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Informationen zum Dokument  BGer I 567/2006  Materielle Begründung
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BGer I 567/2006 vom 05.03.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
I 567/06
 
Urteil vom 5. März 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Widmer und Leuzinger,
 
Gerichtsschreiberin Hofer.
 
Parteien
 
A.________, 1992, Beschwerdeführer, vertreten durch seine Eltern,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. Mai 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a Der am 27. April 1992 geborene A.________ leidet gemäss Bericht von Frau Dr. med. G.________ vom 18. April 2000 an einer schweren psychomotorischen und mentalen Entwicklungsstörung auf dem Hintergrund eines frühkindlichen Autismus. Seit Sommer 1999 besucht er die Sonderschule X.________, wobei er die Wochenenden und Ferien jeweils bei seinen Eltern verbringt. Mit Verfügung vom 8. Juni 2000 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Solothurn medizinische Massnahmen für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 401 GgV-Anhang zu. Des Weitern gewährte sie ihm mit Verfügung vom 18. April 2000 mit Wirkung ab 1. November 1998 einen Pflegebeitrag bei einer Hilflosigkeit schweren Grades und einen Kostgeldbeitrag.
 
A.b Mit Verfügung vom 27. November 2003 teilte die IV-Stelle den Eltern des Versicherten mit, dass die Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit infolge Gesetzesänderung (4. IV-Revision) nur bis zum 31. Dezember 2003 gewährt und die Verhältnisse im Jahre 2004 neu geprüft würden. In der Folge holte sie den Abklärungsbericht vom 23. Juni 2004 ein, der im Schulheim X.________ in Anwesenheit von A.________ und seinem damaligen Betreuer erhoben wurde. Gestützt darauf sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 29. Juni 2004 mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zu. Mit einer weiteren Verfügung gleichen Datums gewährte sie ihm ergänzend während des Aufenthaltes zu Hause einen Intensivpflegezuschlag zufolge eines mindestens vier Stunden pro Tag dauernden invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes. Die Eltern von A.________ teilten mit Schreiben vom 13. September 2004 mit, sie seien mit der Höhe des Intensivpflegezuschlages nicht einverstanden. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2004 hielt die IV-Stelle - unter Aufhebung der beiden Verfügungen vom 29. Juni 2004 - an der Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit und bei Aufenthalt zu Hause, in Ergänzung dazu, eines Intensivpflegezuschlages aufgrund von mindestens vier Stunden invaliditätsbedingtem Betreuungsaufwand fest. Die Eltern des Versicherten erhoben dagegen Einsprache und beantragten eine Erhöhung des Intensivpflegezuschlages mit der Begründung, der Gesundheitszustand ihres Sohnes habe sich verschlechtert, so dass er noch mehr Pflege und eine sehr engmaschige Überwachung benötige. Zudem sei der massgebende Sachverhalt von der Abklärungsperson nicht korrekt erhoben worden. Zusammen mit der Betreuerin errechneten sie einen behinderungsbedingten zeitlichen Mehraufwand von 11 Stunden und 18 Minuten. Die IV-Stelle nahm daraufhin ergänzende Abklärungen vor, indem sie unter anderem die Schulberichte der letzten Jahre einforderte und eine Stellungnahme der Abklärungsperson zu den in der Einsprache vorgebrachten Einwendungen einholte. Diese ermittelte gemäss Zusatzbericht vom 17. Dezember 2004 einen behinderungsbedingten zeitlichen Mehraufwand von 4 Stunden 33 Minuten. Mit Einspracheentscheid vom 1. April 2005 hielt die IV-Stelle an ihrer Verfügung vom 28. Oktober 2004 fest, da ein täglicher invaliditätsbedingter Betreuungsaufwand von mehr als 4 Stunden, nicht aber ein solcher von mehr als 6 Stunden ausgewiesen sei.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 24. Mai 2006 ab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde machen die Eltern von A.________ geltend, es sei der Intensivpflegezuschlag aufgrund eines höheren zeitlichen Aufwandes festzusetzen. Zudem legen sie ein Zeugnis der Heimärztin vom 20. Juni 2006 sowie Stellungnahmen der Betreuer im Heim vom 20. Juni 2006 ins Recht.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurde das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
2.
 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilt werden, wobei das Gericht an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden ist. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht anhängig gemachten Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich die Kognition des nunmehr urteilenden Bundesgerichts nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
 
3.
 
