BGer 6B_25/2007 | |||
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BGer 6B_25/2007 vom 03.03.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_25/2007 /mon
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Urteil vom 3. März 2007
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Nichteintretensbeschluss,
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Beschwerde in Strafsachen [BGG] gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 30. Januar 2007.
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Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung zieht in Erwägung:
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1.
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Das Obergericht des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 30. Januar 2007 auf eine Eingabe des Beschwerdeführers nicht ein, mit welcher er zwei Personen wegen Hausfriedensbruchs und Entführung seines Kindes angeklagt hatte. Auch vor Bundesgericht strebt er eine Verurteilung der Beschuldigten an. Da der Strafanspruch jedoch grundsätzlich dem Staat zusteht, hat der Geschädigte kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG an einer Verurteilung der Beschuldigten. Der angefochtene Entscheid wurde dem Untersuchungsrichteramt mitgeteilt (angefochtener Entscheid S. 2), weshalb der Beschwerdeführer auch nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG ist. Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass und inwieweit er durch die angeblichen Straftaten in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sein könnte, weshalb er nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 OHG ist. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 108 OG. Es ist deshalb darauf nicht einzutreten.
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2.
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Wie schon im Verfahren vor der Vorinstanz (vgl. angefochtenen Entscheid S. 5) rechtfertigt es sich, ausnahmsweise auf Gerichtskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung im Verfahren nach Art. 108 BGG:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. März 2007
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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