BGer 5P.481/2006 | |||
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BGer 5P.481/2006 vom 19.02.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5P.481/2006 /bnm
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Urteil vom 19. Februar 2007
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
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Gerichtsschreiber Ruppen.
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Parteien
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M.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwältin Manuela B. Vock,
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gegen
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F.________,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwältin Carola Reetz,
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Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.
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Gegenstand
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Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV (vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsprozess),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 16. Oktober 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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M.________ und F.________ heirateten am 21. Mai 1993. Der Ehe entspross einzig das Kind K.________; die Ehegattin brachte zudem den vorehelichen Sohn V.________ mit in die Ehe. Die Parteien trennten sich gerichtlich am 1. Mai 2000. Der gemeinsame Sohn K.________ (geboren 1993) lebt seit dem Jahre 2003 beim Vater und der voreheliche Sohn V.________ (geboren 1987) seit der Trennung bei seiner Mutter. Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens wurde M.________ mit Beschluss des Kassationsgerichts Zürich vom 9. April 2003 unter anderem verpflichtet, F.________ ab dem 1. Dezember 2001 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 615.-- zu bezahlen.
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B.
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Das Scheidungsverfahren wurde am 5. November 2004 durch das Einreichen des gemeinsamen Scheidungsbegehrens anhängig gemacht. Gleichzeitig verlangte M.________ den Erlass vorsorglicher Massnahmen. Am 29. Mai 2006 ergingen sowohl das Scheidungsurteil als auch der Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen durch das Bezirksgericht Zürich, welches im Rahmen einer Abänderung der bestehenden Eheschutzmassnahmen die Unterhaltspflicht von M.________ ab September 2006 neu auf Fr. 83.-- pro Monat herabsetzte.
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C.
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Gegen diesen Massnahmeentscheid rekurrierte M.________ - der auch gegen das Scheidungsurteil Berufung einlegte - an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2006 hiess das Obergericht den Rekurs teilweise gut. Es beliess die monatlichen Unterhaltsbeiträge gemäss Eheschutzentscheid unverändert bei Fr. 615.-- bis Ende Februar 2006. Für die Monate März bis und mit August 2006 setzte es den Unterhaltsbeitrag auf Fr. 260.-- herab. Ab September 2006 befreite es M.________ von jeglicher Unterhaltszahlung an F.________ und verpflichtete diese, M.________ für den bei ihm lebenden Sohn K.________ ab September 2007 monatlich Fr. 600.-- zu bezahlen.
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D.
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Gegen diesen Entscheid führt M.________ (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 20. November 2006 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht wegen Verletzung von Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV und beantragt dem Bundesgericht in der Sache, den obergerichtlichen Beschluss vom 16. Oktober 2006 aufzuheben.
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Es sind keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Der angefochtene Beschluss ist am 16. Oktober 2006 ergangen, womit auf das vorliegende Verfahren noch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anwendbar sind, ungeachtet des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).
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1.2 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und in welchem Umfang auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 131 I 153 E. 1 S. 156; 130 II 249 E. 2 S. 250).
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1.3 Der Beschluss des Obergerichts betreffend vorsorgliche Massnahmen (Unterhaltsbeiträge) ist kantonal letztinstanzlich, weil er der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde nicht unterliegt (vgl. § 284 Ziff. 7 ZPO/ZH, in Kraft seit dem 1. Juli 2003), und Endentscheid im Sinne von Art. 86 OG, gegen welchen gemäss ständiger Rechtsprechung einzig die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist (BGE 126 III 261 E. 1 S. 263 mit Hinweisen). Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist aus dieser Sicht einzutreten.
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1.4 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat sich ein Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander zu setzen und im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert (und damit rechtsgenüglich) erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 131 I 313 E. 2.2 S. 315; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 mit Hinweisen). Tatbeständliche Vorbringen, welche nicht mit einer konkreten Rüge verbunden sind, werden im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt. Ebenso tritt das Bundesgericht auf ungenügend begründete Vorbringen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie allenfalls im Rahmen eines Berufungsverfahrens zulässig ist, nicht ein (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3; 125 I 492 E. 1b S. 495; 131 I 291 E. 1.5 S. 297). Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der ganzen Dispositiv-Ziffer 2 des obergerichtlichen Beschlusses. Aus seiner Begründung ergibt sich jedoch, dass ausschliesslich der Bestand und die Höhe des Unterhaltsbeitrages an seine Ehegattin von November 2004 bis Ende Februar 2006 strittig sind und nicht der von dieser geschuldete Unterhaltsbeitrag an das gemeinsame Kind K.________. Die Verlegung der kantonalen Gerichtskosten und Parteientschädigungen (Dispositiv-Ziffern 3 bis 5) rügt der Beschwerdeführer nicht als verfassungswidrig, sondern verlangt deren Aufhebung lediglich für den Fall der Gutheissung seiner staatsrechtlichen Beschwerde. Der Antrag ist zulässig.
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2.
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Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft können für die Dauer des Scheidungsverfahrens durch vorsorgliche Massnahmen abgeändert werden, solange das Scheidungsverfahren insgesamt noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Voraussetzung ist der Eintritt einer erheblichen und dauernden Änderung der Entscheidgrundlagen oder der tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zu Grunde lagen, wobei der Anpassungsentscheid grundsätzlich nur für die Zukunft wirkt. Eine Änderung ist ferner angebracht, wenn sich der Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmegericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren. Gelangt das Gericht zum Schluss, dass ein Abänderungsgrund vorhanden ist, ist die gesamte Unterhaltsberechnung unter Einbezug der aktuellen Einkommens- und Notbedarfspositionen für beide Ehegatten neu durchzuführen (vgl. dazu: Gloor, Basler Kommentar, N 15 zu Art. 137 ZGB; Hasenböhler/Opel, Basler Kommentar, N 2 ff. zu Art. 179 ZGB).
