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Informationen zum Dokument  BGer 1B_12/2007  Materielle Begründung
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BGer 1B_12/2007 vom 26.02.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_12/2007 /ggs
 
Urteil vom 26. Februar 2007
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
 
Gerichtsschreiber Forster.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Luc Jacopin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Kantonaler Prokurator 1, Speichergasse 12, 3011 Bern,
 
Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichter 1,
 
Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
 
Gegenstand
 
Haftentlassung,
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid
 
des Haftgerichts III Bern-Mittelland, Haftrichter 1,
 
vom 10. Januar 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Dem vorbestraften X.________ wird vorgeworfen, er habe seit seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im Jahre 1997 in mehreren Kantonen Straftaten begangen. Zwischen 4. November 2003 und 27. Januar 2004 wurde er deswegen ein erstes Mal in Untersuchungshaft versetzt. Mit Verfügung vom 28. September 2005 anerkannte der Stellvertretende Generalprokurator des Kantons Bern die Zuständigkeit der Berner Strafjustizbehörden für einen Teil der in der Schweiz untersuchten Delikte.
 
B.
 
Am 23. November 2004 bzw. 9. Dezember 2005 verurteilte die Neuenburger Strafjustiz (Tribunal de police de Neuchâtel bzw. Tribunal correctionnel du Val-de-Travers) X.________ wegen Urkundenfälschung und weiteren Delikten bzw. qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 10 Tagen Gefängnis (ohne Bewährung) bzw. 12 Monaten Gefängnis bedingt. Wegen weiterer strafbarer Handlungen (Missachtung von kantonalen Bauvorschriften) fällte die Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg mit Strafbescheid vom 15. Dezember 2005 eine Busse gegen ihn aus.
 
C.
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern leitete eine separate Strafuntersuchung gegen X.________ ein wegen des Verdachtes zahlreicher Vermögens- bzw. Konkurs- und Betreibungsdelikte sowie weiterer Straftaten. Am 15. September 2005 wurde der Angeschuldigte erneut verhaftet und wegen Wiederholungsgefahr in Untersuchungshaft versetzt. Vier Haftentlassungsgesuche des Inhaftierten vom 26. Dezember 2005 sowie 8. März, 17. Mai und 6. August 2006 wurden von den bernischen Strafjustizbehörden abgewiesen. Das letztgenannte Haftentlassungsgesuch zog X.________ bis ans Bundesgericht weiter. Mit Urteil vom 3. November 2006 wies das Bundesgericht die betreffende staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1P.694/2006).
 
D.
 
Nach Abschluss der im Kanton Bern anhängigen Voruntersuchung (mit Schlussbericht und Abschlussverfügung vom 28. September 2006) überwies die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern die komplexe Strafsache am 28. November 2006 zur Anklage an das Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern. Am 15. Dezember 2006 reichte X.________ ein weiteres Haftentlassungsgesuch ein, welches das Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichter 1, am 10. Januar 2007 abwies.
 
E.
 
Gegen den Entscheid des kantonalen Haftrichters vom 10. Januar 2007 gelangte X.________ mit Beschwerde vom 8. Februar 2007 an das Bundesgericht. Er rügt die Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten und beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides seine sofortige Haftentlassung.
 
Die Staatsanwaltschaft und der kantonale Haftrichter beantragen mit Eingaben vom 13. bzw. 14. Februar 2007 je die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit zur Replik.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]) in Kraft getreten. Der angefochtene Entscheid erging nach dem 1. Januar 2007. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier deshalb das Bundesgerichtsgesetz anwendbar. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG).
 
1.1 Gestützt auf Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der Begriff "Entscheide in Strafsachen" umfasst sämtliche Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zu Grunde liegt. Mit anderen Worten kann grundsätzlich jeder Entscheid, der die Verfolgung oder die Beurteilung einer Straftat betrifft und sich auf Bundesrecht oder auf kantonales Recht stützt, mit der Beschwerde in Strafsachen angefochten werden (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4313; vgl. auch Marc Thommen/Hans Wiprächtiger, Die Beschwerde in Strafsachen, AJP 2006, 651 ff., S. 652, 654 f.). Die Beschwerde in Strafsachen ist hier somit grundsätzlich gegeben.
 
1.2 Ein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig.
 
1.3 Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Er ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt.
 
1.4 Da nach Art. 107 Abs. 2 BGG das Bundesgericht bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden kann, ist auch der Antrag auf Haftentlassung zulässig.
 
1.5 Zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist gemäss Art. 29 Abs. 3 des Reglements vom 20. November 2006 über das Bundesgericht (SR 173.110.131) die I. öffentlich-rechtliche Abteilung zuständig.
 