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen zur Bemessung des Anspruchs auf einen Intensivpflegezuschlag für Minderjährige (Art. 42ter Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 39 IVV, je in der seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung) und die Rechtsprechung in Bezug auf den Beweiswert eines Abklärungsberichts der IV-Stelle für die Bemessung der Hilflosigkeit (BGE 130 V 61) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
4.
 
Unbestritten ist der Anspruch auf Entschädigung einer Hilflosigkeit schweren Grades. Streitig und zu prüfen ist dagegen, ob der Versicherte Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag entsprechend einem behinderungsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 6 Stunden hat.
 
Beschwerdegegnerin und kantonales Gericht haben dies verneint und dabei entscheidwesentlich auf den Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 23. Juni 2004 und den Zusatzbericht vom 17. Dezember 2004 abgestellt. Dabei hat die Vorinstanz erwogen, gemäss Rz 8077 des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) liege eine besonders intensive Überwachung vor, wenn von der Betreuungsperson überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft gefordert werde. Zu berücksichtigen sei ferner, dass gemäss Rz 8037 KSIH in Verbindung mit Rz 8076 KSIH bei schwerer Hilflosigkeit der dauernden persönlichen Überwachung ein nur minimes Gewicht beizumessen sei. Aufgrund der medizinischen Unterlagen, der Berichte des Schulheims und der Abklärungsberichte der IV-Stelle sei nicht von einer schweren Form von Autismus auszugehen, die eine ständige und intensive Überwachung erforderlich mache. Der Versicherte könne durchaus einige Zeit auf dem Stuhl sitzen bleiben und sich gelegentlich durch Zeichnen eine Viertelstunde lang beschäftigen. Auch laufe er nicht mehr aus einer Gruppe weg und reagiere normalerweise auf Anruf. Eine Betreuung im Kollektiv von fünf Kindern sei möglich. Aufgrund dieser Umstände und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine schwere Hilflosigkeit vorliege, könnten somit nicht zusätzlich vier Stunden Betreuung angerechnet werden.
 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Abklärungsberichte beruhten auf realitätsfremden Grundlagen.
 
5.
 
5.1 Mit Bezug auf die Frage, unter welchen Umständen einem Abklärungsbericht an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV) im Hinblick auf die Beurteilung der Hilflosigkeit (im Sinne des bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Art. 36 IVV) voller Beweiswert zukommt, hat das Gericht in BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63 erwogen, als Berichterstatterin müsse eine qualifizierte Person wirken, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten habe. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen seien Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter seien die Angaben der Hilfe leistenden Personen, regelmässig der Eltern, zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen seien. Der Berichtstext müsse plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege sein. Zudem habe er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greife, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage in diesem umschriebenen Sinne darstelle, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorlägen. Das gebiete insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt sei als das im Beschwerdefall zuständige Gericht.
 
