BGer 1P_78/2007 | |||
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BGer 1P_78/2007 vom 16.02.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.78/2007 /ggs
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Urteil vom 16. Februar 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
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Gerichtsschreiber Thönen.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
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Advokat Alain Joset,
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gegen
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Bezirksstatthalteramt Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal,
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Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons
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Basel-Landschaft, Präsidentin, Kanonengasse 20, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Haftentlassung,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Präsidentin, vom 28. Dezember 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Gegen X.________ führt das Bezirksstatthalteramt Liestal seit dem 31. Juli 2006 ein Verfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Seit diesem Tag befindet er sich in Untersuchungshaft.
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Am 12. Dezember 2006 beantragte X.________ die Haftentlassung. Gleichentags stellte er ein Gesuch um Verlegung in eine Massnahmevollzugsanstalt.
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Gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch das Bezirksstatthalteramt vom 13. Dezember 2006 führte X.________ am 18. Dezember 2006 Haftbeschwerde an das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft. Tags darauf wurde der Beschwerdeführer in die Integrationsabteilung der Straf- und Massnahmevollzugsanstalt Thorberg verlegt. Am 27. Dezember 2006 reichte er im Haftbeschwerdeverfahren eine Stellungnahme an das Verfahrensgericht ein.
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Mit Beschluss vom 28. Dezember 2006 wies die Präsidentin des Verfahrensgerichts die Haftbeschwerde ab, soweit sie darauf eintrat, und bestätigte die weitere Untersuchungshaft bis zum 28. Februar 2007.
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B.
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X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit folgenden Anträgen:
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1. Es sei der Entscheid des Verfahrensgerichts in Strafsachen Basel-Landschaft vom 28. Dezember 2006 aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich - unter Anordnung einer entsprechenden Ersatzmassnahme - aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
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2. Eventualiter sei der Entscheid des Verfahrensgerichts aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, über die Rechtmässigkeit der am 31. Juli 2006 gegen den Beschwerdeführer angeordneten und vom 31. Juli 2006 bis zum 19. Dezember 2006 im Bezirksgefängnis Liestal vollzogenen Untersuchungshaft zu entscheiden.
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3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten als Advokat zu bewilligen.
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4. Unter o/e Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegner.
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C.
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Die Präsidentin des Verfahrensgerichts beantragt in der Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bezirksstatthalteramt hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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X.________ hat am 13. Februar 2007 eine Replik eingereicht.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Weil der angefochtene Beschluss früher erging, richtet sich das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren nach altem Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG). Anwendbar ist namentlich das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110).
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1.2 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid über ein Haftentlassungsgesuch (Art. 86 Abs. 1 OG). Das Verfahrensgericht ist im angefochtenen Beschluss auf die Beschwerde nur teilweise eingetreten: Es hat die Haftbeschwerde abgewiesen und die Untersuchungshaft bis zum 28. Februar 2007 bestätigt. Soweit der Beschwerdeführer beantragt hatte, es sei festzustellen, dass die im Bezirksgefängnis Liestal vollzogene Untersuchungshaft verfassungs- und völkerrechtswidrig ist, und es sei ihm deswegen eine Haftentschädigung auszurichten, ist das Verfahrensgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten.
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2.
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Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Garantie des rechtmässigen Freiheitsentzugs psychisch Kranker gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK, der persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV und der Garantien bei Freiheitsentzug (Art. 31 BV). Er leide an einer wahnhaften Störung kombiniert mit einer paranoiden Schizophrenie und bedürfe dringend einer "intensiven psychiatrisch-therapeutischen Behandlung in einem milieu- und soziotherapeutischen Setting". Stattdessen sei er zunächst im Bezirksgefängnis Liestal, später in der Integrationsabteilung der Straf- und Massnahmeanstalt Thorberg, unter verfassungs- und konventionswidrigen Haftbedingungen gefangen gehalten worden.
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3.
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Der Beschwerdeführer war vom 31. Juli 2006 bis 19. Dezember 2006 im Bezirksgefängnis Liestal inhaftiert. Dazu ist Folgendes auszuführen:
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3.1 Das Recht zur Beschwerdeführung steht gemäss Art. 88 OG Bürgern (Privaten) und Korporationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende Erlasse oder Verfügungen erlitten haben. Gemäss der Rechtsprechung setzt dies ein aktuelles und praktisches Interesse voraus (BGE 131 I 153 E. 1.2). Fehlt es an diesem Erfordernis, ist die Beschwerde ausnahmsweise zulässig, wenn kumulativ folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind: (1) die aufgeworfene Frage könnte sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen; (2) an ihrer Beantwortung besteht wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse und (3) sie könnte im Einzelfall kaum je rechtzeitig verfassungsgerichtlich überprüft werden (BGE 110 Ia 140 E. 2b; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Auflage, Bern 1994, S. 261).
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3.2 Nach Ansicht des Beschwerdeführers rechtfertigt sich eine Ausnahme, weil er eine Haftentschädigung gefordert habe und weil nicht auszuschliessen sei, dass er in das Bezirksgefängnis Liestal rückversetzt werde. Das Verfahrensgericht führt demgegenüber aus, der Haftentschädigungsanspruch sei in separaten kantonalen Verfahren geltend zu machen (angefochtener Beschluss) und es sei dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückversetzung ins Bezirksgefängnis Liestal möglich, erneut eine Verfügung der Verfahrensleitung und gegebenenfalls einen entsprechenden Beschwerdeentscheid zu erwirken (Vernehmlassung).