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2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Obergericht habe sich mit seinen Rekursvorbringen zu den finanziellen Verhältnissen der Parteien für den Zeitraum von November 2004 (Einreichung des Abänderungsbegehrens) bis Februar 2006 nicht auseinandergesetzt und habe daher den Unterhaltsbeitrag nicht herabgesetzt. Insbesondere habe sich das Obergericht mit den ab November 2004 markant verbesserten Einkommensverhältnissen der Beschwerdegegnerin mit keinem Wort auseinandergesetzt. In diesem Vorgehen erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV).
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2.2 Das Obergericht hat dazu festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin seit Juli 2005 ein Nettoeinkommen von Fr. 4'650.-- erziele. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sich das Obergericht mit keinem Wort zu den markant verbesserten Einkommensverhältnissen der Beschwerdegegnerin geäussert habe, ist dieses für die Zeit von November 2004 bis August 2006 von einem anrechenbaren Einkommen der Beschwerdegegnerin von Fr. 4'650.-- ausgegangen. Des Weiteren hat es festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin ab August 2004 wesentliche Schulgeldkosten (vgl. unten E. 3.2) für ihren vorehelichen Sohn zu tragen habe. Aufgrund dieser Feststellungen hat das Obergericht unter Beibehaltung des monatlichen Unterhaltsbeitrages von Fr. 615.-- für die Zeitspanne von November 2005 (recte: 2004) bis Februar 2006 die Aufteilung des Freibetrages von einem Drittel (33.33%) für die Beschwerdegegnerin zu zwei Dritteln (66.66%) für den Beschwerdeführer mit dem gemeinsamen Sohn K.________ auf 45% zu 55% abgeändert.
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2.3 Das Obergericht hat die wesentlichen und dauerhaften Änderungen bei den Einkommens- und Bedarfspositionen angeführt und gestützt auf diese neuen Berechnungsgrundlagen begründet, dass der bisher gültige Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 615.-- pro Monat weiterhin gelten solle. Seine Begründung genügt damit den verfassungsrechtlichen Anforderungen (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. dazu BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236).
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3.
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Sodann wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht vor, den aus dem Eheschutzverfahren stammenden monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 615.-- als Ergebnis festgesetzt und die sich daraus ergebende Freibetragsaufteilung von 55% zu 45% nachträglich und ergebnisorientiert begründet zu haben, womit es gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen habe.
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3.1 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung als die beanstandete ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen materieller Rechtsverweigerung nur dann auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder sonst wie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Die Aufhebung eines kantonalen Entscheides rechtfertigt sich in jedem Fall nur dort, wo nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17; 131 I 57 E. 2 S. 61 und 217 E. 2.1 S. 219, je mit Hinweisen).
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3.2 Das Obergericht hat das Schulgeld der Tageshandelsschule S.________ für den ausserehelichen Sohn der Beschwerdegegnerin als neue Ausgabe ab August 2004 (bis Juli 2005) zum Bedarf der Unterhaltsgläubigerin hinzugerechnet. Dieser wesentliche Ausgabeposten (Fr. 950.-- pro Monat) ist gegenüber dem Eheschutzverfahren neu hinzugetreten. Das Bundesgericht prüft nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Entscheid verfassungswidrig ist. Entgegen Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (vgl. oben E. 1.4) setzt sich der Beschwerdeführer jedoch in Bezug auf den erhobenen Willkürvorwurf mit dem Entscheid nicht auseinander. Er bringt in diesem Zusammenhang denn auch nicht vor, inwiefern die obergerichtliche Vorgehensweise bezüglich der Freibetragsaufteilung in der Begründung und im Ergebnis unhaltbar sei. Die Willkürrüge des Beschwerdeführers ist insgesamt unbegründet, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
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4.
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Schliesslich sieht der Beschwerdeführer im obergerichtlichen Vorgehen die Dispositionsmaxime verletzt. Demnach darf einer Partei weder mehr noch anderes zugesprochen werden als sie selbst verlangt. Eine solche Verletzung ist jedoch weder ersichtlich noch dargetan, weil das Obergericht im durch Parteianträge vorgegebenen Rahmen - Aufhebung der Unterhaltspflicht ab dem 5. November 2004 (Beschwerdeführer) und Abweisung des Massnahmebegehrens sowie Beibehaltung der Unterhaltsverpflichtung gemäss Eheschutzverfahren (Beschwerdegegnerin) - entschieden hat. Gebunden ist das Gericht unter der Herrschaft der Dispositionsmaxime nur an die formellen Parteianträge, nicht hingegen an die einzelnen Einnahmen- und Aufwandpositionen (vgl. zur Schadensberechnung: BGE 119 II 396 E. 2 S. 396). Somit gilt die vorgenommene Freibetragsaufteilung als von den Anträgen der Parteien miterfasst, weshalb für die vorgebrachte Rüge kein Raum mehr verbleibt.
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5.
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Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Beschwerdegegnerin ist jedoch für das bundesgerichtliche Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Februar 2007
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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