BGer 1B_4/2007 | |||
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BGer 1B_4/2007 vom 15.02.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_4/2007 /ggs
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Urteil vom 15. Februar 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat
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Dr. Stefan Suter,
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gegen
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Besonderes Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal,
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Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons
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Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Haftverlängerung,
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Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss
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des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 26. Januar 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Besondere Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft (BUR) führt gegen X.________ ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und qualifizierter Geldwäscherei. X.________ wurde am 28. Februar 2006 in Untersuchungshaft genommen.
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Am 26. Januar 2007 verlängerte die Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft die Untersuchungshaft gegen X.________ auf Antrag des BUR um acht Wochen bis zum 26. März 2007. Sie befand, dieser sei der ihm vorgeworfenen Verbrechen dringend verdächtig, es bestehe Fluchtgefahr, und die Verhältnismässigkeit sei gewahrt.
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B.
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Mit Beschwerde vom 30. Januar 2007 beantragt X.________, diesen Entscheid der Verfahrensgerichtspräsidentin aufzuheben und ihn sofort aus der Haft zu entlassen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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Die Verfahrensgerichtspräsidentin beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen. X.________ hält in seiner Replik an der Beschwerde vollumfänglich fest.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der angefochtene Entscheid ist nach dem 1. Januar 2007 und damit nach dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen, womit sich seine Anfechtung nach dessen Bestimmungen richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG). Es handelt sich um einen Entscheid in Strafsachen im Sinne von Art. 78 Abs. 1 BGG, gegen den die Beschwerde ans Bundesgericht zulässig ist (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4313). Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG). Er schliesst das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab, weshalb es sich um einen Zwischenentscheid handelt. Da dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann, ist die Beschwerde auch insoweit zulässig (Botschaft, a.a.O., S. 4334). Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer verlängert. Er ist damit befugt, ihn anzufechten (Art. 81 Abs. 1 BGG), wobei er nach Art. 98 BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend machen kann (Botschaft, a.a.O., S. 4337). Die Rügen, das Verfahrensgericht habe das Willkürverbot (Art. 9 BV), die persönliche Freiheit (Art. 10 und Art. 31 BV) und das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Ziff. 3 EMRK) verletzt, sind damit zulässig. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. Da nach Art. 107 Abs. 2 BGG das Bundesgericht bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden kann, ist auch der Antrag auf Haftentlassung zulässig.
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2.
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Nach § 77 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Juni 1999 (StPO) kann Untersuchungshaft u.a. verhängt werden, wenn neben dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Liegt ausser dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts einer dieser besonderen Haftgründe vor, steht einer Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft auch unter dem Gesichtswinkel der persönlichen Freiheit von Art. 10 Abs. 2 BV grundsätzlich nichts entgegen.
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2.1
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2.1.1 Die Verfahrensgerichtspräsidentin hält den Beschwerdeführer für dringend verdächtig, an einem banden- und gewerbsmässigen Drogenhandel beteiligt gewesen zu sein und dabei rund 5 kg Heroin in die Schweiz eingeführt zu haben. Er sei zudem für den Rücktransport des Verkaufserlöses nach Albanien zuständig gewesen; in diesem Zusammenhang seien ihm insgesamt 143'000 Franken übergeben worden. Der Beschwerdeführer könne nicht plausibel erklären, weshalb er im November 2005 und im Februar 2006 vom mutmasslichen Drogenhändler A.________ insgesamt 60'500 Franken erhalten habe, um es nach Albanien zu bringen bzw. in Olten B.________ zu übergeben. Die 30'500 Franken, die ihm am 27. Februar 2006 übergeben worden seien, seien zudem signifikant mit Heroin kontaminiert. Ebenso sei unklar, weshalb er C.________ beauftragt habe, 83'000 Franken nach Albanien zu transportieren; auf Grund der sichergestellten Hinweise müsse jedenfalls davon ausgegangen werden, dass sich sein Gebrauchtwagenhandel auf einem viel tieferen finanziellen Niveau bewegt habe. Die Gebrauchtwagen seien überdies in den Kosovo verkauft worden, das Geld sei aber nach Albanien gebracht worden.
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Dieser Tatverdacht stützt sich vor allem auf die Auswertung von Telefonprotokollen, nach welchen bei Gesprächen des Beschwerdeführers mit anderen mutmasslichen Drogenhändlern Codewörter verwendet worden seien, ohne dass der Beschwerdeführer dafür eine plausible Erklärung habe liefern können.
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2.1.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Telefonprotokolle seien die einzigen ihn belastenden Beweismittel. Aus keinem einzigen von ihnen ergebe sich seine Verstrickung in einen Drogenhandel. Das BUR entnehme den Telefonaten eine Art Geheimsprache, sei allerdings nicht in der Lage, sie zu entschlüsseln. Seine "Übersetzung" basiere auf reinen Mutmassungen. Die Beweislage sei jedenfalls in diesem weit fortgeschrittenen Stadium der Untersuchung nicht ausreichend, um eine Fortsetzung der Haft zu rechtfertigen.
