätigkeiten entfaltete und wie sich das finanziell auswirkte.
 
Der vom Kläger geltend gemachte Schaden liege darin, so die Vorinstanz weiter, dass acht Anleger zur Zeit, als der Beklagte Verwaltungsrat gewesen sei, insgesamt Fr. 298'104.94 für Investitionen in die D.________ Ltd. einbezahlt hätten, die nicht zweckbestimmt angelegt wurden und am Ende für die Investoren verloren waren. Insoweit müsse im Rahmen der hypothetischen Kausalität angenommen werden, der Beklagte hätte bei pflichtgemässer Sorgfalt entdeckt, dass Kundengelder bei der Gesellschaft geblieben und nicht vertragsgemäss in Aktien der D.________ Ltd. angelegt wurden; als pflichtbewusster Verwaltungsrat hätte er sofort sichergestellt, dass weitere Zahlungen auch wirklich vertragsgemäss verwendet würden, wobei anzunehmen sei, das Geld wäre alsdann nicht verloren gegangen. Die Pflichtverletzungen des Beklagten seien damit adäquat kausal für den Schaden von rund Fr. 298'000.--.
 
5.2 Der Beklagte wendet sich zunächst gegen den Vorwurf einer Verletzung seiner Pflichten als Verwaltungsrat.
 
5.2.1 Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat (Art. 716 Abs. 2 OR). Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen (Art. 717 Abs. 1 OR). Für die Sorgfalt, welche der Verwaltungsrat bei der Führung der Geschäfte der Gesellschaft aufzuwenden hat, gilt ein objektiver Massstab. Die Verwaltungsräte sind nicht nur zur Vorsicht verpflichtet, die sie in eigenen Geschäften anzuwenden pflegen (BGE 122 III 195 E. 3a; 113 II 52 E. 3a S. 56; vgl. dazu Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 28 Rz. 19 ff.).
 
Das Mitglied des Verwaltungsrats, das die Erfüllung einer Aufgabe befugterweise einem anderen Organ überträgt (vgl. Art. 716b Abs. 1 OR), haftet für den von diesem verursachten Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er bei der Auswahl, Unterrichtung und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat (Art. 754 Abs. 2 OR; vgl. auch zum alten Aktienrecht BGE 122 III 195 E. 3a; 114 V 219 E. 4a). Es gehört zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrats, die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen wahrzunehmen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten und Weisungen (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR). Der nicht geschäftsführende Verwaltungsrat ist zwar nicht verpflichtet, jedes einzelne Geschäft der mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauftragten zu überwachen, sondern darf sich auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung und des Geschäftsganges beschränken. Dazu gehört, dass er sich laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig studiert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzieht und Irrtümer abzuklären versucht. Ergibt sich aus diesen Informationen der Verdacht falscher oder unsorgfältiger Ausübung der delegierten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, ist der Verwaltungsrat verpflichtet, sogleich die erforderlichen Abklärungen zu treffen, nötigenfalls durch Beizug von Sachverständigen (BGE 114 V 219 E. 4a; 97 II 403 E. 5b S. 411; Watter, Basler Kommentar, N. 19 f. zu Art. 716a OR; Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2004, S. 1555 f.; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 30 Rz. 49; Widmer/Banz, Basler Kommentar, N. 27 zu Art. 754 OR; Bruno Glaus, Unternehmungsüberwachung durch schweizerische Verwaltungsräte, Diss. St. Gallen 1990, S. 58, 79 f.). Verdachtsmomente können Grund für erhöhte Aufmerksamkeit sein (Watter, a.a.O., N. 13 zu Art. 717 OR).
 
