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Informationen zum Dokument  BGer 7B.224/2006  Materielle Begründung
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BGer 7B.224/2006 vom 22.02.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
7B.224/2006 /bnm
 
Urteil vom 22. Februar 2007
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Escher, Hohl,
 
Gerichtsschreiber Schett.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
Löschung einer Betreibung,
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 22. November 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Schreiben vom 17. Juli 2006 ersuchte X.________ das Betreibungsamt A.________, die Betreibung Nr. .../BA A.________ infolge Zahlung aus dem Register zu löschen. Mit Verfügung vom 18. Juli 2006 lehnte das Betreibungsamt A.________ das Ersuchen ab.
 
A.a Mit Beschwerde vom 26. Juli 2006 verlangte X.________ beim Amtsgerichtspräsidenten III von Luzern-Land Aufhebung dieser Verfügung und die Löschung der Betreibung. Mit Entscheid vom 17. August 2006 wurde die Beschwerde abgewiesen. Es sei unbestritten, dass X.________ die Forderung in der Betreibung Nr. .../BA A.________ am 3. Oktober 2005 samt Kosten an das Betreibungsamt A.________ bezahlt habe. Daraufhin sei diese Betreibung im Betreibungsregister korrekt als am 3. Oktober 2005 erledigt vermerkt worden. Dem weitergehenden Begehren, die Betreibung müsse aus dem Register entfernt werden, könne nicht entsprochen werden.
 
A.b Der Beschwerde-Weiterzug an das Obergericht des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs hatte keinen Erfolg. Mit Entscheid vom 22. November 2006 wurde das Rechtsmittel abgewiesen.
 
B.
 
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2006 hat X.________ die Sache an das Bundesgericht weitergezogen. Er beantragt im Wesentlichen, die Beschwerde sei gutzuheissen und der Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs sei aufzuheben und das Betreibungsamt A.________ anzuweisen, die Betreibung Nr. ... insofern aus dem Betreibungsregister zu löschen, als Dritten gegenüber auf Anfrage hin weder mündlich noch schriftlich Auskunft zu erteilen sei. Eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht des Kantons Luzern zurückzuweisen.
 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 12 Abs. 1 lit. c OG) besteht indessen nicht mehr, und die vorliegende Beschwerde ist von der II. zivilrechtlichen Abteilung zu beurteilen (Art. 32 Abs. 1 lit. c des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BgerR; SR 173.110.131]).
 
2.
 
2.1 Die Vorinstanz führt aus, gemäss Art. 8a SchKG bestehe für jede Person, die ein Interesse glaubhaft mache, ein Einsichtsrecht in die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter. Die Ämter gäben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn die Betreibung nichtig oder aufgrund einer Beschwerde oder eines Urteils aufgehoben worden sei (Art. 8a Ziff. 3 lit. a SchKG), wenn der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt habe (Art. 8a Ziff. 3 lit. b SchKG) oder wenn der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen habe (Art. 8a Ziff. 3 lit. c SchKG). Zweck dieser Einsichtsschranken sei, Auskünfte zu verhindern, die keinen genügenden Rückschluss auf die Kreditwürdigkeit des Betroffenen zuliessen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers habe aber diejenige Betreibung, deren zugrundeliegende Schuld direkt an das Betreibungsamt bezahlt werde, weiterhin in den Betreibungsauskünften zu erscheinen, weil sie Aufschluss über die Zahlungswilligkeit geben könne (James T. Peter, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Hrsg. Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin, SchKG I, Basel 1998, N. 22 zu Art. 8a SchKG mit Hinweis auf die Materialien [Amtl. Bull. StR 1993 638 und 640]). Wenn im Betreibungsregister-Auszug die fragliche Betreibung als am 3. Oktober 2005 durch Zahlung an das Betreibungsamt als erledigt aufgeführt werde, so sei dies somit folgerichtig und nicht zu beanstanden.
 
2.2
 
2.2.1 Der Beschwerdeführer trägt dagegen im Wesentlichen vor, im Hinblick auf die Löschung der Betreibung aus dem Register könne nicht entscheidend sein, ob der Schuldner an den Gläubiger oder an das Betreibungsamt geleistet habe. Hierfür gebe es keine sachlichen Gründe. In beiden Fällen blieben die Konsequenzen sowohl für den Gläubiger als auch für den Schuldner dieselben: Die Schuld sei bezahlt und die Forderung bestehe nicht mehr. Weil in den Materialien der Wille des Gesetzgebers für diese Ungleichbehandlung nicht ersichtlich sei, handle es sich offenbar um ein gesetzgeberisches Versehen, mithin um eine einfache Lücke, die für den Fall wie den vorliegenden zu Gunsten des Schuldners geschlossen werden müsse.
 
2.2.2 Von vornherein fehl geht der Hinweis auf James T. Peter (a.a.O.), welcher für eine Gleichbehandlung der beiden Fälle - Leistung an den Gläubiger und Leistung an das Betreibungsamt - ausgehe. Nebst dem bereits von der Vorinstanz angeführten Satz bemerkt dieser Autor im Anschluss daran einzig noch, dass eine nach Betreibungsanhebung direkt an den Gläubiger geleistete Zahlung, welche gestützt auf Art. 85 oder 85a SchKG zu einer Aufhebung der Betreibung führen könne, nicht anders behandelt werden sollte wie eine Zahlung an das Betreibungsamt; d.h. dass auch in diesem Fall die Betreibung weiterhin in Betreibungsauskünften zu erscheinen habe, wie aus dem von der Vorinstanz wiedergegebenen Zitat unmissverständlich hervorgeht.
 
