BGer 2A.545/2006 | |||
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BGer 2A.545/2006 vom 16.02.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.545/2006 /ble
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Urteil vom 16. Februar 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Müller, Karlen,
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Gerichtsschreiber Hatzinger.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Guido Bürle Andreoli,
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gegen
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Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Postfach 2855, 8022 Zürich,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Advokat Dr. Hans-Ulrich Stauffer,
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Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, p.A. Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14.
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Gegenstand
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Zwangsanschluss,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, vom 7. Juli 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ beschäftigte in seiner Autogarage seit dem 1. Januar 1985 obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer, ohne einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen zu sein. Indes nahm er von den Löhnen der Angestellten monatliche Abzüge vor und überwies diese auf ein Bankkonto der Arbeitnehmer. Da er den von der Stiftung Auffangeinrichtung BVG verlangten Nachweis eines entsprechenden Anschlusses nicht erbringen konnte, verfügte diese am 23. August 2005 einen solchen rückwirkend per 1. Januar 1985.
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B.
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Gegen deren Verfügung gelangte X.________ an die Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Mit Urteil vom 7. Juli 2006 wies diese die Beschwerde ab.
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C.
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Am 14. September 2006 hat X.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Er beantragt, den Entscheid der Beschwerdekommission aufzuheben (Rechtsbegehren Ziff. 1); es sei festzustellen, dass die von der Auffangeinrichtung ab 1985 geforderten Beträge nur ab 1. August 2000 gefordert werden könnten und die Restforderung verjährt sei (Ziff. 2); eventualiter sei festzustellen, dass der fragliche Anschluss aus Verjährungsgründen nicht per 1. Januar 1985, sondern frühestens auf den 1. August 2000 erfolgen könne (Ziff. 3).
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Die Auffangeinrichtung und das Bundesamt für Sozialversicherungen beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdekommission hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Am 5. Februar 2007 hat sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Auffangeinrichtung unaufgefordert geäussert.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.11) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Art. 132 Abs. 1 BGG).
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1.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil der Eidgenössischen Beschwerdekommission ist grundsätzlich zulässig; die Änderung von Art. 74 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40; Fassung gemäss Ziff. I/14. der Verordnung der Bundesversammlung vom 20. Dezember 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Januar 2007 [AS 2006 5599, 5608; BBl 2006 7759), ist hier noch nicht anwendbar (vgl. Art. 49 und 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Verwaltungsgericht [VGG; SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist als direkter Adressat des angefochtenen Entscheids zur Beschwerde berechtigt (Art. 103 lit. a OG).
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1.3 Das Bundesgericht prüft gemäss Art. 104 lit. a OG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens. Hingegen ist es nach Art. 105 Abs. 2 OG an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschrif-ten festgestellt hat. Damit wird die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und neue Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt (vgl. etwa BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150).
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2.
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2.1 Das BVG regelt die berufliche Vorsorge (Art. 1 Abs. 1 BVG). Das Gesetz erklärt die Versicherung als obligatorisch für Arbeitnehmer, die das Mindestalter erreicht haben und bei einem Arbeitgeber einen über der Eintrittsschwelle liegenden Jahreslohn erzielen (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 BVG i.V.m. Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]) sowie bei der AHV versichert sind (Art. 5 Abs. 1 BVG). Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Unterlässt der Arbeitgeber den Anschluss, wird er nach erfolgloser Mahnung und Fristablauf zwangsweise der Auffangeinrichtung (Art. 60 BVG) angeschlossen (vgl. Art. 11 BVG).
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2.2 Dass die Voraussetzungen für einen Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung im vorliegenden Fall gegeben sind, wird nicht bestritten. Soweit der Beschwerdeführer anführt, er sei bis zur Aufforderung der Auffangeinrichtung, den Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nachzuweisen, von der Rechtmässigkeit seines Handelns überzeugt gewesen, ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Unkenntnis der gesetzlichen Regelung hat nicht deren Nichtanwendbarkeit zur Folge.
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3.
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3.1 Dem Beschwerdeführer geht es vor allem darum, feststellen zu lassen, dass die von der Auffangeinrichtung gestellten Beitragsforderungen längst verjährt seien. Gemäss der hier vorab noch massgeblichen ursprünglichen Fassung des Art. 41 Abs. 1 BVG (vgl. auch den praktisch identischen Art. 41 Abs. 2 BVG in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 [1. BVG-Revision], in Kraft seit 1. Januar 2005 [AS 2004 1677, 1700; BBl 2000 2637]) verjähren Forderungen betreffend die periodischen Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren, wobei die Art. 129 bis 142 des Obligationenrechts anwendbar sind. Die Frage der Verjährung der Beitragsforderungen bildet jedoch gar nicht Gegenstand der streitigen Verfügung der Auffangeinrichtung und konnte daher auch nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids sein, weshalb auf die Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 nicht eingetreten werden kann. Das Bundesgericht hat sich im jetzigen Zeitpunkt nicht mit der Frage der Verjährung der Beitragsforderungen zu befassen (vgl. auch SZS 1998 S. 381, 2A.231/1994, E. 5).
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3.2 Dass die Auffangeinrichtung für diese Forderungen bereits Rechnung gestellt haben soll, wie der Beschwerdeführer neu behauptet (vgl. E. 1.3), tut nichts zur Sache. Eine Verfügung ist darüber noch nicht ergangen. Wenn der Beschwerdeführer der Beitragsforderung die Einrede der Verjährung entgegenhalten will, wird die Auffangeinrichtung eine Beitragsverfügung erlassen müssen, die gegebenenfalls an die Rechtsmittelinstanz (heute das Bundesverwaltungsgericht) weitergezogen werden kann (vgl. Art. 60 Abs. 2bis BVG, in Kraft seit 1. Januar 2005; siehe auch BBl 2000 2637, 2698). Ohne eine solche rechtskräftige Verfügung kann die Auffangeinrichtung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die definitive Rechtsöffnung nicht erlangen.
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Ob die unaufgefordert eingereichte Eingabe vom 5. Februar 2007 berücksichtigt werden muss, kann im Übrigen dahingestellt bleiben, da sich ihr ohnehin nichts Entscheidwesentliches entnehmen lässt.
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4.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 i.V.m. Art. 153 und 153a OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG; vgl. BGE 130 V 526 E. 4.3 S. 531, mit Hinweis).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, sowie dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Februar 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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