5.2 Obwohl bei der schweren Hilflosigkeit, wie sie beim Versicherten unbestrittenermassen vorliegt, dauernde Pflege oder persönliche Überwachung zur Anspruchsvoraussetzung gehört (vgl. Art. 37 Abs. 1 IVV in der seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung), gilt es zu berücksichtigen, dass bei Minderjährigen eine dauernde Überwachung auch einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag begründen kann, weshalb in diesem Fall dem Aspekt der Überwachungsbedürftigkeit nicht bloss eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Indessen darf die nötige Überwachung bei einzelnen Lebensverrichtungen nicht doppelt - einmal konkret und einmal als Pauschalzuschlag gemäss Art. 39 Abs. 3 IVV - gezählt werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 67/05 vom 6. Oktober 2005, E. 4.2). Nach Art. 42ter Abs. 3 IVG wird die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die sich nicht in einem Heim aufhalten, unter bestimmten Voraussetzungen um einen Intensivpflegezuschlag erhöht. Dafür muss ein invaliditätsbedingter Betreuungsaufwand von mindestens vier, sechs oder acht Stunden pro Tag ausgewiesen sein. Der dreistufige Zuschlag wird als Pauschale pro Tag vergütet. Damit wollte der Gesetzgeber eine durch den Wegfall der bisherigen Hauspflegebeiträge eintretende Leistungsverschlechterung abfangen (vgl. Botschaft über die 4. Revision des IVG vom 21. Februar 2001, BBl 2001 III 3244). Bedarf die minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese gemäss Art. 39 Abs. 3 IVV als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden; eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar. Das BSV hält in den Erläuterungen zu den Änderungen der IVV vom 21. Mai 2003 zu Art. 39 Abs. 3 IVV fest, wenn ein Kind nicht bloss während bestimmter Stunden am Tag pflegerische Unterstützung benötige, sondern darüber hinaus rund um die Uhr invaliditätsbedingt überwacht werden müsse - sei es aus medizinischen Gründen (z.B. Gefahr epileptischer Anfälle), sei es infolge spezifischer geistiger Behinderung oder bei Autismus -, solle diese für die Eltern extrem belastende Tatsache für den Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag anrechenbar sein. Dabei sei der "gewöhnliche" Überwachungsbedarf, wie er für den Anspruch auf eine leichte Hilflosenentschädigung definiert sei, wie zwei Stunden Pflege zu gewichten, bei besonders grosser Überwachungsintensität wie vier Stunden Pflege (AHI 2003 S. 330).
 
5.3 Unter dem Titel "Bemessung des Betreuungsaufwandes bei Minderjährigen für den Intensivpflegezuschlag" wird im KSIH in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung unter Rz 8089 festgehalten, bei der Ermittlung des täglichen Mehraufwandes sei von der Annahme auszugehen, dass sich die betreute Person dauernd zu Hause aufhalte. Massgebend sei die Betreuungsbedürftigkeit, welche eine objektive Grösse darstelle und nicht vom Aufenthaltsort der zu betreuenden Person abhängig sei. Darauf wird unter Ziff. 4.1 auch im Formular "Abklärung für eine Hilflosigkeit für Minderjährige (inkl. Intensivpflegezuschlag)" hingewiesen. Als Beispiel wird in Rz 8089 KSIH ein schwer pflegebedürftiges Kind erwähnt, das während fünf Tagen in der Woche die Sonderschule im Externat besucht, und zu Hause betreut wird. Betrage der durchschnittliche invaliditätsbedingte Mehraufwand für die Betreuung an Schultagen sechs Stunden und bei ganztägigem Aufenthalt zu Hause neun Stunden, sei von einem Betreuungsaufwand von neun Stunden pro Tag auszugehen.
 
5.4 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125 mit Hinweisen).
 
6.
 