5.2.2 Die Vorinstanz warf dem Beklagten vor, seiner Pflicht zur Oberaufsicht über die mit der Vertretung und Geschäftsführung betrauten Personen nicht genügt zu haben. Die Gewinn- und Verlustrechnung 1996 habe über die effektive Tätigkeit der A.________ AG kaum Aufschluss gegeben. Zudem habe der Abschluss etliche Auffälligkeiten enthalten, die einen pflichtbewussten Verwaltungsrat zu eingehenden Recherchen veranlasst hätten. Insbesondere habe bei den Aktiven eine nicht weiter präzisierte Position "div. Verrechnungskonti" bestanden, die im Vorjahr noch Fr. 110'000.-- ausgemacht habe, im Berichtsjahr hingegen mit Fr. 370'000.-- beziffert gewesen sei. Bei gesamten Aktiven von Fr. 838'000.-- habe der Beklagte diese völlig undurchsichtige Position nicht ohne nähere Aufschlüsse stehen lassen können; diese habe die Aussagekraft der Bilanz weitgehend entwertet. Unter den Passiven habe die Bilanz "Kundenguthaben" enthalten. Angesichts des statutarischen Zweckes der A.________ AG und den Vorstellungen, die sich der Beklagte von ihrem konkreten Geschäft machte (nämlich die "gute Geschäftsidee", dass man Kunden akquiriere, die ihr Geld direkt in Aktien der D.________ Ltd. anlegten), sollte es in der Bilanz aber gar keine Kundengelder geben. Der Beklagte hätte bei pflichtgemässer Sorgfalt entdecken können, dass früher einbezahlte Kundengelder bei der Gesellschaft verblieben und nicht vertragsgemäss der D.________ Ltd. zugeleitet worden seien. Er hätte sicher stellen müssen, dass weitere Zahlungen, wie den Kunden zugesichert, in Aktien der D.________ Ltd. angelegt werden und nicht einfach zur Deckung der laufenden Betriebsaufwendungen der A.________ AG dienten. Von kraft- und sanktionslosen Ersuchen um Aufschluss abgesehen, habe er sich indessen völlig passiv verhalten.
 
5.2.3 Es ist unbehelflich, wenn der Beklagte dagegen einwendet, er habe vor seiner Wahl zum Verwaltungsrat geprüft, ob die bestehende Organisation angemessen sei, ob das Rechnungswesen die nötige Information liefere und ob die Buchführung durch eine qualifizierte Revisionsstelle geprüft werde. Denn der gegen ihn erhobene Vorwurf besteht nicht darin, seine Pflicht verletzt zu haben, für eine zweckmässige Organisation des Rechnungswesens zu sorgen (vgl. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR).
 
5.2.4 Der Beklagte beruft sich im Anschluss daran darauf, dass im Rahmen der so genannten materiellen Prüfung durch die Revisionsstelle auch zu prüfen sei, ob die Jahresrechnung einen sicheren Einblick in die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft biete, mithin ob die einzelnen Posten richtig bewertet seien. Er habe den im Revisionsbericht enthaltenen Angaben vertrauen dürfen, dass die Jahresrechnung entsprechend geprüft worden und die Werthaltigkeit der in der Bilanz aufgeführten Aktiven gegeben sei.
 
Auch insoweit stossen seine Vorbringen ins Leere. Denn dem Beklagten wird nicht vorgeworfen, ihm sei infolge von pflichtwidrigen Unterlassungen entgangen, dass Aktiven nicht richtig bewertet worden seien, sondern dass er trotz einer bezüglich der effektiven Geschäftstätigkeit nicht aussagekräftigen Jahresrechnung und weiteren darin enthaltenen Auffälligkeiten nichts unternommen habe, um über die effektive Geschäftstätigkeit der A.________ AG Aufschluss zu erhalten und zu entdecken, dass früher einbezahlte Kundengelder nicht an die D.________ Ltd. weitergeleitet, sondern zur Deckung von Betriebsaufwand der A.________ AG verwendet worden waren.
 
5.2.5 Der Beklagte mag sich auch nicht zu entlasten, wenn er vorbringt, im Jahresabschluss der A.________ AG per 31. Dezember 1996 hätten die passivierten Kundenguthaben, d.h. die der D.________ Ltd. geschuldeten Beträge, im Vergleich zu 1995 von Fr. 504'293.-- auf Fr. 36'800.-- abgenommen, und dies sei alles andere als verdächtig gewesen; daraus habe geschlossen werden können, dass die auf Konti der A.________ AG einbezahlten Beträge tatsächlich der D.________ Ltd. zur Verfügung gestellt worden seien, wie es die D.________ Ltd.-Bilanz per 30. Juni 1997 reflektiert habe.
 
