BGer 5P.489/2006 | |||
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BGer 5P.489/2006 vom 21.02.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5P.489/2006 /blb
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Urteil vom 21. Februar 2007
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
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Gerichtsschreiber Schett.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Urs Rudolf,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno Gebistorf,
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Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer als Appellationsinstanz nach ZPO, Postfach, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Art. 9 und 29 BV (Ehescheidung),
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Staatsrechtliche Beschwerde nach OG gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer als Appellationsinstanz nach ZPO, vom 23. Oktober 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geb. 1954, und Y.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), geb. 1959, heirateten 1985 in S.________. Aus ihrer Ehe gingen die Kinder A.________ (geb. 1991) und B.________ (geb. 1993) hervor. Der gemeinsame Haushalt der Parteien wurde mit Entscheid der delegierten Richterin des Amtsgerichtspräsidenten Il von Luzern-Land vom 22. Juli 2002 aufgehoben.
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A.b Am 7. Dezember 2005 schied das Amtsgericht Luzern-Land, II. Abteilung, die Ehe der Parteien. Die Kinder A.________ und B.________ wurden in die elterliche Sorge der Mutter gegeben. Das Recht des Vaters auf persönlichen Verkehr mit A.________ und B.________ wurde aufgehoben. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, der Beschwerdegegnerin erstmals nach Rechtskraft des Urteils für die beiden Kinder monatliche (indexierte) Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'500.-- zuzüglich Kinder- beziehungsweise Ausbildungszulagen zu bezahlen. Die Parteien verzichteten auf persönliche Unterhaltsbeiträge. Der Beschwerdegegnerin wurde das sich im Miteigentum der Parteien befindliche Grundstück Nr. xxxx GB T.________ zu Alleineigentum übertragen und diese verpflichtet, dem Beschwerdeführer als güterrechtliche Ausgleichszahlung innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils Fr. 103'501.70 zu bezahlen. Der Anspruch der Beschwerdeführerin aus der Austrittsleistung des Beschwerdeführers wurde auf Fr. 99'171.80 festgelegt.
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B.
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Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 17. Januar 2006 beim Obergericht des Kantons Luzern Appellation ein. Am 23. Oktober 2006 fällte das Obergericht das folgende Urteil:
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1. Es wird Vormerk genommen, dass Dispositiv Ziff. 1, 2, 5 und 6 des Urteils des Amtsgerichts Luzern-Land, II. Abteilung, vom 7. Dezember 2005 am 2. Februar 2006 in Rechtskraft erwachsen sind.
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2. In teilweiser Gutheissung der Appellation des Gesuchstellers werden Dispositiv Ziff. 3, 4 und 10 des Urteils des Amtsgerichts Luzern-Land, II. Abteilung, vom 7. Dezember 2005 wie folgt geändert:
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3. Der Gesuchsteller ist berechtigt, die beiden Kinder A.________ und B.________ sechs Monate nach Rechtskraftbeschreitung dieses Urteils an einem Tag im Monat während sechs Stunden zu sich auf Besuch zu nehmen.
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Eine weitergehende Besuchsrechtsausübung ist dem gegenseitigen Einvernehmen der Parteien unter Berücksichtigung der Kinderwünsche nach Rücksprache mit dem Beistand vorbehalten.
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4. Der Gesuchsteller hat der Gesuchstellerin erstmals nach Rechtskraft des Urteils für die beiden Kinder A.________ und B.________ monatliche, vorauszahlbare und ab Verfall je zu 5 % verzinsliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 800.-- zuzüglich Kinder- beziehungsweise Ausbildungszulagen zu bezahlen.
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...
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10. Die Gesuchstellerin hat Anspruch auf Fr. 88'495.10 aus der Austrittsleistung des Gesuchstellers.
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...
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3. Über die Kinder A.________ (geb. 1991) und B.________ (geb. 1993) wird eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet und die Vormundschaftsbehörde T.________ mit dem Vollzug beauftragt. Die Aufgaben des zu ernennenden Beistands ergeben sich aus den Erwägungen.
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4. Im Übrigen wird die Appellation des Gesuchstellers abgewiesen und das Urteil des Amtsgerichts Luzern-Land, Il. Abteilung, vom 7. Dezember 2005 bestätigt.