6.1 Der Abklärungsbericht vom 23. Juni 2004 geht von einem zeitlichen Mehraufwand für die Grundpflege von insgesamt 123 Minuten und einer zusätzlichen persönlichen Überwachung im Sinne von Art. 39 Abs. 3 IVV von 120 Minuten und somit von einem behinderungsbedingten zeitlichen Mehraufwand von 4 Stunden und 3 Minuten pro Tag und damit von der Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung schweren Grades und eines Intensivpflegezuschlages entsprechend einem täglichen Mehraufwand von mindestens 4 Stunden aus. Er wurde von der Abklärungsperson der IV-Stelle in Anwesenheit des Versicherten und seines damaligen Betreuers im Schulheim erstellt. Die Eltern, welche bisher nicht ins Abklärungsverfahren miteinbezogen worden waren, äusserten sich im Einspracheverfahren detailliert zum Abklärungsbericht und ermittelten zusammen mit der neu für den Versicherten zuständigen Betreuerin der Sonderschule einen täglichen Mehraufwand für die Grundpflege von 7 Stunden und 18 Minuten und für die persönliche Überwachung 4 Stunden, insgesamt somit 11 Stunden und 18 Minuten. Der Zustand des Versicherten habe sich seit einem Jahr drastisch verschlechtert. Er benötige noch mehr Pflege und eine sehr engmaschige Überwachung. Insbesondere gefährde er sich und andere, reisse fremde Personen und Kinder an den Haaren, schneide sich selber immer wieder die Haare, zerstöre Möbel und Gegenstände und sei sehr unruhig. Selbst wenn er mit Zeichnen beschäftigt sei, müsse stets jemand dabei sein, da er sonst den Tisch beschreibe und die Wände "dekoriere". Die IV-Stelle hat diese Stellungnahme der Abklärungsperson zugestellt, welche nach telefonischer Rücksprache mit der Betreuerin des Versichterten im Zusatzbericht vom 17. Dezember 2004 zu den bemängelten Punkten Stellung nahm. Neu berechnete sie für die Grundpflege einen zeitlichen Mehraufwand von insgesamt 143 Minuten, indem sie beim Verrichten der Notdurft (Ziff. 4.1.5) zusätzlich 20 Minuten berücksichtigte. Zudem setzte sie weitere 10 Minuten für die Behandlungspflege (Ziff. 4.2.2) ein, was bei einem Überwachungsbedarf von 120 Minuten einen behinderungsbedingten Mehraufwand von insgesamt 4 Stunden und 33 Minuten ergab.
 
6.2 Einleitend hielt die Abklärungsperson im Zusatzbericht fest, den Aussagen der ersten Stunde des Betreuers sei mehr Gewicht beizumessen als den Angaben in einem nachträglich angefertigten Bericht. Dies ist insofern zu relativieren, als bei der Bemessung des Mehraufwandes für den Intensivpflegezuschlag Minderjähriger der durchschnittliche objektive Betreuungsaufwand und nicht allein die Betreuung in der Sonderschule massgebend ist (vgl. E. 5.3 hievor), weshalb es entscheidwesentlich auch auf die Angaben der den Versicherten zu Hause betreuenden Eltern ankommt. Diese wurden indessen bei der Abklärung an Ort und Stelle nicht beigezogen. Überdies hat sich der Zustand des Versicherten seit dem Wechsel der Betreuungsperson im August 2004 offenbar stark verschlechtert. Diesen Umstand gilt es ebenfalls mitzuberücksichtigen, da das Gericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit nach dem Sachverhalt beurteilt, wie er zur Zeit des Erlasses des Einspracheentscheids gegeben war (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366 mit Hinweisen). So muss der Versicherte wieder Tag und Nacht Windeln tragen. Sein Verhalten gegenüber anderen Kindern ist aggressiver geworden. In unbeaufsichtigten Augenblicken zerstört er öfters Sachen. Dem hat die Abklärungsperson im zweiten Bericht insofern Rechnung getragen, als sie den zeitlichen Mehraufwand für die Grundpflege um insgesamt 30 Minuten erhöht hat. Von einer besonders intensiven Überwachung kann ihrer Ansicht nach indessen nicht ausgegangen werden, da sich der Versicherte zeitweise auch allein beschäftigen könne und nicht mehr aus der Gruppe weglaufe. Er reagiere auf Anruf und es müsse nicht ständig interveniert werden. Obwohl er seit Sommer 2004 offenbar Mühe bekunde, sich in der neuen Wohngruppe zurecht zu finden, werde er zusammen mit anderen Kindern betreut und überwacht. Es habe keine zusätzliche Betreuungsperson angestellt werden müssen. Weiterhin würden die fünf Kinder der Gruppe von vier Angestellten in Tag- und Nachtschichten betreut.
 