Zunächst ist der Beklagte insoweit nicht zu hören, als er sich bei seiner Argumentation auf den Status der D.________ Ltd. per 30. Juni 1997 beruft. Die Vorinstanz hat dazu keine tatsächlichen Feststellungen getroffen (Erwägung 2 vorne). Überdies stellt der Beklagte mit seinen Vorbringen die entscheidwesentlichen Feststellungen der Vorinstanz hinsichtlich der fehlenden Aussagekraft der Bilanz und hinsichtlich der Auffälligkeit, dass in der Bilanz Kundenguthaben aufgeführt waren, die darin nicht hätten figurieren dürfen, nicht in Frage, ebenso wenig wie deren Argumentation, dass ihn dies bei kritischer Haltung zu weiteren Erkundigungen hätte veranlassen müssen.
 
Es kann dem Beklagten auch nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, es hätte für ihn kein Anlass zu weiteren Prüfungen bestanden, nachdem die Jahresrechnung 1996 von der Revisionsstelle auf Gesetzes- und Statutenkonformität geprüft und nicht beanstandet worden sei. Die Vorinstanz hat dazu festgestellt, der Umstand der Nichtweiterleitung von für die D.________ Ltd. bestimmten Kundengeldern sei dem Revisor bekannt gewesen, ohne dass er gestützt darauf Verdacht auf Unregelmässigkeiten geschöpft oder nähere Aufschlüsse verlangt hätte. Sie hat daraus indessen zu Recht geschlossen, dass sich der Beklagte nicht damit entlasten könne, dass es demnach auch der Revisor an der notwendigen Sorgfalt fehlen liess. So wäre der Beklagte angesichts der Unklarheiten bzw. Auffälligkeiten in der Bilanz 1996 unabhängig von der Nichtbeanstandung der Jahresrechnung durch die Revisionsstelle verpflichtet gewesen, sich näheren Aufschluss über die effektive Geschäftstätigkeit der A.________ AG zu verschaffen.
 
5.2.6 Angesichts der ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen argumentiert der Beklagte auch an der Sache vorbei, wenn er geltend macht, er habe wegen des Umstands, dass Kunden Gelder auf ein Konto einbezahlten, das auf die A.________ AG gelautet und in dem die A.________ AG die Gelder separat gehalten habe, nicht damit rechnen müssen, dass Gelder zweckentfremdet würden. Die Vorinstanz hat eingeräumt, dass die Auffälligkeiten in der Bilanz noch nicht direkt auf kriminelle Machenschaften hinwiesen. Sie hat aber wegen des Umstandes, dass in der Bilanz Kundengelder passiviert worden waren und dass die Rechnung auch bezüglich der Aktivenseite weitgehend nicht aussagekräftig war und über die effektive Tätigkeit der A.________ AG kaum Aufschluss gab, zu Recht geschlossen, ein pflichtbewusster Verwaltungsrat hätte weitere Recherchen anstellen müssen. Auch insoweit sind die Vorbringen des Beklagten unbehelflich, soweit sie in den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil überhaupt ein Stütze finden und damit zu hören sind (Erwägung 2 vorne).
 
Der Beklagte verkennt auch, was ihm von der Vorinstanz als Pflichtverletzung vorgeworfen wird, wenn er weiter geltend macht, er habe keine Pflichten verletzt, indem er die bei Antritt des Verwaltungsratsmandats angetroffene Verbuchungsart nicht änderte. Dasselbe gilt, soweit sich der Beklagte gegen den vermeintlichen Vorwurf wendet, nicht entdeckt zu haben, dass das Bankkonto der A.________ AG bei der Bank F.________, auf dem Kundengelder deponiert waren, mit einem Pfandvertrag und einer Abtretungserklärung zugunsten der Bank F.________ belastet war. Auch hier stossen seine Ausführungen ins Leere, soweit sie in den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz überhaupt eine Grundlage finden (Erwägung 2 vorne).
 
5.2.7 Der Beklagte bringt schliesslich vor, die Geschäftsführung und die Führung der Buchhaltung seien vom Verwaltungsrat zulässigerweise an dessen Mitglied E.________ delegiert worden. Dies habe ihn davon entbunden, sich Kenntnisse von den Details der Geschäftsführung zu verschaffen. Soweit der vom Kläger geltend gemachte Schaden darauf zurückzuführen sei, dass die Buchhaltung verzögert nachgeführt wurde, hafte er nicht, da ihm kein Vorwurf hinsichtlich der Auswahl, Unterrichtung und Überwachung des Delegierten und der ihm beigestellten Buchhaltungsstelle gemacht werden könne. Damit er die ihm obliegende oberste Finanzverantwortung hätte wahrnehmen können, wäre er auf Informationen angewiesen, die der Buchhaltung zu entnehmen gewesen wären, die ihm aber vorenthalten worden seien. Dies könne ihm nicht als Nachlässigkeit vorgeworfen werden und habe letztlich zu seinem Rücktritt geführt.
 
