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Informationen zum Dokument  BGer U 272/2006  Materielle Begründung
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BGer U 272/2006 vom 22.02.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
U 272/06
 
Urteil vom 22. Februar 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
 
Gerichtsschreiber Lanz.
 
Parteien
 
W.________, 1976, Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,
 
gegen
 
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Laupenstrasse 27, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Franz Müller, Casinoplatz 8, 3011 Bern.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 24. April 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1976 geborene W.________ war als Primarlehrerin tätig und dadurch bei der Elvia Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Elvia) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 28. März 2000 zog sie sich ein Distorsionstrauma an der Halswirbelsäule (HWS) zu, als ein Mazda 121 ins Heck des von ihr gelenkten, an der Einmündung in eine vortrittsberechtigte Strasse angehaltenen Renault Clio prallte. Die Elvia erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Mit Verfügung vom 9. Juli 2004 eröffnete die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz), als Rechtsnachfolgerin der Elvia, der Versicherten die Einstellung der Versicherungsleistungen zum 31. Mai 2004. Zur Begründung wurde ausgeführt, die anhaltenden gesundheitlichen Beschwerden stünden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis. Daran hielt die Allianz auf Einsprache der Versicherten hin fest (Einspracheentscheid vom 11. März 2005).
 
B.
 
Die von W.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 24. April 2006 ab.
 
C.
 
W.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und die Allianz zu verpflichten, über den 31. Mai 2004 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen sowie über den Anspruch auf Taggeld und Heilbehandlung ab 1. Juni 2004 und auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu entscheiden.
 
Die Allianz schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist indessen vorher ergangen, weshalb sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2).
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Allianz aus dem Unfall vom 28. März 2000 über den 31. Mai 2004 hinaus weiterhin Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung zu erbringen hat.
 
Die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitsache sind im angefochtenen Entscheid und im Einspracheentscheid vom 11. März 2005, auf welchen die Vorinstanz verweist, zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Grundsätze über den für Leistungen der Unfallversicherung erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit; Invalidität; Tod) im Allgemeinen (BGE 129 V 181 Erw. 3) sowie bei Schleudertraumen der HWS ohne organisch hinreichend nachweisbare Folgeschäden (BGE 117 V 359) und dem Schleudertrauma äquivalenten Verletzungen der HWS (RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317 Erw. 3 [Urteil Z. vom 2. Juni 2000, U 160/98]; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) im Besonderen. Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
Es steht nach Lage der Akten fest und ist allseits unbestritten, dass die Versicherte beim Auffahrunfall vom 28. März 2000 eine schleudertrauma(-ähnliche) Verletzung der HWS im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung erlitten hat, welche zumindest teilweise natürlich kausal ist (zum Genügen einer Teilursächlichkeit: vgl. BGE 121 V 329 Erw. 2a mit Hinweisen) für die persistierenden Beschwerden. Streitig ist, ob diese Beschwerden auch in adäquatem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stehen, was Versicherer und Vorinstanz verneinen, die Versicherte hingegen bejaht. Dabei sind sich alle Beteiligten darin einig, dass die Adäquanzbeurteilung nach der Schleudertraumapraxis (BGE 117 V 359) zu erfolgen hat. Danach wird, anders als im Falle einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall (vgl. BGE 115 V 133), bei der Prüfung der unfallbezogenen Kriterien auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, weil es hier nicht entscheidend ist, ob Beschwerden eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 117 V 367 Erw. 6a und 382 f. Erw. 4b).
 
4.
 
4.1 Bei der Adäquanzbeurteilung nach Unfällen mit Schleudertrauma der HWS und schleudertraumaähnlichen Verletzungen wird, in analoger Anwendung der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133), unterschieden zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und dem dazwischen liegenden mittleren Bereich (BGE 117 V 366 Erw. 6a).
 
4.2 Kantonales Gericht und Beschwerdeführerin gehen darin einig, dass die Auffahrkollision vom 28. März 2000 zu den Unfällen im mittleren Bereich zu zählen ist. Die Beschwerdegegnerin erhebt keine Einwendungen. Im Einspracheentscheid vom 11. März 2005 und im vorinstanzlichen Verfahren hatte sie noch argumentiert, die Frage, ob ein mittlerer oder nur leichter Unfall vorliege, könne letztlich offen bleiben, da die Adäquanz in beiden Fällen zu verneinen sei.
 
Dass das Unfallereignis im mittleren Bereich zu den schwereren Fällen zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist, wird zu Recht nicht behauptet. Hingegen macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe die Auffahrkollision vom 28. März 2000 als mittelschweren Unfall im mittleren Bereich qualifiziert.
 
