BGer 1B_8/2007 | |||
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BGer 1B_8/2007 vom 28.02.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_8/2007 /ggs
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Urteil vom 28. Februar 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Roman Weber,
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gegen
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Verhöramt des Kantons Schwyz, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 74, 8836 Bennau,
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Kantonsgerichtspräsident des Kantons Schwyz, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.
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Gegenstand
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Untersuchungshaft,
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Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Schwyz vom
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5. Januar 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Kantonspolizei Schwyz verhaftete X.________ am 2. Januar 2007 wegen des Verdachts, Einbruchdiebstähle begangen zu haben. In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 3. Januar 2007 gab er zu, zusammen mit einem Komplizen einen Einbruchdiebstahl in ein Jeans-Geschäft in Brunnen ausgeführt zu haben. Daraufhin eröffnete ihm der Untersuchungsrichter mündlich, er nehme ihn wegen Kollusions- und Fortsetzungsgefahr in Untersuchungshaft. X.________ verzichtete auf eine schriftliche und begründete Verfügung, wünschte hingegen eine Überprüfung der Untersuchungshaft durch den Kantonsgerichtspräsidenten.
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Am 4. Januar 2007 überwies der Untersuchungsrichter die Akten dem Kantonsgerichtspräsidenten mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen und die Untersuchungshaft aufrechtzuerhalten. X.________ beantragte, die Untersuchungshaft aufzuheben und ihn unverzüglich in die Freiheit zu entlassen. Eventuell sei er unter Auflagen oder Bedingungen zu entlassen.
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In seiner Verfügung vom 5. Januar 2007 erwog der Kantonsgerichtspräsident, der dringende Tatverdacht sei in Bezug auf den zugestandenen Einbruch in das Jeans-Geschäft und weitere, bereits während einer früheren Inhaftierung gestandene Einbrüche gegeben. Kollusionsgefahr sei nicht anzunehmen, hingegen sei die Rückfallprognose äusserst ungünstig, weshalb Fortsetzungsgefahr bestehe. Damit sei dem Antrag des Untersuchungsrichters - dieser sei nach den Weisungen vom 23. Mai 2006 (GG 2006 2; www.kgsz.ch) nicht befugt gewesen, selber Untersuchungshaft anzuordnen - stattzugeben und die Untersuchungshaft zu bestätigen.
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B.
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Mit Beschwerde in Strafsachen vom 5. Februar 2007 beantragt X.________:
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1. Es sei festzustellen, dass die Verfügung GP 2007 3 des Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Schwyz vom 5. Januar 2007 nichtig ist und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
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2. Eventualiter sei die Verfügung GP 2007 3 des Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Schwyz vom 5. Januar 2007 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
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3. Subeventualiter sei der Beschwerdeführer aufgrund der Verletzung des kantonalen schwyzerischen Rechts durch Weisungen des Kantonsgerichts Schwyz vom 23. Mai 2006 umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
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4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
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C.
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Der Untersuchungsrichter beantragt in seiner Vernehmlassung, "es sei festzustellen, dass die Untersuchungshaft durch die Untersuchungsbehörde rechtskonform angeordnet und die dagegen erhobene Beschwerde durch die Rechtsmittelinstanz mit der Gutheissung des Haftantrages und Bestätigung der Untersuchungshaft (Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 5.1.2007) zu Recht abgewiesen worden ist". Soweit X.________ seine unverzügliche Haftentlassung verlange, sei die Beschwerde abzuweisen. Der Kantonsgerichtspräsident beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verteidigung und hält in seiner Replik an der Beschwerde vollumfänglich fest.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der angefochtene Entscheid ist nach dem 1. Januar 2007 und damit nach dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen, womit sich seine Anfechtung nach dessen Bestimmungen richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG). Es handelt sich um einen Entscheid in Strafsachen im Sinne von Art. 78 Abs. 1 BGG, gegen den die Beschwerde ans Bundesgericht zulässig ist (vgl. die Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4313). Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG). Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer verfügt bzw. aufrechterhalten. Er ist damit befugt, ihn anzufechten (Art. 81 Abs. 1 BGG). Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde allerdings insoweit, als der Beschwerdeführer die Verletzung von kantonalem Gesetzesrecht geltend macht, was nicht zulässig ist (Art. 95 BGG e contrario). Da nach Art. 107 Abs. 2 BGG das Bundesgericht bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden kann, ist der Antrag auf Haftentlassung zulässig.