Auch damit vermag der Beklagte die ihm vorgehaltenen Pflichtverletzungen nicht zu widerlegen, soweit er sich bei seinen Ausführungen überhaupt auf die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zu stützen vermag und somit zu hören ist (Erwägung 2). Ihm wurde von der Vorinstanz nicht als Pflichtverletzung angelastet, dass er sich nicht mit Details der Geschäftsführung befasst habe. Vielmehr wird ihm vorgeworfen, dass er sich trotz einer nichts aussagenden Bilanz 1996, die bei Antritt seines Verwaltungsratsmandats vorlag, und darin enthaltenen Auffälligkeiten nicht näher über die effektive Geschäftstätigkeit der A.________ AG sowie deren finanzielle Situation erkundigte und nicht energisch darauf bestand, dass ihm vom Delegierten des Verwaltungsrats, E.________, sofort näherer Aufschluss erteilt werde. Dies betrifft die Grundlagen der Geschäftstätigkeit und nicht Details der Geschäftsführung. Die Vorinstanz hat zu Recht befunden, dass vom Beklagten im Rahmen der Oberaufsicht über den mit der Geschäftsleitung betrauten Mitverwaltungsrat ein anders Verhalten zu erwarten gewesen wäre, ohne überspitzte Anforderungen an die Sorgfalt in der Überwachung der Organmitglieder aufzustellen (vgl. zur diesbezüglichen Überwachungspflicht: Böckli, a.a.O., S. 1609 Rz. 534, S. 1621 Rz. 576; Forstmoser, a.a.O., Rz. 798 und 803; Glaus, a.a.O., S. 81).
 
Ob die Buchhaltung für das Folgejahr "verzögert nachgeführt" wurde und der Beklagte daraus hätte Informationen entnehmen können, aufgrund der er den geltend gemachten Schaden hätte vermeiden können, spielt beim erhobenen Vorwurf keine Rolle. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beklagten gehen an der Sache vorbei.
 
5.2.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie dem Beklagten eine Pflichtverletzung durch Unterlassung von gebotenen Abklärungen vorgeworfen hat.
 
5.3 Den geltend gemachten Schaden bestreitet der Beklagte als solchen nicht. Er macht lediglich geltend, ersatzpflichtig sei er nur für den widerrechtlich verursachten Schaden und im vorliegenden Fall fehle es mangels Pflichtverletzung an der Widerrechtlichkeit. Dies hat sich nach den vorstehenden Erwägungen indes als unzutreffend erwiesen.
 
5.4 Der Beklagte bestreitet sodann, dass zwischen den ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen und dem eingetretenen Schaden von rund Fr. 298'000.-- infolge Zweckentfremdung der von acht Anlegern zur Zeit seines Amtes als Verwaltungsrat getätigten Einzahlungen ein adäquater Kausalzusammenhang bestehe.
 
5.4.1 Die Haftung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit setzt voraus, dass zwischen der Pflichtverletzung des Organs und dem Schaden sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 132 III 564 E. 4.2).
 
Die natürliche Kausalität ist gegeben, wenn ein Handeln Ursache im Sinn einer conditio sine qua non für den Eintritt eines Schadens ist. Ob dies zutrifft, ist eine Tatfrage, die nur im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde überprüft werden kann. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob zwischen der Ursache und dem Schadenseintritt ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dies ist eine Wertungsgesichtspunkten unterliegende Rechtsfrage, die nur im Berufungsverfahren überprüft werden kann (BGE 132 III 715 E. 2.2).
 
