BGer 5A_1/2007 | |||
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BGer 5A_1/2007 vom 12.02.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_1/2007/bnm
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Urteil vom 12. Februar 2007
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterinnen Escher, Hohl,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Rekurskommission A.________,
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Gegenstand
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Fürsorgerische Freiheitsentziehung.
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. Januar 2007 der Rekurskommission.
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Das Bundesgericht hat nach Einsicht
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in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde (Eingang der Postsendung: 7. Februar 2007) gegen den Entscheid vom 9. Januar 2007 der Rekurskommission A.________, die einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen ihre am 3. Januar 2007 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung in die Klinik B.________ abgewiesen und die ärztliche Klinikleitung ermächtigt hat, die Beschwerdeführerin längstens bis zum 14. Februar 2007 in der Klinik zurückzubehalten,
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in Erwägung,
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dass (wie der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben des Abteilungspräsidenten vom 11. Januar 2007 mitgeteilt worden ist) die in Telefax-Form und damit nicht in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen (Art. 48 Abs. 1 BGG: Postsendung, Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 42 Abs. 4 BGG: elektronische Eingabe mit anerkannter Signatur) eingereichten Eingaben zum vornherein ungültig sind (Mitteilung des Schweizerischen Bundesgerichts, in: ZBJV 143/2007 S. 67f. Ziff. IV),
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dass sodann die Rekurskommission A.________- auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung der Beschwerdeführerin - erwog, eine allfällige Gehörsverletzung anlässlich der Einweisung sei durch die rekursinstanzliche Anhörung geheilt, die an einer ... Störung leidende, in ihrer Lebensqualität stark beeinträchtigte Beschwerdeführerin habe keine Krankheits- und Behandlungseinsicht und müsse (zwecks Sicherstellung der antipsychotischen Medikation bis zur Remission der wahnhaften Symptomatik) dringend stationär behandelt werden, weil sie bei einem sofortigen Austritt aus der Klinik nicht adäquat für sich sorgen könnte und sich selbst gefährden würde (weitere soziale Isolation, zunehmender Realitätsverlust), zumal sie am 3. Januar 2007 aus ihrer Wohnung ausgewiesen worden sei,
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dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., S. 4338), oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
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dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, BBl 2001 S. 4294) neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen (Botschaft, BBl 2001 S. 4338) dargelegt wird (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40),
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dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht zwar die Tatsachenfeststellungen der Rekurskommission A.________ teilweise bestreitet, jedoch keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Rügen erhebt,
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dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen der Rekurskommission über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG),
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dass auf Grund des von der Rekurskommission festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung der Beschwerdeführerin Klinik B.________ bundesrechtskonform ist,
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dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückgehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
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dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, bis die freiwillige Medikamenteneinnahme sichergestellt ist,
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dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid der Rekurskommission verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
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dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,
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dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,
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im Verfahren nach Art. 109 BGG erkannt:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Rekurskommission A.________ schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Februar 2007
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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