BGer H 14/2006 | |||
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BGer H 14/2006 vom 05.03.2007 | |
Tribunale federale
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{T 7}
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H 14/06
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Urteil vom 5. März 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Ursprung,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Parteien
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F.________, 1956, Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Burgherr, Mühlebachstrasse 7/17, 8008 Zürich,
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gegen
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Verbandsausgleichskasse Gärtner und Floristen, Kirchenweg 8, 8008 Zürich, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 9. Dezember 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1956 geborene F.________ heiratete am 26. Juni 1982 E.________. Der Ehe entsprangen die Kinder A.________ (geb. 1982) und S.________ (geb. 1983). Mit Urteil des Bezirksgerichts vom 9. Februar 1990 wurde die Ehe geschieden. Als E.________ am 4. August 1990 verstarb, reichte F.________ die Anmeldung für Hinterlassenenrenten für sich und die beiden Kinder ein. Mit Verfügung vom 19. Oktober 1990 sprach die Verbandsausgleichskasse Gärtner und Floristen A.________ und S.________ mit Wirkung ab 1. September 1990 je eine einfache Waisenrente zu.
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Im September 2004 ersuchte F.________ die Ausgleichskasse - auf deren Hinweis hin - erneut um Ausrichtung einer Witwenrente, worauf ihr mit Verfügung vom 13. September 2004 eine monatliche Witwenrente von Fr. 1261.- mit Wirkung ab 1. September 1999 zugesprochen wurde. Die von der Versicherten mit dem Antrag auf Ausrichtung der Witwenrente bereits ab 1. Januar 1997 erhobene Einsprache wies die Kasse mit Entscheid vom 15. November 2004 ab.
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B.
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Beschwerdeweise liess F.________ beantragen, der Einspracheentscheid sei insoweit aufzuheben, als er den Anspruch auf eine Witwenrente für die Zeit vor dem 1. September 1999 verneine, und es sei festzustellen, dass sie bereits ab 1. Januar 1997 Anspruch auf Nachzahlung der Witwenrente habe. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2005 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.
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C.
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F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern.
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Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Nach lit. f Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 des AHVG (10. AHV-Revision) sind die Art. 23 bis 24a sowie 33 auch für Versicherungsfälle anwendbar, die vor dem 1. Januar 1997 eingetreten sind, sofern aufgrund der neuen Bestimmungen ein Leistungsanspruch entsteht (Satz 1). Die Leistungen werden jedoch nur auf Antrag und frühestens vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an ausgerichtet (Satz 2).
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Gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVG (in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung) haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Eine geschiedene Person ist einer verwitweten gleichgestellt, wenn unter anderem das jüngste Kind sein 18. Altersjahr vollendet hat, nachdem die geschiedene Person ihr 45. Altersjahr zurückgelegt hat (Art. 24a Abs. 1 lit. c AHVG).
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Der Anspruch auf Nachzahlung richtet sich nach Art. 24 Abs. 1 ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2003 (Art. 46 Abs. 1 AHVG). Danach erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. Hinsichtlich der Verwirkung von Leistungen entspricht diese Bestimmung Art. 46 Abs. 1 AHVG in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung.
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3.
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3.1 Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin ab Inkrafttreten der 10. AHV-Revision (1. Januar 1997) die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Witwenrente erfüllte (Art. 24a Abs. 1 lit. c AHVG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 AHVG). Unbestritten ist sodann, dass die Rentenbetreffnisse für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. August 1999 verwirkt sind, da die Beschwerdeführerin ihren Anspruch erst im September 2004 geltend gemacht hat (Art. 46 Abs. 1 AHVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; Art. 46 Abs. 1 AHVG in der ab 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Fassung in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 ATSG).
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3.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht rügt, die Verwaltung habe die in Art. 27 ATSG verankerte Informationspflicht verletzt, und zutreffenderweise geltend macht, bei rechtzeitiger Auskunft hätte sie ihr Leistungsbegehren früher gestellt, weshalb auch für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. August 1999 eine Rentennachzahlung zu erfolgen habe.
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4.
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4.1 Gemäss Art. 27 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen (Abs. 2). Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis (Abs. 3).
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4.2 Nach der zur Rechtslage vor Inkrafttreten des ATSG (am 1. Januar 2003) ergangenen (und mithin für die dem ATSG unterstehenden Sozialversicherungszweige heute überholten) Rechtsprechung (BGE 124 V 215 E. 2b S. 220; ARV 2002 S. 113, 2000 Nr. 20 S. 95 E. 2b) bestand keine umfassende Auskunfts-, Beratungs- und Belehrungspflicht der Behörden (unter Vorbehalt von Art. 16 KVG in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung), namentlich auch nicht gestützt auf den verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. auch Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 74 B/Vb S. 229). Unter der damals herrschenden Rechtslage brauchten die Organe der Alters- und Hinterlassenenversicherung daher nicht von sich aus - spontan, ohne vom Versicherten angefragt worden zu sein - Auskünfte zu erteilen oder auf drohende Rechtsnachteile aufmerksam zu machen. Dies galt auch für drohende Verluste sozialversicherungsrechtlicher Leistungen (BGE 131 V 472 E. 4.2 S. 477).