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die angefochtene Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten sei nichtig. Dazu ist er befugt. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden (BGE 129 I 361 E. 2; 127 II 32 E. 3g S. 48).
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2.2 Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 129 I 361 E. 2.1 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
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2.3 Nach § 27 Abs. 1 der Schwyzer Strafprozessordnung vom 28. August 1974 (StPO) ist vor der Anklageerhebung der Untersuchungsrichter zuständig für die Anordnung von Untersuchungshaft. Der Kantonsgerichtspräsident hat nach § 28 Abs. 1 StPO über Haftbeschwerden gegen die untersuchungsrichterliche Haftanordnung zu befinden.
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In seinen Weisungen vom 23. Mai 2006 hat das Kantonsgericht indessen erwogen, der schwyzerische Untersuchungsrichter übe auch Anklagefunktionen aus, weshalb er nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK für die Anordnung von Untersuchungshaft grundsätzlich ausser Betracht falle. Es hat die Weisung erteilt, dass die Untersuchungsrichter Haftentscheide nur noch mit schriftlicher Einwilligung der inhaftierten Partei erlassen dürfen. Verzichte die inhaftierte Partei nicht auf eine unverzügliche Vorführung vor eine richterliche Behörde, so sei diese Erklärung als direkte Haftbeschwerde nach § 28 StPO entgegenzunehmen. Der Untersuchungsrichter habe diesfalls nicht selber über die Haft zu entscheiden, sondern einen Antrag auf deren Aufrechthaltung an den Kantonsgerichtspräsidenten zu stellen.
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Nach der Auffassung des Beschwerdeführers ist das Kantonsgericht indessen nicht befugt, mit dem Erlass derartiger Weisungen die gesetzliche Zuständigkeitsordnung abzuändern. Der angefochtene Entscheid, mit welchem der Kantonsgerichtspräsident gestützt auf diese Weisungen, aber entgegen den klaren Bestimmungen der StPO, erst- und kantonal letztinstanzlich Untersuchungshaft gegen ihn angeordnet habe, sei damit nichtig.
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2.4 Der Untersuchungsrichter hat in Anwendung von § 27 Abs. 1 StPO und entgegen den kantonsgerichtlichen Weisungen die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer verfügt, und der Beschwerdeführer hat dementsprechend in seiner Eingabe an den Kantonsgerichtspräsidenten beantragt, sie aufzuheben. Ausgehend von der den Weisungen zu Grunde liegenden Rechtsauffassung, wonach die schwyzerischen Untersuchungsrichter nicht mehr befugt seien, ohne schriftliches Einverständnis des Angeschuldigten Untersuchungshaft anzuordnen, hat der Kantonsgerichtspräsident im angefochtenen Entscheid die untersuchungsrichterliche Haftanordnung vom 3. Januar 2007 in einen blossen "Haftantrag" umgedeutet, ihn gutgeheissen und mithin die Untersuchungshaft bestätigt. Dies vermag indessen nichts daran zu ändern, dass der Untersuchungsrichter Untersuchungshaft anordnete und der Kantonsgerichtspräsident faktisch als Rechtsmittelinstanz entschied, wie dies in der Strafprozessordnung vorgesehen ist. Sein Entscheid ist bei dieser Ausgangslage von vornherein nicht nichtig, gleichgültig darum, ob die darin vertretene Rechtsauffassung zutrifft oder nicht. Die Frage nach der Rechtmässigkeit der Weisungen stellt sich somit im vorliegenden Verfahren nicht, da sie einzig im Zusammenhang mit der geltend gemachten Nichtigkeit aufgeworfen wird.