Nicht nur ein Handeln, sondern auch ein Unterlassen (z.B. Nichtvornahme von gebotenen Abklärungen) kann kausal für die Schädigung eines Anlegers sein. Grundsätzlich unterscheidet die Rechtsprechung auch bei Unterlassungen zwischen natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang. Während bei Handlungen die wertenden Gesichtspunkte erst bei der Beurteilung der Adäquanz zum Tragen kommen, spielen diese Gesichtspunkte bei Unterlassungen in der Regel schon bei der Feststellung des hypothetischen Kausalverlaufs eine Rolle. Es ist daher bei Unterlassungen in der Regel nicht sinnvoll, den festgestellten oder angenommenen hypothetischen Geschehensablauf auch noch auf seine Adäquanz zu prüfen. Die Feststellungen des Sachrichters im Zusammenhang mit Unterlassungen sind daher entsprechend der allgemeinen Regel über die Verbindlichkeit der Feststellungen zum natürlichen Kausalzusammenhang für das Bundesgericht bindend. Nur wenn die hypothetische Kausalität ausschliesslich gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung - und nicht gestützt auf Beweismittel - festgestellt wird, unterliegt sie der Überprüfung im Berufungsverfahren (BGE 132 III 715 E. 2.3).
 
5.4.2 Die Vorinstanz führte aus, im Rahmen der hypothetischen Kausalität müsse angenommen werden, der Beklagte hätte bei pflichtgemässer Sorgfalt entdeckt, dass Kundengelder bei der Gesellschaft geblieben und nicht vertragsgemäss in Aktien der D.________ Ltd. angelegt wurden; als pflichtbewusster Verwaltungsrat hätte er sodann sofort sichergestellt, dass weitere Zahlungen auch wirklich vertragsgemäss verwendet würden, wobei anzunehmen sei, das Geld wäre diesfalls nicht verloren gegangen. Damit sei die Pflichtverletzung des Beklagten in Verbindung mit den vom Kläger genannten Einzahlungen der acht Kunden nach den Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ursächlich für einen Schaden von rund Fr. 298'000.--.
 
Es kann offen bleiben, ob die Vorinstanz die hypothetische Kausalität damit ausschliesslich gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung - und nicht gestützt auf Beweismittel - festgestellt hat, und ihre Feststellung insoweit für das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren überhaupt überprüfbar ist, wie das Kassationsgericht des Kantons Zürich in seinem Entscheid vom 29. September 2006 (S. 13) angenommen hat. Denn der Beklagte vermag insoweit jedenfalls keine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen.
 
5.4.3 Er macht zunächst geltend, die zweckwidrigen Vermögensabgänge bei der A.________ AG seien darauf zurückzuführen gewesen, dass die Bank F.________ den Habensaldo eines Kontos der A.________ AG, auf dem in die D.________ Ltd. zu investierende Gelder von Kunden lagen, gestützt auf ein Pfandrecht, das ihr daran ohne sein Wissen eingeräumt worden sei, mit dem Sollsaldo auf dem Konto von A.________ AG (Betriebskredit) abgedeckt habe. Selbst wenn er Nachforschungen angestellt hätte und auf die Pfandbestellungen gestossen wäre, hätte er an der vor seinem Amtsantritt erfolgten Verpfändung nichts ändern können, da die Bank F.________ die einmal erhaltene Sicherheit nicht aufgegeben hätte.
 
Diese Vorbringen sind von vornherein unbehelflich, soweit sie in den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz überhaupt eine Stütze finden und damit zu hören sind (Erwägung 2 vorne). Denn die Vorinstanz hat nicht angenommen, der Beklagte hätte den geltend gemachten Schaden bei pflichtgemässem Handeln damit verhindern können, dass er das Pfandrecht beseitigt hätte. Vielmehr ging sie davon aus, er hätte bei sorgfältigem Vorgehen entdeckt, dass für die D.________ Ltd. bestimmte Gelder in der Vergangenheit nicht vertragsgemäss weitergeleitet worden waren und in der Folge für die korrekte Verwendung von Kundengeldern in der Zukunft gesorgt, so dass diese gar nicht auf das pfandbelastete Konto gelangt wären.
 
5.4.4 Der Beklagte bestreitet sodann, dass er das effektive Ausmass der Schulden der Gesellschaft bzw. deren Tilgung durch nicht der Gesellschaft gehörende Mittel auch bei noch so eingehender Prüfung der Buchhaltung hätte feststellen können, wie es ja auch die Revisionsstelle nicht habe feststellen können.
 