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3.3 Mit der Versetzung in die Anstalt Thorberg sind die im kantonalen Verfahren kritisierten Haftbedingungen im Bezirksgefängnis Liestal weggefallen. Da der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückversetzung an die kantonale Behörde und danach an ein Gericht gelangen kann, ist von der Möglichkeit einer rechtzeitigen verfassungsgerichtlichen Prüfung der Haftbedingungen auszugehen. Es liegt keine Ausnahme im Sinne der Rechtsprechung vor, die ein Absehen vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses rechtfertigte. Es fehlt somit im bundesgerichtlichen Verfahren an einer Voraussetzung für das Eintreten auf dieses Vorbringen.
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Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf das Urteil 1P.413/2005 vom 21. Juli 2005 (E. 1.3). Dort geht es um die formelle Frage, ob auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist, wenn der angefochtene Haftbeschluss inzwischen erneuert wurde. Dieser Sachverhalt ist nicht vergleichbar, da im hier zu beurteilenden Fall die Untersuchungshaft unter veränderten Bedingungen fortgesetzt wird und die im kantonalen Verfahren beanstandeten Haftbedingungen weggefallen sind.
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Auf das Vorbringen betreffend die Haftbedingungen im Bezirksgefängnis Liestal ist nicht einzutreten.
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4.
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Der Beschwerdeführer wurde am 19. Dezember 2006 in die Integrationsabteilung der Straf- und Massnahmevollzugsanstalt Thorberg versetzt. Er beanstandet die Haftbedingungen in dieser Anstalt.
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4.1 Nach Ansicht des Verfahrensgerichts sind die Haftmodalitäten in der Anstalt Thorberg nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses. Es führt in der Vernehmlassung an das Bundesgericht vom 5. Februar 2007 aus, der Beschwerdeführer habe im kantonalen Verfahren (Stellungnahme vom 27. Dezember 2006) nicht geltend gemacht, dass die Haftmodalitäten in der Anstalt Thorberg die EMRK verletzen. Mangels gegenteiliger Ausführungen sei das Verfahrensgericht davon ausgegangen, dass die Haftmodalitäten EMRK-konform seien, und habe diese Frage nicht näher geprüft.
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Der Beschwerdeführer macht in der Replik geltend, er habe zunächst gehofft, dass das Therapieangebot und die konkrete psychiatrisch-therapeutische Behandlung in der Anstalt Thorberg ausreichend und für die Behandlung seiner Erkrankung hilfreich sein würden. Die Verteidigung sei am 27. Dezember 2006 noch nicht in der Lage gewesen, sich zu den konkreten Vollzugsmodalitäten zu äussern. Das Verfahrensgericht hätte zumindest prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer in die allgemeine Abteilung einer psychiatrischen Klinik hätte eingewiesen werden müssen.
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4.2 Der Beschwerdeführer rügt die Haftbedingungen in der Anstalt Thorberg erstmals vor Bundesgericht, obwohl er dazu im kantonalen Verfahren Gelegenheit hatte, und geht damit über den Streitgegenstand des angefochtenen Beschlusses hinaus. Es ist haltbar, dem Beschwerdeführer - bzw. seiner Offizialverteidigung im kantonalen Verfahren - zuzumuten, dass er nach seiner Versetzung im kantonalen Verfahren auf die neuen Verhältnisse Bezug nimmt und die entsprechenden Anträge stellt. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, in solchen Fällen den Streitgegenstand auszudehnen und den kantonalen Behörden vorzugreifen. Der Beschwerdeführer wird die Haftbedingungen in der Anstalt Thorberg bei der zuständigen kantonalen Behörde beanstanden müssen.
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Auf das Vorbringen betreffend Haftbedingungen in der Anstalt Thorberg und insbesondere auf den Antrag, bei der Anstalt Thorberg sei eine amtliche Erkundigung einzuholen, ist nicht einzutreten.
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5.
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Der Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverweigerung, indem das Verfahrensgericht die Haftbedingungen in den beiden Anstalten nicht geprüft habe.
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5.1 Das Verfahrensgericht ist auf den Antrag zur Feststellung der Haftbedingungen im Bezirksgefängnis Liestal nicht eingetreten, weil sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beurteilung nicht mehr in diesem Gefängnis befand. Für die Prüfung nicht mehr aktueller Haftbedingungen biete das kantonale Haftbeschwerdeverfahren keinen Raum.
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Die Haftbedingungen in der Anstalt Thorberg hat das Verfahrensgericht nicht geprüft, weil ihm keine Beanstandung des Beschwerdeführers vorlag (E. 4).
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5.2 Dieses Vorgehen verletzt kein Verfassungsrecht. Es ist festzuhalten, dass derart schwerwiegende Rügen von den Behörden sorgfältig abzuklären sind, sobald der Beschwerdeführer aktuelle Haftbedingungen beanstandet. Das Verfahrensgericht war aus verfassungsrechtlicher Sicht aber nicht verpflichtet, nach der Versetzung in die Anstalt Thorberg von sich aus die neuen Haftbedingungen abzuklären.
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Der Beschwerdeführer möchte die alten Haftbedingungen im Bezirksgefängnis Liestal mit Blick auf einen Haftentschädigungsanspruch prüfen lassen. Das Verfahrensgericht hat ihn dafür auf andere kantonale Verfahren verwiesen. Da es nach der Rechtsprechung zulässig ist, die Frage der Haftentschädigung in einem separaten Verfahren zu prüfen (BGE 125 I 394 E. 5), liegt auch diesbezüglich keine Rechtsverweigerung vor. Die Rüge ist demnach unbegründet.
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6.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 152 OG vorliegen, ist dem Gesuch zu entsprechen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
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2.1 Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
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2.2 Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Advokat Alain Joset, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksstatthalteramt Liestal und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Februar 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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