1.6 Der angefochtene Entscheid erging in deutscher Sprache. Das vorliegende Urteil wird daher ebenfalls auf Deutsch ausgefertigt (Art. 54 Abs. 1 BGG).
 
2.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Voruntersuchung sei seit dem 28. September 2006 abgeschlossen. Damit sei die prozessuale Gefahr, der mittels Untersuchungshaft begegnet werden sollte, weggefallen. Schon aus diesem Grund sei die Haft aufzuheben. Darüber hinaus fehle es an ausreichenden Anhaltspunkten für die vom kantonalen Haftrichter bejahte Wiederholungsgefahr. Als er, der Beschwerdeführer, im Januar 2004 aus der Untersuchungshaft provisorisch entlassen wurde, habe er die Tragweite und die Konsequenzen seiner Handlungen noch nicht vollständig erkannt. Unterdessen (nämlich seit 15. September 2005) sei er jedoch erneut inhaftiert worden. Eine Fortsetzungsgefahr bestehe nicht mehr. Ausserdem erscheine es rechtsmissbräuchlich, zwei Monate vor dem angesetzten Hauptverhandlungstermin von Wiederholungsgefahr auszugehen. Die Weiterdauer der Haft verstosse daher gegen das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit.
 
2.1 Nach bernischem Strafverfahrensrecht kann der Angeschuldigte in Untersuchungshaft versetzt werden, wenn er eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ein besonderer Haftgrund besteht, namentlich Wiederholungsgefahr (Art. 176 Abs. 2 StrV/BE). Nach Anklageerhebung vor Gericht kann unter analogen Voraussetzungen Sicherheitshaft angeordnet bzw. fortgesetzt werden (Art. 192 f. StrV/BE). Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthafte Gründe zur Annahme vorliegen, die angeschuldigte bzw. angeklagte Person werde "weitere Verbrechen oder Vergehen begehen, wenn sie während der Dauer des Verfahrens dies bereits mindestens einmal getan hat" (Art. 176 Abs. 2 Ziff. 3 StrV/BE). Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht von Verbrechen oder Vergehen nicht. Er wendet sich jedoch gegen die Annahme von Fortsetzungsgefahr.
 
2.2 Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann die Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 105 Ia 26 E. 3c S. 31; nicht amtl. publ. E. 4a von BGE 126 I 172). Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Angeschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 125 I 361 E. 4c S. 366; 123 I 268 E. 2c S. 270).
 
Bei der Annahme, dass Angeschuldigte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen könnten, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (BGE 123 I 221 E. 4 S. 226). Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind (BGE 123 I 268 E. 2e S. 271 ff.). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft - wie bei den übrigen Haftarten - dass sie nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrecht erhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen angeordnet werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 124 I 208 E. 5 S. 213; 123 I 268 E. 2c S. 270 f.).
 
2.3 Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Haftrichters willkürlich sind (BGE 132 I 21 E. 3.2.3 S. 24 mit Hinweisen).
 
2.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist mit dem Abschluss der Voruntersuchung der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht ohne weiteres dahingefallen. Bei Vorliegen von gesetzlichen Haftgründen erlaubt das bernische Strafverfahrensrecht denn auch die Anordnung bzw. Weiterdauer von Sicherheitshaft nach erfolgter Anklageerhebung (Art. 192 f. StrV/BE).
 
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er mehrfach vorbestraft ist. Wie sich aus den Akten ergibt, verurteilte ihn das Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern am 16. Dezember 1994 wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Veruntreuung und weiteren Delikten zu 30 Monaten Gefängnis. Nachdem der (damals in Frankreich wohnhafte) Verurteilte an die Schweiz ausgeliefert worden war, verbüsste er einen Teil der rechtskräftig ausgefällten Strafe, bevor er am 2. August 1997 aus dem Strafvollzug bedingt entlassen wurde. Am 6. Februar 1998 verurteilte ihn die französische Strafjustiz (Tribunal de Grande Instance de Narbonne) in Abwesenheit wegen Betruges zu zwei Jahren Freiheitsentzug. Zwischen 4. November 2003 und 27. Januar 2004 musste der Beschwerdeführer wegen mutmasslichen neuen Verbrechen und Vergehen (darunter Vermögens- bzw. Betreibungs- und Konkursdelikte) in der Schweiz in Untersuchungshaft versetzt werden. Am 23. November 2004, 9. Dezember 2005 bzw. 15. Dezember 2005 verurteilte ihn die Neuenburger Strafjustiz wegen Urkundenfälschung, qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und weiteren Straftaten zu 10 Tagen Gefängnis, 12 Monaten Gefängnis bedingt (mit Probezeit von fünf Jahren) bzw. zu einer Busse. Am 28. November 2006 erfolgte in mehr als 70 Anklagepunkten die Überweisung an das Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern wegen Vermögens- bzw. Konkurs- und Betreibungsdelikten (mit hohem Schadensbetrag) sowie weiteren Straftaten. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 27. Januar 2004 - trotz erfolgten Verurteilungen, Strafvollzug, Untersuchungshaft und neuen Anklagen vor Gericht - weiter massiv einschlägig delinquiert. Die bernischen Untersuchungs- und Anklagebehörden legen ihm diesbezüglich eine "hohe kriminelle Energie" zur Last.
 
