BGer 5P_15/2007 | |||
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BGer 5P_15/2007 vom 12.02.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5P.15/2007 /blb
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Urteil vom 12. Februar 2007
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Parteien
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X.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Ausgleichskasse Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, 6371 Stans,
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Beschwerdegegnerin,
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Obergericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Schuldbetreibung und Konkurs, Dorfplatz 7a, 6370 Stans.
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Gegenstand
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Konkurseröffnung,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
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des Obergerichts des Kantons Nidwalden
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vom 21. Dezember 2006.
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Das Bundesgericht hat nach Einsicht
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in die als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommene Eingabe gegen das Urteil vom 21. Dezember 2006 des Obergerichts des Kantons Nidwalden, das eine Appellation der Beschwerdeführerin gegen die über sie gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG (Zahlungseinstellung) erfolgte Konkurseröffnung abgewiesen hat,
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in Erwägung,
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dass auf das Verfahren das alte Recht (Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943, nachstehend: OG) Anwendung findet, weil die Beschwerde zwar nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 eingereicht worden, der angefochtene Entscheid jedoch vor diesem Zeitpunkt ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG),
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dass die staatsrechtliche Beschwerde wegen ihrer kassatorischen Natur zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin mehr als die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils beantragt (BGE 120 Ia 256),
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dass sodann die Zulässigkeit einer staatsrechtlichen Beschwerde voraussetzt, dass in ihr klar und detailliert dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
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dass das Obergericht des Kantons Nidwalden im angefochtenen Urteil erwog, die Beschwerdeführerin habe den ihr obliegenden Urkundenbeweis der Schuldentilgung, der Hinterlegung oder des Konkursverzichts nicht erbracht, die Beschwerdegegnerin habe denn auch nicht auf den Konkurs verzichtet, nachdem ein erstes Konkursdekret im Juni 2006 zufolge einer nicht eingehaltenen Zahlungsvereinbarung mit der Ausgleichskasse aufgehoben worden sei, schliesslich bestünden diverse Zahlungsbefehle, Verlustscheine und Pfändungsankündigungen, die neun einen Aktivsaldo aufweisenden Konten der Beschwerdeführerin unterlägen einer Sperre der Staatsanwaltschaft S.________ und seien daher für die Beschwerdeführerin nicht zugänglich, diese habe demzufolge ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht, weshalb es an den Voraussetzungen für eine Aufhebung der Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG fehle,
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht kein verfassungsmässiges Recht anruft,
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dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG anhand der entscheidenden Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern das Urteil vom 21. Dezember 2006 verfassungswidrig sein soll,
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dass im Übrigen die Beschwerdeführerin selbst nicht die Tilgung der zum Konkurs führenden Schuld im obergerichtlichen Verfahren behauptet, weshalb die Beschwerdevorbringen über die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit als kumulative Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung (Art. 174 Abs. 2 SchKG) unerheblich sind,
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dass somit auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 156 Abs. 1 OG),
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dass das Bundesgericht (entgegen dem nachträglichen Antrag des Vertreters der Beschwerdeführerin) im vorliegenden Verfahren nicht zuständig ist, dem Konkursamt Nidwalden Anweisungen über die Freigabe von Konten der Konkursmasse zu erteilen,
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im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Obergericht des Kantons Nidwalden und dem Konkursamt Nidwalden schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Februar 2007
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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