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3.
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Nach § 26 Abs. 1 StPO kann ein Angeschuldigter in Untersuchungshaft genommen werden, wenn er eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Liegt ausser dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts einer dieser besonderen Haftgründe vor, steht einer Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft auch unter dem Gesichtswinkel der persönlichen Freiheit von Art. 10 Abs. 2 BV grundsätzlich nichts entgegen.
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3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtig ist, mehrere Einbruchdiebstähle begangen zu haben und deswegen seit Juni 2006 mehrfach polizeilich verhaftet und dreimal in Untersuchungshaft genommen wurde. Den Einbruch in ein Jeans-Geschäft in Brunnen, der Anlass zur hier interessierenden Untersuchungshaft bildet, hat er gestanden.
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3.2 Die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Fortsetzungsgefahr soll den Angeschuldigten daran hindern, weitere Straftaten zu begehen, dient somit in erster Linie der Spezialprävention. Sie stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit dar, weshalb bei der Annahme, der Angeschuldigte könnte weitere Straftaten begehen, Zurückhaltung geboten ist. Eine solche Anordnung ist verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft, wie bei den übrigen Haftarten, dass sie nur als ultima ratio angeordnet oder aufrechterhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen (wie z.B. ärztliche Betreuung, regelmässige Meldung bei einer Amtsstelle, Anordnung von anderen evtl. stationären Betreuungsmassnahmen etc.) ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen angeordnet werden (BGE 123 I 268 E. 2c mit Hinweisen).
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3.3 Der Kantonsgerichtspräsident hat dazu im angefochtenen Entscheid ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich bisher durch vier Verhaftungen und zwei Versetzungen in Untersuchungshaft nicht von weiterer Delinquenz abhalten lassen. Vor der letzten Entlassung aus der Untersuchungshaft am 25. Oktober 2006 habe er dem Untersuchungsrichter zudem ausdrücklich zugesichert, mindestens bis zum Abschluss des Strafverfahrens keine Diebstähle mehr zu begehen und keine Drogen mehr zu konsumieren: trotzdem sei er umgehend wieder rückfällig geworden. Die Rückfallprognose sei daher für den persönlich und beruflich wenig gefestigten Beschwerdeführer extrem ungünstig. Einbruchdiebstähle könnten nicht als geringfügige Straftaten angesehen werden, weshalb die Anordnung von Präventivhaft im jetzigen Zeitpunkt gerechtfertigt sei.
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Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei nicht zu befürchten, dass er weitere Einbruchdiebstähle begehen würde, weil sein Komplize in Haft sei, vermag nicht zu überzeugen. Er bietet keine Gewähr, dass er nicht auch allein oder mit anderen Komplizen weiter delinquieren würde. Die Rüge ist unbegründet.
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4.
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Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches gutzuheissen ist, da seine Bedürftigkeit ausgewiesen scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
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Der Vertreter des Beschwerdeführers hat eine Honorarnote eingereicht. Der geltend gemachte Aufwand erscheint indessen zu hoch. In Fällen ohne Vermögensinteresse beträgt das Anwaltshonorar, je nach Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach Arbeitsaufwand, 600 bis 18'000 Franken (Art. 6 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht; SR 173.110.210.3). Das Honorar der vom Bundesgericht amtlich bestellten Anwälte kann bis zu einem Drittel gekürzt werden (Art. 10 des Reglements). Mit Blick auf den nach der Aktenlage gebotenen Aufwand erweist sich eine pauschale Anwaltsentschädigung von 2'500 Franken als angemessen und der bundesgerichtlichen Praxis entsprechend.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen:
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2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
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2.2 Fürsprecher Roman Weber wird für das bundesgerichtliche Verfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt und mit Fr. 2'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Verhöramt und dem Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Februar 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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