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..."
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C.
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Der Beschwerdeführer hat gegen das Urteil des Obergerichts mit Eingabe vom 27. November 2006 beim Bundegericht staatsrechtliche Beschwerde und auch Berufung eingereicht. Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung von Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids.
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Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1
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Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht in Kraft getreten (BGG; SR 173.110). Das angefochtene Urteil ist jedoch am 23. Oktober 2006 ergangen, weshalb für die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG noch das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG; SR 173.110) gilt.
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1.2 Wird ein kantonales Urteil gleichzeitig mit staatsrechtlicher Beschwerde und mit Berufung angefochten, wird in der Regel der Entscheid über Letztere bis zur Erledigung der staatsrechtlichen Beschwerde ausgesetzt (Art. 57 Abs. 5 OG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von dieser Praxis abzuweichen.
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2.
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Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe verschiedene von ihm eingereichte Urkunden, mit denen er Eigengutsansprüche habe dartun wollen, als Beweismittel qualifiziert, doch sei die Erklärung von V.________ vom 11. März 2006 aus dem Recht gewiesen worden. Damit sei das Obergericht in Willkür verfallen und habe das rechtliche Gehör verletzt.
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2.1 Das Obergericht führt aus, vorab sei zur Beweislage festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer aufgelegte Zeugenbescheinigung seines Vaters vom 11. März 2006 während des Appellationsverfahrens und damit offensichtlich zu Prozesszwecken erstellt worden sei, weshalb ihr keine Beweiskraft zukomme und somit unbeachtlich sei (Urs W. Studer/Viktor Rüegg/Heiner Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N. 2 zu § 149 ZPO; Christoph Leuenberger/Beatrice Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N. 1 zu Art. 111 ZPG). Die Untauglichkeit dieses Beweismittels brauche nicht eigens bestritten zu werden, sondern sie sei von Amtes wegen festzustellen. Es genüge, dass die Beschwerdegegnerin die Forderung, die mit der Zeugenbescheinigung bewiesen werden solle, grundsätzlich bestreite.
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Zu den einzelnen Betreffnissen hat das Obergericht Folgendes festgestellt und erwogen:
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2.1.1 Aus dem Kontoauszug der Bank K.________ vom 31. März 1992 ergebe sich tatsächlich eine Amortisationszahlung über Fr. 27'100.--, die dem gemeinsamen Konto der Parteien entnommen worden sei. Nicht zu beweisen vermöge der Beschwerdeführer allerdings, dass dieser Betrag aus seinem Eigengut (z.B. Erbvorbezug) stamme (Art. 200 Abs. 1 ZGB). Die Erklärung seines Vaters vom 11. März 2006, wonach ihm Fr. 27'100.-- zur Amortisation des Bankdarlehens geschenkt worden seien, sei als Zeugenbescheinigung beweisuntauglich und daher unbeachtlich.
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2.1.2 Weiter stelle sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er von seinem Vater am 15. Oktober 1996 Fr. 50'000.-- und im Februar 1998 Fr. 32'150.-- geschenkt erhalten habe, die er in die Liegenschaftsfinanzierung gesteckt habe. Die Beschwerdegegnerin bestreite eine Schenkung und den Umstand einer Amortisation der Hypothekarschuld aus Eigengutsmitteln.
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Wohl liege - fährt das Obergericht fort - ein Bankbeleg für eine Gutschrift über Fr. 32'160.-- auf das persönliche Privatkonto des Gesuchstellers vor. Mit dem Schreiben des Vaters des Gesuchstellers an seine Kinder vom 15. Oktober 1996 sei zudem bewiesen, dass jedes von ihnen per Ende Oktober 1996 mit einer Schenkung von Fr. 50'000.-- bedacht worden sei. Diesen Betrag habe er allerdings mit seiner Darlehensforderung dem Beschwerdeführer gegenüber verrechnet. Den Beweis, dass dieser Betrag zur Amortisation von Hypothekarschulden erfolgt sei, vermöge der Beschwerdeführer aber nicht zu erbringen, zumal die zu diesem Zweck aufgelegte Zeugenbescheinigung vom 11. März 2006 dafür untauglich sei. Was überdies die Zahlung von Fr. 32'150.-- betreffe, lege der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine nicht für das Appellationsverfahren erstellte und damit taugliche Urkunde einer eigenen Erklärung (6. Januar 1998) auf, deren Erhalt sein Vater bestätigt habe. Mit dieser blossen Bestätigung werde die Richtigkeit der vom Beschwerdeführer vorformulierten Aussage durch seinen Vater nicht anerkannt. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, lasse sich aus dieser an sich zulässigen Urkunde allerdings keine Amortisationszahlung der auf der vormals ehelichen Liegenschaft lastenden Hypothekarschuld ersehen.
