BGer I 628/2006 | |||
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BGer I 628/2006 vom 19.02.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0}
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I 628/06
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Urteil vom 19. Februar 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
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Gerichtsschreiber Hadorn.
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Parteien
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W.________, 1967, Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Juli 2006.
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Sachverhalt:
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Mit Verfügung vom 12. November 2002 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau W.________ (geb. 1967) Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche zu. Mit einer weiteren Verfügung vom 12. Februar 2004 schrieb sie das Leistungsbegehren als erledigt ab. Diese Verfügung bestätigte die IV-Stelle mit unangefochten gebliebenem Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2004.
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Mit Verfügung vom 20. April 2005 trat die nunmehr zuständig gewordene IV-Stelle des Kantons St. Gallen auf ein neues Leistungsgesuch nicht ein. Die dagegen erhobene Einsprache liess W.________ zurückziehen.
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Auf ein weiteres Gesuch trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Januar 2006 nicht ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2006 fest.
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Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 5. Juli 2006 ab.
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W.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Überprüfung seines Falles.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurde das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75). Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 5. Juli 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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3.
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Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Vorschrift zum Vorgehen der Verwaltung bei Eingang eines neuen Leistungsgesuchs nach vorheriger Ablehnung eines früheren Gesuchs (Art. 87 Abs. 4 IVV) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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4.
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Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die IV-Stelle zu Recht nicht auf das neue Leistungsgesuch des Versicherten eingetreten ist. Soweit dieser sinngemäss eine materielle Überprüfung dieses Gesuchs beantragt, kann darauf nicht eingetreten werden.
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Die IV-Stelle hat die Beweislage richtig festgehalten und zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer gemäss Bericht des Dr. med. L.________, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 20. September 2005 in einer leichten adaptierten Tätigkeit weiterhin voll arbeitsfähig sei. Daraus hat sie zu Recht gefolgert, dass keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden ist. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts Stichhaltiges gegen die vorinstanzliche Würdigung vorgebracht.
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5.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 134 OG (in der seit 1. Juli 2006 gültigen Fassung).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 19. Februar 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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