BGer I 737/2006 | |||
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BGer I 737/2006 vom 28.02.2007 | |
Tribunale federale
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{T 7}
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I 737/06
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Urteil vom 28. Februar 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
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Gerichtsschreiberin Heine.
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Parteien
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A.________, 1960, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Urs Rudolf,
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Ober-Emmenweid 46, 6021 Emmenbrücke,
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gegen
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IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
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vom 29. Juni 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1960 geborene A.________ war seit 1. Dezember 1992 im Spital X.________ als Küchenhilfe tätig gewesen. Am 14. Februar 1997 meldete er sich wegen der Folgen eines Supinations-Traumas des linken Sprunggelenks zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung) an. Die IV-Stelle Luzern klärte die beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab und lehnte gestützt auf den Bericht der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) vom 13. März 1998 mit Verfügung vom 13. August 1998 berufliche Eingliederungsmassnahmen ab. Die hiegegen erhobene Beschwerde zog der Versicherte am 24. September 2002 zurück und beantragte neu eine Invalidenrente. Nachdem die IV-Stelle ein Gutachten des Dr. med. M.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. September 2003 eingeholt hatte, sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 14. Januar 2004 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 58 % ab 1. November 2000 zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2005 fest.
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B.
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Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Luzern insoweit gut, dass es den Einspracheentscheid hinsichtlich des Rentenbeginns aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, um neu über den Rentenanspruch für die Zeit vor November 1999 zu verfügen und anschliessend den Beginn der zugesprochenen halben Rente neu festzulegen; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 29. Juni 2006).
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C.
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A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids "dahingehend aufzuheben, dass die Sache zur Neuberechnung des Invaliditätsgrades an die IV-Stelle Luzern zurückgewiesen" werde.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG).
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1.2 Im Hinblick darauf, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 4. September 2006 der Post übergeben wurde und am 5. September 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht einging, ist Art. 132 Abs. 2 OG anwendbar, obwohl der angefochtene Entscheid vom 29. Juni 2006 datiert und somit vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung ergangen ist. Die massgebliche Übergangsbestimmung (lit. c von Ziff. II der Gesetzesänderung vom 16. Dezember 2005) erklärt bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim Eidgenössischen Versicherungsgericht anhängigen Beschwerden für anwendbar. Das trifft hier nicht zu. Es verhält sich anders als nach Art. 132 Abs. 1 BGG.
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1.3 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Gemäss dem - wie dargelegt - anwendbaren Art. 132 Abs. 2 OG (in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG) prüft das Bundesgericht daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde.
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2.
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Das kantonale Gericht hat zutreffend dargelegt: die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG; BGE 130 V 343), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG; seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 1 IVG in der Fassung vom 21. März 2003), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG, BGE 130 V 343), die Ermittlung des hypothetischen Invaliden-einkommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (BGE 126 V 75 E. 3b/bb S. 76), die zulässigen Abzüge von den herangezogenen Tabellenlöhnen (BGE 126 V 75 E. 5b S. 79) und die Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG).
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3.
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Aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist streitig, ob die Einschätzung des Invaliditätsgrades durch Verwaltung und Vorinstanz zu Recht erfolgte oder ob, wie es der Versicherte beantragt, die Sache zur Neuberechnung an die Verwaltung zurückzuweisen ist.
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3.1 Dem vorinstanzlichen Entscheid ist zu entnehmen, dass eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit besteht. Diese Feststellung einer zu 50 % beschränkten Leistungsfähigkeit in angepassten Verweisungstätigkeiten ist tatsächlicher Natur (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397) und daher für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (E. 1.3 hievor).
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3.2 Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit behauptet wird, weil sowohl die psychischen wie auch die somatischen Beeinträchtigungen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit hätten und die Würdigung der ärztlichen Berichte unzureichend sei, dringt diese Rüge nicht durch. Die Vorinstanz hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, warum sie auf das Gutachten des Dr. med. M.________ vom 2. September 2003 abstellt und dabei begründet, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Administrativexperten die psychischen und somatischen Einschränkungen berücksichtigt. In Anbetracht des Gutachtens der orthopädischen Klinik des Spitals Y.________ vom 28. November 2001, welches dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestierte, bejahte Dr. med. M.________ explizit aus psychiatrischer Sicht die volle Verwertbarkeit dieser Restarbeitsfähigkeit. Ferner räumt die Vorinstanz den umfassenden Gutachten der orthopädischen Klinik des Spitals Y.________ und des Psychiaters Dr. med. M.________ gegenüber den Berichten des behandelnden Arztes zu Recht einen höheren Beweiswert ein (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353), weshalb das kantonale Gericht insgesamt von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht. Diese Sachverhaltsdarstellung ist nicht offensichtlich unrichtig oder unvollständig und bindet daher das Bundesgericht (E. 1.3). Damit durfte die Vorinstanz für die weiteren Schritte der Invaliditätsbemessung von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer dem gesundheitlichen Anforderungsprofil entsprechenden Verweisungstätigkeit ausgehen. Gegen die vorinstanzliche Festlegung des Invaliditätsgrads auf 58 % ist damit nichts einzuwenden. Entsprechendes gilt für die Rückweisung an die Verwaltung zur Festlegung des Rentenbeginns.
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4.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung; vgl. E. 1.2). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 28. Februar 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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