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Informationen zum Dokument  BGer C 162/2006  Materielle Begründung
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BGer C 162/2006 vom 27.02.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
C 162/06
 
Urteil vom 27. Februar 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Widmer, Leuzinger,
 
Gerichtsschreiberin Heine.
 
Parteien
 
Staatssekretariat für Wirtschaft, Direktion, Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung, TCRV, Effingerstrasse 31, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
F.________, 1971, Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
 
vom 18. Mai 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
F.________ stellte Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 23. September 2005 und erneut ab 23. Dezember 2005. Mit Verfügung vom 6. Januar 2006 und Einspracheentscheid vom 9. Februar 2006 verneinte die SYNA Arbeitslosenkasse den Taggeldanspruch wegen Nichterfüllung der Beitragszeit sowohl in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 23. September 2003 bis 22. September 2005 wie auch in derjenigen vom 23. Dezember 2003 bis 22. Dezember 2005.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die Arbeitslosenkasse zurückwies, um im Sinne der Erwägungen zu verfahren und neu zu befinden (Entscheid vom 18. Mai 2006).
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.
 
F.________ verzichtet auf Vernehmlassung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
2.
 
2.1 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.
 
2.2 Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist (Abs. 1). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2). Die den Beitragszeiten gleichgesetzten Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG) und Zeiten, für die der Versicherte einen Ferienlohn bezogen hat, zählen in gleicher Weise (Abs. 3).
 
3.
 
3.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, die Kasse müsse ermitteln, auf welchen Betrag sich die Ferienentschädigung beziffere und wie viele Ferientage oder -wochen damit zusätzlich abgegolten worden seien, um festzustellen, ob hierdurch bereits in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 23. September 2003 bis 22. September 2005 oder andernfalls in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 23. Dezember 2003 bis 22. Dezember 2005 die notwendige Mindestbeitragszeit erfüllt sei. Die Schulzeit für den Kurs X.________ könne hingegen nicht als Beitragszeit angerechnet werden.
 
3.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Auszahlung von Ferienentschädigung sei zwar unbestritten, doch dürfe die Beitragszeit nicht durch Ferientage ergänzt werden.
 
3.3 Gemäss Berechnung der Arbeitslosenkasse kann der Versicherte in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 23. September 2003 bis 22. September 2005 9,205 Monate einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachweisen; in derjenigen vom 23. Dezember 2003 bis 22. Dezember 2005 ergeben sich 10,766 Monate. Auf Grund der Akten ist die Dauer der jeweiligen Arbeitsverhältnisse unbestritten und erstellt, weshalb allenfalls nicht bezogene Ferientage diese nicht zu verlängern vermögen. Denn Zeiten, für die der Versicherte einen Ferienlohn bezogen hat, zählen nur insoweit zu den üblichen Beitragszeiten (Art. 11 Abs. 3 AVIV), als diese Ferienzeit innerhalb des Arbeitsverhältnisses liegt (Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. I, N 14 zu Art. 13). Beim Ferienlohn kann es sich dessen Sinn und Zweck entsprechend nur um während des Arbeitsverhältnisses bezogene und nach Art. 329d OR entschädigte Ferientage handeln; diese bezogenen und entschädigten Ferientage werden einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichgesetzt. Ein beendigtes Arbeitsverhältnis kann sodann durch Auszahlung der Ferienentschädigung nicht verlängert werden (ARV 2000 Nr. 17 S. 84), weshalb die Abgeltung des Ferienanspruchs in Form eines Lohnzuschlags eine Anrechnung als zusätzliche Beitragszeit nach Art. 11 Abs. 3 AVIV nicht rechtfertigt (BGE 130 V 492 E. 4.4.3 S. 500). Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass der Versicherte weniger als zwölf Beitragsmonate aufweist. Deshalb ist die Anspruchsvoraussetzung der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG und Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht gegeben.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 18. Mai 2006 aufgehoben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der SYNA Arbeitslosenkasse, Zürich, und der Dienststelle für Wirtschaft und Arbeit Luzern (wira), Abteilung Zentrale Dienste, zugestellt.
 
Luzern, 27. Februar 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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