Die Vorinstanz hat verbindlich festgehalten, der Umstand, dass bestimmte Mittel nicht an die D.________ Ltd. weitergeleitet worden waren, sei dem Revisor bekannt gewesen, ohne dass dieser allerdings gestützt darauf Verdacht geschöpft, geschweige denn nähere Auskünfte verlangt hätte. Wenn sich der Beklagte darauf beruft, auch die Revisionsstelle hätte die Zweckentfremdung von Kundengeldern nicht feststellen können, widerspricht er diesen verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz und ist insoweit nicht zu hören.
 
Zur Begründung, weshalb der Beklagte auch bei eingehender Prüfung nicht in der Lage gewesen wäre, die Zweckentfremdung von Kundengeldern zu entdecken, beruft er sich sodann darauf, er habe nicht erkennen können, dass die Investoren mehr einbezahlt hätten, als es ein Status reflektiert habe, den er für die D.________ Ltd. per 30. Juni 1997 habe erstellen lassen und der Aktiven der D.________ Ltd. von USD 1'364'966.77 bzw. Fr. 1'965'551.-- ausgewiesen habe. Diese auf den Status der D.________ Ltd. per 30. Juni 1997 gestützte Argumentation findet indessen in den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ebenfalls keine Grundlage. Der Beklagte kann auch insoweit nicht gehört werden (Erwägung 2 vorne).
 
Weitere Gründe, aus denen nach den Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge pflichtgemässe Recherchen über die Situation der A.________ AG nach Vorliegen der Bilanz 1996 nicht zur Aufdeckung der Zweckentfremdung von Kundengeldern bzw. deren Nichtweiterleitung an die D.________ Ltd. geführt hätten, werden vom Beklagten keine angeführt und sind auch nicht ersichtlich. Es ist demnach bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Rahmen der hypothetischen Kausalität davon ausging, der Beklagte hätte bei pflichtgemässer Sorgfalt entdeckt, dass E.________ früher einbezahlte Kundengelder nicht vertragsgemäss an die D.________ Ltd. weitergeleitet bzw. für die Gesellschaft veruntreut hatte.
 
5.4.5 Schliesslich ist es unbehelflich, wenn der Beklagte geltend macht, es hätte bezüglich des geltend gemachten Schadens im Ergebnis nichts genützt, wenn er eingeschritten wäre, nachdem der Revisionsstellenbericht über die Jahresrechnung 1997 vorlag, da die entsprechenden Kundeneinzahlungen und die Verrechnung durch die Bank F.________ bereits vorher ohne sein Wissen erfolgt seien. Denn die Vorinstanz hat dem Beklagten als schadensmitverursachende Pflichtverletzung vorgeworfen, dass er sich nicht bereits nach Antritt seines Verwaltungsratsmandats über die effektive Geschäftstätigkeit der A.________ AG und deren finanzielle Situation erkundigt und ins Bild gesetzt hatte. Welche Auswirkungen ein späteres Einschreiten nach Vorliegen der Jahresrechnung 1997 auf die Entstehung des geltend gemachten Schadens gehabt hätte, ist nicht entscheidwesentlich.
 
5.4.6 Die Vorinstanz hat damit auch den adäquaten (hypothetischen) Kausalzusammenhang zwischen den vorgeworfenen Pflichtverletzungen und dem geltend gemachten Schaden von rund Fr. 298'000.-- bundesrechtskonform bejaht.
 
5.5 Der Beklagte bestreitet schliesslich, dass ihn hinsichtlich der vorgeworfenen Pflichtverletzungen ein Verschulden treffe. Allenfalls wäre ein solches als minim zu betrachten. Dieser Umstand wäre bei der Schadenersatzbemessung zu berücksichtigen. Dies habe die Vorinstanz zu Unrecht unterlassen, wobei ihr die Regelung von Art. 759 Abs. 1 OR schlicht entgangen sei.
 