4.3 Der Beschwerdeführerin kann in ihrem Verständnis der Unfallqualifikation durch das kantonale Gericht nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat die Abgrenzung zu einem leichten Unfall vorgenommen und diesen mit guten Gründen verneint. Sie hat weiter unter Hinweis auf RKUV 1998 Nr. U 297 S. 244 Erw. 3b erwogen, dass unter den gegebenen Umständen auch bei einem als leicht zu qualifizierenden Unfall eine besondere Adäquanzbeurteilung zu erfolgen hätte. Aus den weiteren Erwägungen im angefochtenen Enscheid, namentlich dem Hinweis auf die Rechtsprechung, wonach Auffahrkollisionen vor einem Fussgängerstreifen oder einem Lichtsignal in der Regel als mittelschwere, an der Grenze zu den leichten Unfällen liegende Ereignisse eingestuft werden (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360 Erw. 4.2 mit Hinweisen [Urteil A. vom 24. Juni 2003, U 193/01]), ergibt sich, dass das kantonale Gericht den Unfall vom 28. März 2000 dieser Gruppe zurechnet.
 
Diese Einstufung der Unfallschwere ist im Lichte der erwähnten Praxis aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufes und der dabei erlittenen Verletzungen richtig.
 
4.4 Handelt es sich um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen von den weiteren, objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche als massgebende Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (BGE 117 V 367 Erw. 6a), für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges entweder ein einzelner in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 117 V 367 f. Erw. 6b).
 
Gemäss der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung sind fünf unfallrelevante Kriterien, teils in ausgeprägter Weise, erfüllt. Demgegenüber werden vom kantonalen Gericht drei und von der Beschwerdegegnerin lediglich eines der adäquanzrelevanten Kriterien, jeweils nicht in besonders ausgeprägter Form, bejaht. Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:
 
4.4.1 Dass sich der Unfall unter besonders dramatischen Begleitumständen oder in besonders eindrücklicher Weise ereignet hat, wird zu Recht ebenso wenig geltend gemacht, wie eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte. Hingegen ist nach der zutreffenden Meinung von Vorinstanz und Parteien das Kriterium der Dauerbeschwerden, wenn auch nicht in ausgeprägter Weise, gegeben.
 
4.4.2 Das kantonale Gericht bejaht zudem die beiden Kriterien des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie des schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen.
 
Nach dem Unfall vom 28. März 2000 bestand zunächst eine intermittierende Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 % und 100 %. Im medizinischen Gutachten des Bürgerspitals X.________ vom 3. April 2003 wurde sodann bestätigt, dass für die angestammte Tätigkeit einer Primarlehrerin keine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. In jeder anderen, der bestehenden Stressintoleranz Rechnung tragenden Tätigkeit sei das Leistungsvermögen hingegen nicht beeinträchtigt. Demgegenüber wird im MEDAS-Gutachten vom 29. August 2005 auf eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % als Primarlehrerin und in adaptierten Tätigkeiten sowie von 30 % als Hausfrau geschlossen. Selbst wenn mit der Versicherten auf die MEDAS-Einschätzung abgestellt wird, mag dies zwar unter Berücksichtigung des zeitlichen Umfanges der Arbeitsunfähigkeit gestatten, das Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu bejahen. In besonders ausgeprägter Form liegt das Kriterium aber entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung nicht vor (vgl. Urteil J. vom 21. Juni 2006, U 265/05, Erw. .2.3 mit Hinweis).
 
Von einem schwierigen Heilungsverlauf und/oder erheblichen Komplikationen kann entgegen dem kantonalen Gericht und der Versicherten, welche dieses Kriterium gar in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sieht, nicht gesprochen werden. Der sich aus den Akten ergebende Verlauf hält sich im Rahmen des bei HWS-Schleudertraumen und vergleichbaren Verletzungsmustern Üblichen, und besondere Umstände, welche den Heilungsprozess erheblich beeinträchtigt oder verzögert hätten, liegen nicht vor. Die Einnahme vieler Medikamente durch die Versicherte und die Durchführung verschiedener Therapien rechtfertigen ebenso wenig ein anderes Ergebnis (vgl. Urteil H. vom 6. März 2006, U 219/05, Erw. 6.4.2 mit Hinweisen) wie der Umstand, dass sich dadurch nicht die Genesung der unfallbedingten Leiden erzielen liess. Dieses Adäquanzkriterium ist daher zu verneinen.
 
4.4.3 Die Versicherte erachtet sodann die beiden Kriterien der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen und der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung für erfüllt. Vorinstanz und Versicherer sind gegenteiliger Auffassung.
 