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2.1.3 Weitere (behauptete) und von der Beschwerdegegnerin bestrittene Schenkungen über Fr. 10'000.-- und Fr. 6'000.-- wurden aus dem Grund nicht anerkannt, weil sie ausschliesslich mit der Zeugenbescheinigung vom 11. März 2006 nachgewiesen werden sollten.
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2.2 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht keine Verletzung von § 149 ZPO/LU vor, sondern macht geltend, es sei zwischen der Erklärung vom 11. März 2006 (des Vaters des Beschwerdeführers) und seiner eigenen vom 6. Januar 1998 qualitativ kein Unterschied ersichtlich.
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2.2.1 Von vornherein fehl geht die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Erklärung vom 11. März 2006 aus dem Recht gewiesen worden sei, und es kann offen gelassen werden, ob sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügt (Art. 90 Abs. 1 lit. c OG; BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Denn Zeugnisurkunden enthalten Aufzeichnungen über das Wissen einer Person. Da Personen als Zeugen vernommen oder als Parteien verhört werden müssen, stellen Zeugnisurkunden im Allgemeinen keine tauglichen Beweismittel dar (Oscar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., 10. Kapitel, N. 109). Die Nichtberücksichtigung der Erklärung des Vaters des Beschwerdeführers durch das Obergericht hält somit vor der Verfassung stand.
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Nicht zulässig wäre es hingegen, die Einvernahme von Zeugen wegen Verwandtschaft bzw. Schwägerschaft oder wegen Freund- oder Feindschaft mit dem Beweisführer von vornherein abzulehnen; zulässig ist hingegen der Ausschluss von im Hinblick auf den kommenden Prozess ausgestellten schriftlichen Erklärungen (Walter Bühler/Karl Spühler, Berner Kommentar, N. 105 zu Art. 158 aZGB, S. 769/770, mit Hinweis auf Egger, Zürcher Kommentar, N. 8 zu Art. 158 aZGB, S. 207). Und Letzteres war denn auch der Grund, weshalb das Obergericht die Erklärung des Vaters für unbeachtlich angesehen hat.
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2.2.2 Das Obergericht hat betreffend die Erklärung des Beschwerdeführers vom 6. Januar 1998 erwogen (E. 2.1.2 vorne), diese sei nicht für das Appellationsverfahren erstellt worden und stelle damit eine taugliche Urkunde dar. Damit geht der Einwand des Beschwerdeführers fehl, das Obergericht habe Art. 29 Abs. 2 BV mit Bezug auf die Begründungspflicht verletzt. Sind die beiden Dokumente somit prozessrechtlich nicht gleichwertig, ist auch der Willkürvorwurf unbegründet, das Obergericht hätte das Beweisergebnis würdigen müssen.
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3.
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Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, das Obergericht habe den persönlichen Verkehr mit seinen Kindern auf ein absolutes Minimum von sechs Stunden pro Monat festgesetzt. Als Begründung werde unter anderem angeführt, der Beschwerdeführer sei von Unversöhnlichkeit und Rachegedanken geprägt.
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Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern diese eher beiläufige Aussage im angefochtenen Entscheid willkürlich sei (Art. 90 Abs. 1 lit. c OG). Und wenn das Obergericht ausgeführt hat, er hätte ein Zeichen setzen können, indem er im Interesse der Kinder auf die Zuweisung der Liegenschaft verzichtet hätte, hat es im Rahmen der Anwendung von Art. 273 ZGB eine rechtliche Würdigung getroffen. Darauf ist somit im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht einzutreten.
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4.
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Nach dem Ausgeführten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird daher kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie nicht zur Vernehmlassung aufgefordert worden ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer als Appellationsinstanz nach ZPO, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Februar 2007
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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