5.5.1 Sind für einen Schaden mehrere Personen aus aktienrechtlicher Verantwortung ersatzpflichtig, so ist nach Art. 759 Abs. 1 OR jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist. Die mit dieser Bestimmung eingeführte so genannte differenzierte Solidarität bedeutet, dass der Umfang der Ersatzpflicht eines solidarisch Haftenden auch im Aussenverhältnis individuell bestimmt wird. Der Haftpflichtige kann demnach auch im Aussenverhältnis, d.h. dem Geschädigten gegenüber, geltend machen, dass ihn kein oder nur ein geringes Verschulden treffe oder für ihn allenfalls ein anderer Herabsetzungsgrund nach Art. 43 Abs. 1 und Art. 44 OR gelte (BGE 132 III 564 E. 7 S. 577 mit Hinweisen; Corboz, La responsabilité des organes en droit des sociétés, Kommentar, Basel 2005, N. 14, 17 zu Art. 759 OR; Widmer/Banz, a.a.O., N. 4 zu Art. 759 OR; Böckli, a.a.O., S. 2152). Für den Umfang der Ersatzpflicht eines solidarisch Haftenden ist es dagegen unerheblich, ob auch andere für den gleichen Schaden haften. Ebenso wenig spielt der (geringe oder volle) Umfang ihrer Haftung ein Rolle (Corboz, a.a.O., N. 14 f., 18 zu Art. 759 OR). Nicht ohne Bedeutung ist dagegen das Verhalten der anderen im Rahmen des zum Schaden führenden Kausalverlaufs, wenn das Verhalten des in Anspruch genommenen in Anbetracht desselben völlig in den Hintergrund tritt oder dieses sein Verschulden als besonders gering erscheinen lässt (Corboz, a.a.O., N. 15 zu Art. 759 OR). So kann sich der in Anspruch genommene nicht nur darauf berufen, der Kausalzusammenhang zwischen seinem Verhalten und dem Schaden sei angesichts des Verhaltens eines anderen Verantwortlichen unterbrochen worden und seine Haftung entfalle daher mangels adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 127 III 453 E. 5d S. 456 f.; vgl. auch BGE 130 III 182 E. 5.4; 116 II 519 E. 4b S. 524; Corboz, a.a.O., N. 15 zu Art. 759 OR; Widmer/Banz, a.a.O., N. 3 zu Art. 759 OR). Er kann darüber hinaus als Reduktionsgrund geltend machen, sein Verschulden erscheine aufgrund des Verhaltens des anderen als besonders gering, beispielsweise wenn ein Verwaltungsratsmitglied Unregelmässigkeiten gegenüber seinen Mitverwaltungsräten so geschickt verschleiert hat, dass dem in Anspruch genommenen kein schwerer Vorwurf gemacht werden kann, weil er die Handlungen nicht aufgedeckt hat (BGE 127 III 453 E. 5d S. 457; Corboz, a.a.O., N. 15 zu Art. 759 OR). Allerdings nimmt die Rechtsprechung eine Haftungsbeschränkung wegen mitwirkenden Drittverschuldens nur mit grosser Zurückhaltung an, da sonst der Schutz des Geschädigten, den die Solidarhaftung mehrerer Schuldner ihrem Wesen nach anstrebt, weitgehend illusorisch gemacht würde (BGE 127 III 453 E. 5d S. 457; 112 II 138 E. 4a S. 144; 93 II 317 E. 2e/bb S. 323, je mit Hinweisen; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 36 Rz. 105).
 
5.5.2 Die Vorinstanz hat diese Grundsätze im vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie lehnte eine vom Beklagten mit der Begründung, sein Verschulden sei äusserst gering, geforderte massive Herabsetzung des Schadenersatzes vollumfänglich ab. Sie hielt dazu fest, eine Reduktion des Schadenersatzbetrages käme in Frage, wenn sich der Beklagte einigermassen ernsthaft bemüht hätte, einen Überblick über die finanzielle Lage der Gesellschaft zu erhalten, es E.________ aber mit Hilfe raffinierter Manöver gelungen wäre, ihn zu täuschen und in Sicherheit zu wiegen. Er habe sich aber nach eigenem Bekunden abgesehen von kraft- und sanktionslosen Ersuchen um Aufschluss völlig passiv verhalten. Es habe daher beim gesetzlichen Normalfall zu bleiben, dass der Beklagte für den ganzen Schaden hafte.
 
5.6 Dem Beklagten kann zunächst nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, ihn treffe am geltend gemachten Schaden überhaupt kein Verschulden. Der Verwaltungsrat haftet im Rahmen seiner Amtsführung für jedes Verschulden, also auch für leichte Fahrlässigkeit. Dabei gilt nach allgemein anerkannter Auffassung ein objektivierter Verschuldensmassstab. Ein Verschulden ist grundsätzlich immer gegeben, wenn der in Anspruch genommene nicht so gehandelt hat, wie es von einem sachkundigen Organ in der konkreten Stellung objektiv verlangt werden darf (Widmer/Banz, a.a.O., N. 32 zu Art. 754 OR; Forstmoser/ Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 36 Rz. 75 ff.; Corboz, a.a.O., N. 40 ff. zu Art. 754 OR).
 
