BGer C 293/2006 | |||
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BGer C 293/2006 vom 05.03.2007 | |
Tribunale federale
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{T 7}
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C 293/06
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Urteil vom 5. März 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
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Gerichtsschreiber Jancar.
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Parteien
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G,.________, 1955, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1955 geborene G.________ ist diplomierte Pflegefachfrau. Nachdem ihr Arbeitsvertrag auf den 30. September 2005 aufgelöst wurde, meldete sie sich am 4. Oktober 2005 zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Mit Verfügung vom 27. März 2006 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen im Februar 2006 ab 1. März 2006 für drei Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies es mit Entscheid vom 4. Juli 2006 ab.
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B.
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Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Oktober 2006 ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Versicherte die Aufhebung des kantonalen Entscheides und der Einstellung in der Anspruchsberechtigung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Pflicht der versicherten Person zur Stellensuche (Art. 17 Abs. 1 AVIG), die Qualität und Quantität der Arbeitsbemühungen (BGE 124 V 225 E. 4a S. 231und E. 6 S. 234; SVR 2004 ALV Nr. 18 S. 57 E. 4.1, C 222/03 [in BGE 130 V 385 nicht publiziert]; vgl. auch BGE C 164/05 vom 28. September 2006 E. 6.1.1), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) sowie die vom Verschuldensgrad abhängige Dauer der Sanktion (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Verwaltungspraxis, wonach in der Regel durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat verlangt werden, wobei indes die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (BGE 124 V 225 E. 6 S. 234; Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts C 62/06 vom 7. August 2006, E. 1 und 4.1, sowie C 305/02 vom 2. März 2004, E. 1, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
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3.
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Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen im Februar 2006.
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3.1
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3.1.1 Gemäss dem Protokoll über das Gespräch im Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) vom 19. Oktober 2005 vereinbarte die Versicherte mit ihrer Beraterin, monatlich ca. zehn bis zwölf Stellenbewerbungen vorzunehmen. Es war ihr mithin bekannt, in welchem Umfang die Verwaltung von ihr Arbeitsbemühungen forderte.
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3.1.2 Im Februar 2006 verrichtete die Beschwerdeführerin Zwischenverdienstarbeit, nämlich vom 2. bis 10. im Spital B.________ und ab 18. bis 28. im Kantonsspital X.________ (im Rahmen eines bis Ende April 2006 befristeten Einsatzes).
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Die Arbeit als Krankenschwester im Kantonsspital X.________ war für die Versicherte mit einem Arbeitsweg von rund 4,5 Stunden (Hin- und Rückweg) verbunden. Je nach Dienstplan standen ihr keine öffentlichen Verkehrsmittel für die Heimreise zur Verfügung. Diesfalls übernachtete sie in einem im Spital gemieteten Zimmer. Es handelte sich um eine an sich unzumutbare Zwischenverdiensttätigkeit (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG), was die RAV-Beraterin der Versicherten im Beratungsgespräch vom 28. März 2006 mitteilte.
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3.1.3 Eine versicherte Person mit einer vollzeitlich ausgeübten Zwischenverdiensttätigkeit ist auf Grund der im Sozialversicherungsrecht generell geltenden Schadenminderungspflicht (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99) grundsätzlich gehalten, weiterhin quantitativ und qualitativ ausreichende Arbeitsbemühungen nachzuweisen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 351/05 vom 3. Juli 2006, E. 3.3 mit Hinweisen).
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Im Februar 2006 hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nur eine telefonische Bewerbung mit Datum vom 14. und anschliessendem Vorstellungsgespräch am 16. für die Zwischenverdienstarbeit im Kantonsspital X.________ (vgl. E. 3.1.2 hievor) nachgewiesen. Es ist ihr zuzugestehen, dass die Umstände für die Stellensuche während dieser ab 18. Februar 2006 ausgeübten Tätigkeit stark erschwert waren, da sie, wenn sie nicht den langen Arbeitsweg auf sich nehmen konnte, in einem Zimmer im Spital übernachtete. Ihre Zeitreserven und Infrastruktur für die Vornahme von Arbeitsbemühungen waren damit zweifellos eingeschränkt. Ob unter diesen Umständen das Fehlen jeglicher Bewerbung vom 18. bis 28. Februar 2006 gerechtfertigt ist, kann offen bleiben.
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Vorzuwerfen ist der Versicherten jedenfalls, dass sie vom 1. bis 17. Februar 2006 mit Ausnahme der obigen Bewerbung keine Stellenbemühungen ausgewiesen hat. Dies ist quantitativ und qualitativ klar ungenügend, zumal sie vom 11. bis 17. Februar nicht erwerbstätig war. Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Einwendungen vor. Soweit sie letztinstanzlich geltend macht, sie sei im Januar/Februar 2006 krank gewesen, ist dem entgegenzuhalten, dass sie im vorliegenden Verfahren kein entsprechendes Arztzeugnis aufgelegt hat. Hievon abgesehen gab sie vorinstanzlich an, sie sei vom 30. Januar bis 1. Februar 2006 krank gewesen. Selbst wenn sie an diesem einen Februartag krank war, bleibt es dabei, dass ihre Arbeitsbemühungen im Februar 2006 nicht rechtsgenüglich waren. Hieran ändert auch nichts, dass die Versicherte am 7. Februar 2006 eine Weiterbildung absolvierte. Nach dem Gesagten erfolgte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht.
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3.2 Was die Einstellungsdauer betrifft, haben Verwaltung und Vorinstanz ein leichtes Verschulden angenommen und im hiefür geltenden Rahmen von 1 bis 15 Tagen (Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV) die Sanktion auf 3 Tage festgesetzt. Dies ist nach Lage der Akten im Rahmen der Ermessensprüfung (Art. 132 OG; vgl. BGE 123 V 150 E. 2 S. 152) nicht zu beanstanden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 5. März 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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