6.3 Die Abklärungen in der Sonderschule stellen insofern keine zuverlässige Entscheidungsgrundlage dar, als sehr einseitig auf die dortige Situation abgestellt und den Verhältnissen zu Hause, insbesondere was die persönliche Überwachung betrifft, kaum Rechnung getragen wird. Aus dem Bericht der Klassenlehrerin vom 16. April 2005 ergibt sich überdies, dass der Versicherte nach wie vor Hilfestellungen beim Essen braucht, damit seine Manieren akzeptabel sind und er nicht alles verschlingt, schmiert oder auf dem Tisch ein Chaos anrichtet. Zudem sei der Versicherte stark gewachsen und kräftig geworden. Es sei für ihn mühsam, sich zu bewegen, so dass er am liebsten im Bett liegen bleiben würde. Anderseits könne er hinterrücks blitzschnell aufstehen, eine Schere nehmen und damit ein Elektrokabel, Haare oder Kleider zerschneiden, ein Papier in die Kerze halten oder einen Blumentopf zerstören. Es komme auch immer wieder vor, dass er kleinere Kinder die Treppe hinunter stossen wolle, Gegenstände aus dem zweiten Stock werfe und andere an den Haaren reisse. Während er in den Alltagsverrichtungen stets auf eine helfende Person angewiesen sei, brauche er in der Öffentlichkeit eine enge, konsequente Begleitung, damit er nicht andere Menschen attackiere. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschliessen, dass nicht doch ein schwerer Fall von Autismus vorliegt, welcher einer besonders intensiven dauernden persönlichen Überwachung bedarf, welche im Sinne von Art. 39 Abs. 3 Satz 2 IVV als Betreuung von vier Stunden anzurechnen ist. In diese Richtung deutet auch die Diagnose einer schweren psychomotorischen und mentalen Entwicklungsstörung auf dem Hintergrund eines frühkindlichen Autismus im Bericht von Frau Dr. med. G.________ vom 18. April 2000. Da die autistische Störung eine grosse Variationsbreite aufweist, kann bei Vorliegen der Diagnose gemäss GgV-Anhang Ziff. 401 jedoch nicht automatisch von einer besonders intensiven Überwachungsbedürftigkeit ausgegangen werden. Wie es sich diesbezüglich beim Versicherten verhält, ist unklar, da sich die Ärztin im obigen Bericht nicht detailliert dazu geäussert hat und auch der Bericht der Heimärztin vom 20. Juni 2006 keine abschliessende Beurteilung der Einschränkung der körperlichen und geistigen Funktionen zulässt.
 
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt für die massliche Festsetzung des Anspruchs auf einen Intensivpflegezuschlag aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten nicht erhärten lässt. Insbesondere kann nicht ohne weiteres auf die beiden Abklärungsberichte der Verwaltung abgestellt werden, da sie die Situation zu Hause nicht gebührend berücksichtigen und insbesondere die Eltern nicht in die Abklärung an Ort und Stelle miteinbezogen haben. Zudem fehlt es an einer direkten Zusammenarbeit zwischen Arzt und IV-Stelle, welche sich als notwendig erweist, wenn - wie im vorliegenden Fall - Unklarheiten über die Auswirkungen der Behinderung auf die Behandlungs- und Überwachungsbedürftigkeit bestehen. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie nach ergänzenden Abklärungen über das Leistungsbegehren neu befinde.
 
7.
 
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG). Die nicht anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertretene obsiegende Partei hat nur ausnahmsweise Anspruch auf Parteientschädigung (sog. Umtriebsentschädigung). Voraussetzung ist namentlich, dass die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, welcher den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise auf sich zu nehmen hat (BGE 110 V 72 E. 7 S. 82). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, weshalb eine Umtriebsentschädigung nicht zugesprochen werden kann.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. Mai 2006 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 1. April 2005 aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Anspruch auf Intensivpflegezuschlag neu verfüge.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 5. März 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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