2.2.3 Das Obergericht des Kantons Zürich hat in seinem Entscheid vom 29. Juni 1999 als obere Aufsichtsbehörde erwogen (publ. in BlSchK 64/2000 88 ff.), der Wortlaut der Bestimmung von Art. 8a Abs. 3 SchKG sei insoweit klar, als von der Auskunfterteilung an Dritte Betreibungen, welche wie diejenige des Rekurrenten bezahlt worden seien, nicht ausgenommen seien. Es sei zwar - wie der Rekurrent ausführe - zutreffend, dass die Vorlage des Bundesrates zur Revision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vorgesehen habe, dass von der Kenntnisgabe an Dritte weder bezahlte Betreibungen noch von Gläubigern zurückgezogene Betreibungen ausgenommen sein sollten (vgl. BBl 1991 III 205, 33). Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen sei dazu jedoch im Nationalrat der Vorschlag eingebracht worden, Dritten keine Auskunft zu erteilen, "wenn der Schuldner während des Einleitungsverfahrens bezahlt oder der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat" (Amtl. Bull. NR 1993 10 f.). Diesem Antrag habe der Nationalrat in erster Lesung zugestimmt (Amtl. Bull. NR 1993 15). Die Kommission des Ständerates habe diesbezüglich hingegen vorgeschlagen, die Verweigerung von Auskünften an Dritte auf durch den Gläubiger zurückgezogene Betreibungen zu beschränken (Amtl. Bull. StR 1993 638, 640), welchem Vorschlag in der Folge sowohl der Ständerat als auch in zweiter Lesung seitens des Nationalrates zugestimmt worden sei (Amtl. Bull. StR 1993 640; Amtl. Bull. NR 1994 1412 f.). Auch wenn mit Bezug auf die Frage der Auskunfterteilung von bezahlten Betreibungen an Dritte bereits der Wortlaut von Art. 8a Abs. 3 SchKG klar und damit einer Auslegung eigentlich nicht zugänglich sei, ergebe sich demnach aus den Materialien, dass die fragliche Bestimmung vom Gesetzgeber eindeutig so gewollt war, wie sie schliesslich Gesetz geworden sei. Es stehe daher den Betreibungsämtern und auch dem Richter nicht zu, von der fraglichen Bestimmung abzuweichen, möge sie in einzelnen Fällen auch nicht gänzlich zu befriedigen.
 
Der Weiterzug der Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts hatte kein Erfolg. Mit Entscheid vom 21. Juli 1999 wurde die Beschwerde abgewiesen (BlSchK 64/2000 S. 83 f.).
 
2.2.4 Aus dem Gesagten geht klar hervor, dass sich nur derjenige Schuldner auf Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG berufen kann, dessen Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat. Der Entscheid des Zürcher Obergerichts hat denn auch in den seither erschienenen Kommentaren - soweit sie sich damit befassen - nur Zustimmung erfahren (Daniel Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband, Basel 2005, ad N. 22 zu Art. 8a SchKG; Pierre-Robert Gilliéron, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 4. Aufl. Basel/Lausanne 2005, N. 198 S. 35). Nach der bis jetzt publizierten Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG spielt es keine Rolle, ob der Rückzug des Gläubigers vor oder nach der Zahlung (an den Gläubiger oder an das Betreibungsamt) stattgefunden hat (129 III 284 E. 3.1 S. 286). In BGE 126 III 476 E. 2b S. 478 wurde erwähnt, der Gläubiger werde wohl eine gewollte (im Unterschied zur irrtümlichen) Betreibung nur dann zurückziehen, wenn er dies dem Betriebenen im Rahmen einer Vereinbarung versprochen habe, etwa in einem Vergleich oder in einem Zahlungsversprechen des Betriebenen. Sodann ist gemäss BGE 128 III 334 S. 336 der Gläubiger nicht verpflichtet, seine Betreibung zurückzuziehen, nachdem er von seinem Schuldner die entsprechende Zahlung erhalten hat; der Gesetzgeber wollte bewusst, dass Dritte während einer Frist von fünf Jahren nach Abschluss des Verfahrens (Art. 8a Abs. 4 SchKG) Kenntnis vom Bestehen von Betreibungen erhalten können. Das Ersuchen des Beschwerdeführers, die Betreibung aus dem Register zu entfernen, weil diese mit der Zahlung an das Betreibungsamt dahin gefallen sei, ist demnach eindeutig gesetzwidrig. Eine Entfernung aus dem Register ist in einem solchen Fall nur möglich, wenn der Schuldner im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. b SchKG mit einer Rückforderungsklage gegen den Gläubiger obsiegt hat (Pierre-Robert Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, articles 1-88, N. 97 zu Art. 85a SchKG, S. 1383).
 
2.3 Das Obergericht des Kantons Luzern hat demnach kein Bundesrecht verletzt, wenn es die Verfügung des Betreibungsamts A.________ geschützt hat, dass die Betreibung trotz Zahlung der Forderung nicht aus dem Register entfernt wird, da keiner der in Art. 8a Abs. 3 SchKG aufgeführten Anwendungsfälle vorliegt.
 
3.
 
Das Beschwerdeverfahren ist nach dem übergangsrechtlich massgebenden alten Recht grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Februar 2007
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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