Es unterliegt keinem Zweifel, dass dem Beklagten im vorliegenden Fall ein Verschulden vorzuwerfen ist, wenn er sich trotz der Auffälligkeiten in der A.________ AG-Bilanz 1996 und deren mangelnder Aussagekraft über die effektive Geschäftstätigkeit und die finanzielle Lage der Gesellschaftsgruppe in pflichtwidriger Weise nicht mit Nachdruck darum bemühte, Aufschluss über deren effektive Tätigkeit und finanzielle Lage zu erhalten, womit er nach dem hypothetischen Kausalverlauf den geltend gemachten Schaden von rund Fr. 298'000.-- hätte verhindern können. Nach den mangels Sachverhaltsrügen allein massgeblichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Erwägung 2 vorne) liegt auch nicht der Fall vor, in dem sich der Beklagte ernsthaft darum bemüht hätte, Aufschluss zu erhalten, es E.________ aber mit raffinierten Verschleierungsmanövern geschafft hätte, ihm die effektiven Vorgänge in der Gesellschaft verborgen zu halten. Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, indem sie das Verschulden des Beklagten angesichts von dessen weitgehend passivem Verhalten nicht als gering bezeichnete, so dass eine Reduktion des Haftungsbetrages in Frage käme.
 
Angesichts der von der Vorinstanz festgestellten mangelnden Aussagekraft der Bilanz 1996 und der Auffälligkeiten in derselben vermag sich der Beklagte zunächst nicht damit zu entlasten, dass der Jahresabschluss von der Revisionsstelle nicht beanstandet worden sei. Er ist sodann nicht zu hören, soweit er darüber hinaus geltend macht, es sei ihm auch angesichts der in der Bilanz der D.________ Ltd. per 30. Juni 1997 enthaltenen Aktiven und der Weise, wie ihm die Situation der A.________ AG zu Beginn seiner Tätigkeit geschildert worden sei, kein Verschulden vorzuwerfen, wenn ihm nicht aufgefallen sei, dass Kundengelder vertragswidrig bei der A.________ AG geblieben waren. Denn mit den entsprechenden Vorbringen erweitert er den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt unzulässigerweise (Erwägung 2). Dasselbe gilt, soweit er geltend macht, in der Verwaltungsratssitzung vom 15. Dezember 1997 einen Liquiditätsstatus verlangt und bereits auf den 1. Januar 1998 eine zweite Verwaltungsratssitzung einberufen zu haben.
 
Ferner ist es unbehelflich, wenn der Beklagte geltend macht, aus der Bilanz 1996 sei die (bereits damals bestehende) hohe Verschuldung der A.________ AG nicht hervorgegangen, ebenso wenig wie der Umstand, dass das Konto mit der Rubrik "D.________ Ltd." zugunsten der Bank F.________ verpfändet gewesen sei. Denn die Vorinstanz hat ihm nicht zum Vorwurf gemacht, dass er nicht bereits aufgrund der Bilanz erkannt hat, dass die Gesellschaft überschuldet und das Konto mit den Kundengeldern verpfändet sei.
 
Für die Festlegung des vom Beklagten nach Massgabe seines Verschuldens zu erbringenden Schadenersatzbetrages ist schliesslich die Höhe, in der die Mitverantwortlichen E.________ und Dr. B.________ im Adhäsionsprozess bzw. vergleichsweise zur Rechenschaft gezogen wurden, nicht von Bedeutung (vgl. Erwägung 5.5.1; Corboz, a.a.O., N. 15 zu Art. 759 OR). Es hilft daher dem Beklagten auch nicht weiter, wenn er sich darauf beruft, dass der Umfang der Haftung von Dr. B.________ nur auf Fr. 50'000.-- veranschlagt bzw. derjenige von E.________ im Strafurteil nur auf Fr. 196'800.-- beziffert worden sei.
 
6.
 
Die Berufung erweist sich demnach als unbegründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Berufung wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.
 
3.
 
Der Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Februar 2007
 
Im Namen der I. zivilrechtliche Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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