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4.3 Nach der bis zum Inkrafttreten des ATSG geltenden Rechtslage (vgl. dazu vorne E. 4.2) war die Ausgleichskasse demnach nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin über ihren Anspruch auf eine Witwenrente zu informieren. Zu prüfen bleibt, ob die Bestimmung des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Art. 27 ATSG (vgl. dazu vorne E. 4.1) daran etwas geändert hat.
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4.3.1 Die Vorinstanz hat eine Beratungspflicht der Verwaltung verneint mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei der Ausgleichskasse seit August 1990 - mangels Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen - nicht als Rentenbezügerin, sondern einzig als gesetzliche Vertreterin zweier Halbwaisen bekannt gewesen, wie dies bei allen geschiedenen Witwen mit Kindern, die nach altem Recht keinen Anspruch auf Witwenrente hatten, der Fall gewesen sei. In den Schlussbestimmungen zur 10. AHV-Revision (lit. f Abs. 2 SchlB zur 10. AHV-Revison) habe der Gesetzgeber den Anspruch auf eine Witwenrente von einem entsprechenden Antrag abhängig gemacht und damit klar zum Ausdruck gebracht, dass die Behörden keine generelle Pflicht treffe, den Anspruch von verwitweten und geschiedenen Personen, welche keine Hinterlassenenrente beziehen, auf eine Rente nach neuem Recht zu überprüfen. Im Gegensatz dazu habe er bei laufenden Renten teilweise eine Anpassung an die neuen Bestimmungen von Amtes wegen vorgesehen (vgl. lit. c Abs. 5, Abs. 6, Abs. 7 und 9 SchlB zur 10. AHV-Revision). Da der Gesetzgeber eine Prüfung von Amtes wegen bei Inkrafttreten des revidierten Gesetzes abgelehnt habe, könne auch nicht verlangt werden, dass bei jeder von Amtes wegen durchgeführten Anspruchsprüfung der Waisenrente (in der Regel erstmals im Zeitpunkt, in welchem das Kind das 18. Altersjahr vollendet habe) auch der Anspruch der Mutter überprüft werde. Im Übrigen sei auch in italienischer Sprache über die Änderungen der 10. AHV-Revision informiert worden. Über Rechtsunkenntnis hinaus gehende Umstände lägen nicht vor (vgl. BGE 124 V 215 E. 2b/aa S. 220 mit Hinweisen).
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4.3.2 Dieser Auffassung ist beizupflichten. Hinzu kommt, dass die für die Entstehung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin massgebende Gesetzesbestimmung des Art. 24a AHVG im Zeitpunkt, auf welchen die Informations- und Beratungspflicht der Sozialversicherungsträger eingeführt wurde, d.h. am 1. Januar 2003, bereits seit sechs Jahren (seit 1. Januar 1997) in Kraft stand. Während dieser Zeit ergaben sich nicht nur zahlreiche weitere Rechtsänderungen, sondern konnten sich auch die persönlichen Verhältnisse der interessierten Personen wesentlich ändern, beispielsweise durch Wiederverheiratung. Von der Ausgleichskasse konnte daher nicht erwartet werden, dass sie - ohne eine konkrete Anfrage erhalten oder sonst erkennbaren konkreten Anlass zu haben - die bei ihr nicht als versicherte Person registrierte Beschwerdeführerin über ihren (sechs Jahre zuvor) neu entstandenen Rechtsanspruch informierte. Denn dies hätte für sie bedeutet, dass sie bei Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 sämtliche Dossiers daraufhin hätte überprüfen müssen, ob sich bezüglich der darin verzeichneten Personen irgendwelche massgeblichen Rechtsänderungen ergaben, welche zu erstmaligen oder höheren Ansprüchen führen konnten. Eine derart weitgehende Aufklärungs- und Informationspflicht würde den Rahmen des von der Verwaltung überhaupt Machbaren eindeutig sprengen und kann daher nicht aus Art. 27 ATSG abgeleitet werden.
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5.
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Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; vgl. auch BGE 131 I 153 E. 3 S. 157) davon abgesehen hat, den von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträgen (persönliche Befragung; Zeugeneinvernahme) zu folgen.
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6.
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Der angefochtene Entscheid, in welchem ein Anspruch auf Nachzahlung der Witwenrente für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. August 1999 verneint wird, ist demnach rechtens.
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7.
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Da das Verfahren die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, ist es kostenlos (Art. 134 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 5. März 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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