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2.1.3 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit mutmasslichen Drogenhändlern, die zum Teil durch Drogenfunde direkt belastet werden, verkehrte. Bei telefonischen Kontakten mit diesen verwendete er zudem eine codierte Sprache. Dies bestreitet der Beschwerdeführer auch nicht ernsthaft; er macht nur geltend, dass die Untersuchungsbehörden diese Geheimsprache nicht verständen und falsch interpretieren würden. Dies ändert indessen nichts daran, dass er mit mutmasslichen Drogenhändlern in einer Geheimsprache verkehrte. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Verschleierung von Telefongesprächen für den bandenmässig organisierten Drogenhandel typisch ist. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer aus diesen Kreisen erhebliche, zum Teil mit Rauschgift kontaminierte Geldbeträge in bar erhielt, die weder mit dem von ihm offenbar betriebenen Gebrauchtwagenhandel noch sonstwie schlüssig erklärbar sind. Diese Indizien lassen den Beschwerdeführer durchaus dringend verdächtig erscheinen, an einem Drogenhandel beteiligt gewesen zu sein; die Einschätzung der Verfahrensgerichtspräsidentin ist nicht zu beanstanden. Ob sie für eine Verurteilung ausreichen, ist eine andere, hier nicht zu prüfende Frage.
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2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es bestehe kein dringender Tatverdacht und damit naturgemäss auch keine Fluchtgefahr. Die Verfahrensgerichtspräsidentin behaupte zu Unrecht, es seien keine Ersatzmassnahmen möglich. Er wolle im Übrigen in der Schweiz bleiben und fürchte nichts so sehr wie eine Ausweisung.
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In ihrem früheren Haftverlängerungsentscheid vom 6. Oktober 2006, auf den sie verweist, hat die Verfahrensgerichtspräsidentin Fluchtgefahr bejaht mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz keine Stelle mehr und verfüge über eher geringe familiäre und soziale Bindungen, zumal sich der Rest seiner Familie nicht in der Schweiz befinde. Er sei Bürger von Serbien-Montenegro und Miteigentümer eines Hauses in Albanien. Unter diesen Umständen erscheine es wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer der ihm für den Fall einer Verurteilung drohenden massiven Freiheitsstrafe durch eine Flucht entziehen könnte. Diese Beurteilung ist ohne weiteres vertretbar, der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was sie in Frage stellen würde. Insbesondere legt er nicht dar, durch welche mildere Ersatzmassnahme die Fluchtgefahr wirksam gebannt werden könnte, und das ist auch nicht ersichtlich.
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3.
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Der Beschwerdeführer bringt vor, das BUR habe die Untersuchung unter Verletzung des Beschleunigungsverbots verschleppt, weshalb die Fortführung der Haft unverhältnismässig sei.
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3.1 Nach Art. 5 Ziff. 3 EMRK und Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BV darf eine an sich gerechtfertigte Untersuchungshaft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe nicht übersteigen (BGE 105 Ia 26 E. 4b mit Hinweisen).
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Die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, ist im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen.
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Ist die gerügte Verzögerung des Verfahrens weniger gravierend, kann offen bleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt. Es genügt diesfalls, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen. Ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gegeben ist, kann in der Regel denn auch erst der Sachrichter unter der gebotenen Gesamtwürdigung (BGE 124 I 139 E. 2c) beurteilen, der auch darüber zu befinden hat, in welcher Weise - z.B. durch eine Strafreduktion - eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebotes wieder gutzumachen ist (BGE 128 I 149 E. 2.2).
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3.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 28. Februar 2006 und damit seit rund einem Jahr in Untersuchungshaft. Er behauptet zu Recht nicht, mit der im angefochtenen Entscheid bewilligten Fortführung um acht Wochen nähere sich die Untersuchungshaft der für den Fall einer Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe. Unbestritten ist sein Vorwurf, das BUR führe die Strafuntersuchung gegen ihn schleppend. Die Verfahrensgerichtspräsidentin hat diesen anerkannt. Nach ihrer Beurteilung sind die Verzögerungen jedoch (noch) nicht derart gravierend, dass der Beschwerdeführer deswegen ungeachtet der nach wie vor bestehenden Haftgründe freigelassen werden müsste. Sie hat das BUR auf eine straffe Verfahrensführung verpflichtet und es darauf hingewiesen, dass weitere Haftverlängerungen nur gegen den Nachweis bewilligt werden könnten, das Verfahren werde nunmehr mit der verfassungsmässig gebotenen Beschleunigung vorangetrieben.
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3.3 Nach den Ausführungen der Verfahrensgerichtspräsidentin sind die wesentlichen Untersuchungshandlungen seit dem 23. November 2006 abgeschlossen. Da offenbar die Rechtshilfeakten noch nicht vollständig übersetzt sind, fehlen noch die Ergebnisse der rechtshilfeweisen Ermittlungen, mit denen der Beschwerdeführer gegebenenfalls zu konfrontieren sein wird. Dies wird einige Zeit beanspruchen, ebenso wie das Erstellen der Anklageschrift. Die Einschätzung der Verfahrensgerichtspräsidentin, die dem BUR anzulastenden Verfahrensverzögerungen seien nicht derart gravierend, dass sie eine Haftentlassung des Beschwerdeführers vor dem 26. März 2007 rechtfertigen könnten, ist nicht zu beanstanden, vor allem weil auch kein Grund zur Annahme besteht, das BUR werde die Forderung der Verfahrensgerichtspräsidentin missachten, das Untersuchungsverfahren nunmehr raschmöglichst abzuschliessen. Sind somit die möglicherweise vom BUR zu vertretenden Verfahrensverzögerungen (zurzeit) nicht geeignet, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen, kann im Haftprüfungsverfahren offen bleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliege (oben E. 3.1).
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4.
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Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da seine Bedürftgikeit nicht ausgewiesen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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2.2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Besonderen Untersuchungsrichteramt und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Februar 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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