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Informationen zum Dokument  BGer I 918/2006  Materielle Begründung
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BGer I 918/2006 vom 23.02.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
I 918/06
 
Urteil vom 23. Februar 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Schön, Frésard,
 
Gerichtsschreiber Hadorn.
 
Parteien
 
A.________, 1955, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, Lausannegasse 18, 1700 Freiburg,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Freiburg,
 
Impasse de la Colline 1, 1762 Givisiez, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg
 
vom 10. Oktober 2006.
 
In Erwägung,
 
dass A.________ am 27. Oktober 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, vom 10. Oktober 2006 erhoben und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht hat,
 
dass das Verfahren Leistungen der Invalidenversicherung zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist (Art. 134 OG in der seit 1. Juli 2006 gültigen Fassung),
 
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 22. Dezember 2006 wegen Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen und A.________ gleichzeitig aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
 
dass am 1. Januar 2007 das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243) ist, womit das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt wurden (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75),
 
dass dieses Gesetz auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar ist, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).
 
dass der kantonale Gerichtsentscheid am 10. Oktober 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, weshalb sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395) richtet,
 
dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. c OG) nicht bezahlt worden ist,
 
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
 
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 23. Februar 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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