In der Tat waren die beim Ereignis vom 28. März 2000 erlittenen Verletzungen weder schwer noch besonderer Art. Dies ergibt sich sowohl aufgrund der nach dem Unfall erhobenen, recht geringfügigen Befunde als auch mit Blick auf die im einzelnen wie gesamthaft nicht ungewöhnlichen Folgebeschwerden. Die Unfallbeteiligten sahen sich denn auch nicht veranlasst, einen Arzt oder einen Krankenwagen zur Kollisionsstelle zu rufen, und die medizinische Erstbetreuung konnte ambulant erfolgen. Auch vom Beizug der Polizei wurde abgesehen. Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist überdies auch dann nicht zu bejahen, wenn die Versicherte, wie sie von Beginn weg geltend machte, im Zeitpunkt der Auffahrkollision etwas nach vorne gebeugt war und nach links schaute (Urteile K. vom 23. Dezember 2005, U 289/04, Erw. 4.3, und N. vom 14. März 2005, U 82/04, Erw. 3.2). Soweit die Versicherte in diesem Zusammenhang überdies eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geltend macht, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Das kantonale Gericht hat sich zulässigerweise auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt (BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen).
 
Es liegt schliesslich auch keine ungewöhnlich lange Dauer der auf die Heilung der unfallbedingten Beeinträchtigungen gerichteten ärztlichen Behandlung vor. Empirisch steht fest, dass bei HWS-Schleudertraumen über längere Zeit nach dem Unfall gewisse Restbeschwerden, insbesondere Nacken- und Kopfschmerzen, weiterbestehen, welche behandlungsbedürftig sind (Urteil E. vom 22. September 2004, U 95/04, Erw. 5.3). Inwiefern es sich im vorliegenden Fall entscheidrelevant anders verhalten soll, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, ist nicht nachvollziehbar. Auch eine Behandlungsbedürftigkeit (im Sinne medikamentöser Schmerz- und Physiotherapie) während zwei bis drei Jahren ist nach einem Schleudertrauma der HWS resp. äquivalenten Verletzungen durchaus üblich (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 239 Erw. 5.2.4 in fine mit Hinweisen [Urteil C. vom 15. März 2005, U 380/04]; Urteil J. vom 31. Mai 2006, U 238/05, Erw. 4.3.2). Sodann trifft zu, dass das kantonale Gericht den Einfluss der beiden Schwangerschaften auf die Regelmässigkeit der Behandlungen zwischen 2002 und 2004 offen gelassen hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann darin aber entgegen der Auffassung der Versicherten nicht gesehen werden. Es ist allerdings anzunehmen, dass die Schwangerschaften bis zu den Geburten vom September 2002 und November 2003 mit allfällig nachfolgender Stillzeit Verlauf und Dauer der ärztlichen Behandlung in die Länge gezogen haben, was unfallfremd wäre. Der Vorinstanz ist einzig darin nicht zu folgen, dass ab der Begutachtung im Bürgerspital X.________ Ende 2002 bis Herbst 2004 keine eigentliche Behandlung mehr durchgeführt worden sei. Dies kann zwar in Bezug auf die alternativ-medizinischen Massnahmen gesagt werden, deren Wirksamkeit umstritten ist. Die weiterhin erfolgten komplementär-medizinischen Therapien hingegen sind grundsätzlich zu berücksichtigen (Urteil H. vom 28. Juni 2005, U 376/04, Erw. 3.2.2). Damit war die Dauer der eigentlichen, zielgerichteten Behandlung, welche auch in verschiedener Hinsicht Erfolg gezeigt hat, gewiss lange. In Würdigung der gesamten Umstände ist das Adäquanzkriterium aber zu verneinen. Hieran ändern die weiteren Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts.
 
4.5 Zusammenfassend liegen höchstens zwei unfallrelevante Kriterien vor, wobei keines so ausgeprägt ist, dass ihm für sich allein bei einem mittleren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen ausschlaggebende Bedeutung für die Bejahung der Adäquanz zukommt. Unfallversicherer und Vorinstanz haben den Anspruch auf die streitigen Leistungen für die persistierenden Beschwerden somit zu Recht mangels eines adäquaten Kausalzusammenhanges zum Unfall vom 28. März 2000 verneint.
 
5.
 
Die Beschwerdeführerin beantragt noch ausdrücklich, die Allianz sei zu verhalten, einen Entscheid über den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu fällen. Es hat hiezu mit der Feststellung sein Bewenden, dass im Einspracheentscheid vom 11. März 2005 und im Beschwerdeentscheid vom 24. April 2006 die Einsprache resp. die Beschwerde integral, d.h. einschliesslich der bereits einsprache- und beschwerdeweise gestellten Begehren auf Zusprechung einer Rente und einer Integritätsentschädigung abgewiesen wurden. Es ergibt sich im Übrigen von selbst, dass bei fehlender (natürlicher und/oder adäquater) Unfallkausalität von gegebenenfalls die Erwerbsfähigkeit und Integrität einschränkenden Beschwerden kein Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung des Unfallversicherers bestehen kann.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 22. Februar 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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