2.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Annahme von Wiederholungsgefahr als verfassungskonform. Die Rückfallprognose ist aufgrund der vorliegenden Untersuchungsakten und im jetzigen Verfahrensstadium als sehr ungünstig einzustufen, und die zu befürchtenden neuen Delikte erscheinen schwerer Natur. Ausserdem droht hier eine weitere Komplikation des hängigen Strafverfahrens. Dass der kantonale Haftrichter erwog, mit blossen Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft (Kaution, Pass- und Schriftensperre etc.) liesse sich der drohenden Fortsetzungsgefahr nicht ausreichend begegnen, hält hier ebenfalls vor der Verfassung stand (vgl. dazu auch schon Urteil des Bundesgerichtes 1P.694/2006 vom 3. November 2006, E. 5).
 
3.
 
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine unverhältnismässige Länge der strafprozessualen Haft. Diese dürfe nicht in grosse Nähe der Freiheitsstrafe geraten, die im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung zu erwarten ist. Der Strafrichter könne versucht sein, der Dauer der strafprozessualen Haft bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen. Er, der Beschwerdeführer, befinde sich seit insgesamt etwa 20 Monaten in Haft. Während der Voruntersuchung seien die kantonalen Justizbehörden von einem zu erwartenden Freiheitsentzug in der Höhe von mindestens 18 Monaten ausgegangen. Mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten müsse er jedoch seiner Ansicht nach nicht rechnen. Im Falle einer Verurteilung zu 20 oder 24 Monaten Freiheitsstrafe könne er ausserdem auf eine bedingte Entlassung nach zwei Dritteln des Strafvollzuges bzw. nach 13 oder 16 Monaten zählen. Eine Weiterdauer der Sicherheitshaft könne im Übrigen die Frage eines möglichen bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges in unzulässiger Weise präjudizieren.
 
3.1 Die Strafuntersuchung ist seit 28. September 2006 abgeschlossen (Schlussbericht und Abschlussverfügung des Kantonalen Untersuchungsrichteramtes, Abteilung Wirtschaftskriminalität). Am 28. November 2006 erfolgte die förmliche Anklageerhebung (Überweisung) beim zuständigen Strafgericht. Mit Urteil 1P.694/2006 vom 3. November 2006 (Erwägungen 3-4) erkannte das Bundesgericht, dass die damals zu beurteilende Dauer der strafprozessualen Haft (bis zum Abschluss der Voruntersuchung) verhältnismässig erschien. Unterdessen wurde der Beginn der Hauptverhandlung vor dem Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern (unbestrittenermassen) auf den 18. April 2007 angesetzt.
 
3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die strafprozessuale Haft nicht in allzu grosse zeitliche Nähe der Freiheitsstrafe rücken, die dem Angeklagten im Fall einer strafrechtlichen Verurteilung konkret droht (vgl. BGE 132 I 21 E. 4.1-4.2 S. 27 f. mit Hinweisen). Wie das Bundesgericht im erwähnten Urteil vom 3. November 2006 erwogen hat, handelt sich hier um eine sehr aufwändige und komplexe Strafsache. In mehr als 70 Anklagepunkten erfolgte die Überweisung an das Wirtschaftsstrafgericht wegen diversen Vermögens- bzw. Konkurs- und Betreibungsdelikten (mit hohem Schadensbetrag) sowie weiteren mutmasslichen Straftaten. Mit Recht macht der Beschwerdeführer hier nicht mehr geltend, es drohe ihm lediglich eine Freiheitsstrafe bis zu höchstens 18 Monaten. Der entsprechende Einwand wurde denn auch bereits im erwähnten Urteil des Bundesgerichtes vom 3. November 2006 (Erwägung 4.3) verworfen.
 
