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Informationen zum Dokument  BGer 5P_32/2007  Materielle Begründung
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BGer 5P_32/2007 vom 23.02.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5P.32/2007/bnm
 
Urteil vom 23. Februar 2007
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Y.________,
 
gegen
 
Schweizerische Eidgenossenschaft,
 
Kanton Aargau,
 
Beschwerdegegner,
 
beide vertreten durch Steueramt des Kantons Aargau, Sektion Bezug, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau.
 
Obergericht des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer), Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung.
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil vom 28. November 2006 des Obergerichts des Kantons Aargau.
 
Das Bundesgericht hat nach Einsicht
 
in die staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil vom 28. November 2006 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner für Fr. 3'285.40 nebst Zins (Restschuld Direkte Bundessteuer 1998) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
 
in den u.a. das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers (wegen Aussichtslosigkeit, Art. 152 Abs. 1 OG) abweisenden Beschluss vom 2. Februar 2007 des Bundesgerichts, mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--,
 
in die Mitteilung der Bundesgerichtskasse, wonach der Vorschuss fristgerecht geleistet worden sei,
 
in Erwägung,
 
dass sich die vorliegende Beschwerde gegen einen vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 ergangenen Entscheid richtet, weshalb das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (nachstehend: OG) Anwendung findet (Art. 132 Abs. 1 BGG),
 
dass die staatsrechtliche Beschwerde wegen ihrer kassatorischen Natur zum vornherein unzulässig ist (BGE 120 Ia 256), soweit der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils vom 28. November 2006 beantragt,
 
dass sodann die Zulässigkeit einer staatsrechtlichen Beschwerde voraussetzt, dass in ihr klar und detailliert dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
 
dass das Obergericht des Kantons Aargau im angefochtenen Urteil erwog, weder nach Bundesrecht noch auf Grund des Aargauischen Prozessrechts bestehe ein voraussetzungsloser Anspruch auf eine mündliche Verhandlung im Rechtsöffnungsverfahren, die neuen Behauptungen und Beweismittel des Beschwerdeführers seien unzulässig, die in Betreibung gesetzte Forderung könne sich auf die definitive, gemäss Bestätigung des Steueramtes A.________ in Rechtskraft erwachsene und damit vollstreckbare Steuerveranlagung 1998 vom 28. Juni 1999 als Rechtsöffnungstitel stützen, der Beschwerdeführer selbst bestreite die rechtmässige Eröffnung nicht, Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG würden keine erhoben, die vom Beschwerdeführer behauptete Nichtigkeit von abschlägigen Erlass- und Stundungsentscheiden der kantonalen Steuerverwaltung seien für die Rechtsöffnung unerheblich, die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die ausgewiesenen Beträge sei daher nicht zu beanstanden, die unentgeltliche Rechtspflege könne dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht bewilligt werden,
 
dass der Beschwerdeführer in seiner 54-seitigen Eingabe an das Bundesgericht zwar eine Vielzahl von Bestimmungen der BV und der EMRK anruft,
 
dass er jedoch nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht,
 
dass er erst recht nicht nach den Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil vom 28. November 2006 verletzt sein sollen,
 
dass insbesondere weder dargetan noch ersichtlich ist, weshalb die angebliche Nichtigkeit abschlägiger Steuerstundungs- und Erlassentscheide der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung entgegenstünde und weshalb der Rechtsöffnungsentscheid gegen das Folterverbot gemäss Art. 3 EMRK verstossen soll, zumal die Vorschriften von Art. 92ff. SchKG Gewähr dafür bieten, dass das Existenzminimum des Beschwerdeführers im Zwangsvollstreckungsverfahren gewahrt bleibt,
 
dass nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 89 Abs. 1 OG) die staatsrechtliche Beschwerde nicht verbessert werden kann und es auch an den Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung (Art. 35 OG) zwecks Beschwerdeverbesserung fehlt,
 
dass somit auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ist,
 
dass der Vertreter des Beschwerdeführers einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 36a Abs. 2 OG),
 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 156 Abs. 1 OG), wobei der missbräuchlichen Art seiner Prozessführung bei der Gebührenfestsetzung Rechnung zu tragen ist (Art. 153a Abs. 1 OG),
 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
 
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
 
1.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Februar 2007
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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