Es kann hier durchaus eine höhere (auch unbedingte, evtl. bedingte oder teilbedingte) Strafe in Frage kommen (Art. 42-43 StGB). Für betrügerischen Konkurs bzw. Pfändungsbetrug droht Art. 163 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren an. Bei Gesetzeskonkurrenz bzw. mehrfacher Deliktbegehung erfolgt zudem eine Strafschärfung nach Art. 49 StGB. Seit seiner letztmaligen Verhaftung befand sich der Beschwerdeführer ca. 17 Monate in Untersuchungs- und Sicherheitshaft (abzüglich 10 Tage Strafvollzug). Die bisherige strafprozessuale Haftdauer beträgt insgesamt knapp 20 Monate.
 
3.3 Damit hält die Haftdauer noch vor der Verfassung stand. Die Weiterdauer der Sicherheitshaft wegen Wiederholungsgefahr (vgl. E. 2) dient hier nicht zuletzt der Vermeidung von zusätzlichen Verfahrenskomplikationen infolge immer neuer Straftaten. Die Hauptverhandlung in dieser komplexen Wirtschaftsstrafsache wurde ausserdem zügig angesetzt. Sie wird nach übereinstimmenden Angaben in weniger als zwei Monaten beginnen. Wie das Bundesgericht bereits im Urteil vom 3. November 2006 (Erwägung 3) geprüft und festgestellt hat, sind auch keine prozessualen Versäumnisse der bernischen Untersuchungs- und Anklagebehörden ersichtlich, welche auf eine Verletzung der verfassungsmässigen Grundrechte des Beschwerdeführers schliessen liessen.
 
3.4 Dass das erkennende Strafgericht allenfalls den bedingten Strafvollzug gewähren könnte, wie der Beschwerdeführer vermutet, lässt die Anordnung und Fortdauer von strafprozessualer Haft nach der Praxis des Bundesgerichtes (zu aArt. 41 StGB) grundsätzlich nicht als verfassungswidrig erscheinen (BGE 125 I 60 E. 3d S. 64; 124 I 208 E. 6 S. 215 mit Hinweisen). Es besteht im vorliegenden Fall keine Veranlassung, von der bisherigen Praxis abzuweichen. Dies umso weniger, als das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene neue Sanktionenrecht in Art. 43 StGB (neben vollbedingten, Art. 42 StGB) nun auch teilbedingte Freiheitsstrafen vorsieht, bei denen zumindest ein Teil der ausgefällten Strafe zu vollziehen ist (vgl. dazu auch Urteil 1B_6/2007 vom 20. Februar 2007, E. 2.5). Dem Entscheid des zuständigen Strafgerichtes über diese materiellrechtlichen Fragen ist vom Haftrichter grundsätzlich nicht vorzugreifen. Im vorliegenden Fall erscheint (angesichts der Vorstrafen und der zahlreichen zur Anklage gebrachten neuen Vorwürfe) jedenfalls ein vollbedingter Strafvollzug bei einer Verurteilung zumindest nicht sehr wahrscheinlich (vgl. BGE 125 I 60 E. 3d S. 64).
 
Dass der Beschwerdeführer dem erkennenden Strafrichter spekulativ unterstellt, er werde die materiellrechtlichen Vorschriften des Sanktionenrechtes in gesetzwidriger Weise anwenden, ist unbehelflich. Eine allfällige strafrechtliche Sanktion und Strafzumessung bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides. Soweit der Beschwerdeführer auch noch Mutmassungen zur Möglichkeit einer bedingten vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug anstellt (Art. 86 bzw. aArt. 38 StGB), kann wiederum auf das Urteil vom 3. November 2006 (Erwägung 6) verwiesen werden. Das Bundesgericht hat sich dort bereits (im abschlägigen Sinne) mit diesem Einwand befasst.
 
4.
 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
 
Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei für das Beschwerdeverfahren zudem einen Anwalt oder eine Anwältin. Der amtliche Rechtsbeistand wird (in Fällen wie dem vorliegenden) aus der Bundesgerichtskasse angemessen entschädigt (Art. 64 Abs. 2 BGG). Über entsprechende Gesuche um unentgeltliche Rechtpflege entscheidet die zuständige Abteilung grundsätzlich in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 64 Abs. 3 BGG).
 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung). Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (und sich insbesondere die finanzielle Bedürftigkeit des Gesuchstellers aus den Akten ergibt), kann dem Begehren entsprochen werden.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.
 
Dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Luc Jacopin, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
 
5.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Kantonaler Prokurator 1, und dem Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichter 1, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. Februar 2007
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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