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Informationen zum Dokument  BGer 4P.289/2006  Materielle Begründung
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BGer 4P.289/2006 vom 06.03.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4P.289/2006/len
 
Urteil vom 6. März 2007
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
 
Gerichtsschreiber Hatzinger.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt (auch als Gesamtrechtsnachfolgerin der La Suisse, Lausanne),
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Andreas Casutt und Prof. Dr. Isabelle Romy,
 
Kassationsgericht des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Zivilprozess),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Zirkulations-beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 11. September 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der Einzelrichter im summarischen Verfahren am Handelsgericht des Kantons Zürich erliess am 19. August 2005 auf Klage der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt sowie der La Suisse, Société d'assurances sur la vie (Beschwerdegegnerinnen) eine Verfügung gegen X.________ (Beschwerdeführer) mit folgendem Wortlaut:
 
1. Dem Beklagten wird befohlen, innert 10 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids gegenüber den zuständigen Registrierungsstellen die vorbehaltlose Übertragung der Domäne swiss-life.ch auf die Klägerin 1 zu erklären.
 
2. Dem Beklagten wird befohlen, innert 10 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids gegenüber den zuständigen Registrierungsstellen die vorbehaltlose Übertragung der Domäne la-suisse.com auf die Klägerin 2 zu erklären.
 
3. Dem Beklagten wird mit Wirkung ab 10 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids verboten, auf einer Webseite am Internet unter den Kennzeichen Swiss Life oder La Suisse einen Offertenvergleich verschiedener Versicherungen anzubieten oder zugänglich zu machen.
 
4. Die Anordnungen Ziff. 1.-3. erfolgen unter der Androhung der Überweisung an den Strafrichter zur Bestrafung mit Haft oder Busse im Sinne von Art. 292 StGB wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Fall der Zuwiderhandlung, soweit die Zuwiderhandlung (Vornahme der verbotenen oder Unterlassung der angeordneten Handlung) in der Schweiz stattfindet."
 
Auf weitere Rechtsbegehren trat der Einzelrichter nicht ein oder wies sie ab.
 
Der Einzelrichter bejahte seine örtliche Zuständigkeit gestützt auf Art. 5 Ziff. 3 des Übereinkommens vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheide in Zivil- und Handelssachen (LugÜ; SR 0.275.11) sowie das Rechtsschutzinteresse der Klägerinnen. Er legte dar, dass das Befehlsverfahren im Sinne von § 222 Ziff. 2 ZPO ZH zulässig ist zur schnellen Handhabung klaren Rechts bei nicht streitigen oder sofort beweisbaren tatsächlichen Verhältnissen und kam nach Darstellung der Vorgeschichte zum Schluss, der Beklagte verletze mit der Verwendung der Domain-Namen www.swiss-life.ch und www.la-suisse.com die bekannten Marken SWISS LIFE und LA SUISSE der Klägerinnen sowie deren Firmen und Namen. Aufgrund des Zugeständnisses des Beklagten, dass er unter den Kennzeichen Swiss Life und LaSuisse einen Offertenvergleich mit den Produkten anderer Versicherungen an-geboten hatte, bejahte der Einzelrichter die Voraussetzungen für das beantragte Verbot.
 
B.
 
Mit Zirkulationsbeschluss vom 11. September 2006 wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren vom 19. August 2005 ab. Das Gericht trat auf die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ein, soweit sie sich gegen die Darstellung der Gegenpartei richteten (E. 1.3), die angefochtenen Stellen im Entscheid des Handelsgerichts nicht hinreichend genau bezeichnet waren (E. 1.4), soweit er den Nichtigkeitsgrund nicht hinreichend begründet hatte (E. 1.5), Mängel beanstandet wurden, die sich nicht nachteilig ausgewirkt hatten (E. 1.6) und soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Bundesrecht beanstandete (E. 1.7 und E. 2). Das Gericht kam zum Schluss, der Beschwerdeführer vermöge im Zusammenhang mit der beanstandeten Verweigerung einer Frist zur materiellen Stellungnahme keinen Nichtigkeitsgrund darzutun (E. 3), die Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs wies es ab (E. 4) und die Kostenverteilung erklärte es als vertretbar (E. 5).
 
C.
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 2. November 2006 beantragt der Beschwerdeführer, der Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 11. September 2006 sei vollumfänglich aufzuheben. Er rügt als Verweigerung des rechtlichen Gehörs, dass das Kassationsgericht auf seine Vorbringen in Erwägung 1 nicht eingetreten ist. Er hält dafür, er habe auch in Bezug auf die Anwendung von Bundesrecht zulässige Rügen erhoben. Er rügt, die beantragte Frist zur materiellen Stellungnahme sei ihm willkürlich verweigert worden, das Kassationsgericht habe ihm das rechtliche Gehör verweigert, indem es sich mit der erhobenen Rüge der Gehörsverweigerung gegen den Einzelrichterentscheid nicht auseinandergesetzt habe und schliesslich beanstandet er die Begründung der Kostenverteilung als aktenwidrig.
 
D.
 
Die Beschwerdegegnerin 1 beantragt in der Vernehmlassung für sich und als Gesamtrechtsnachfolgerin der Klägerin 2, die staatsrechtliche Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Kassationsgericht verzichtet auf Stellungnahme.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006, 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG).
 
2.
 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG wendet das Bundesgericht im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde auch bei freier Kognition das Recht nicht umfassend von Amtes wegen an, sondern beschränkt sich auf die Prüfung der rechtsgenüglich erhobenen und begründeten Rügen (BGE 129 I 113 E. 2.1 S. 120, 185 E. 1.6 S. 189; 128 I 354 E. 6c S. 357; 127 I 38 E. 3c S. 43). Dieser Begründungsanforderung genügt nach konstanter Rechtsprechung nicht, wenn appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geübt wird, auch wenn in diesem Zusammenhang Normen der Bundesverfassung angefügt oder genannt werden. Es ist vielmehr aufzuzeigen und soweit erforderlich und möglich zu belegen, inwiefern die angerufenen verfassungsmässigen Rechte durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen. Es sind ausschliesslich Vorbringen zu beurteilen, aus denen wenigstens sinngemäss hervorgeht, inwiefern das angerufene verfassungsmässige Recht verletzt sein soll.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer rügt wiederholt eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs.
 
3.1 Zu den aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Verfahrensansprüchen gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 497 E. 2.2 S. 504 f.; 127 I 54 E. 2b S. 56 mit Verweisen). Ausserdem leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung daraus die Pflicht der Behörden ab, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Partei ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss nicht zu jedem Vorbringen Stellung nehmen, aber wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die entscheidende Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236 mit Verweisen).
 
3.2 Das Kassationsgericht hat in Erwägung 1 des angefochtenen Entscheides begründet, weshalb auf bestimmte Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einzutreten war. Damit hat das Gericht die Anforderungen an die Begründung erfüllt, die sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben. Inwiefern der Beschwerdeführer gehörig begründete Rügen erhoben haben sollte, welche vom Kassationsgericht nicht geprüft wurden, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich vielmehr darauf, seine Vorbringen zu wiederholen, die er vor dem Kassationsgericht erhoben hat und er verbindet diese mit der Behauptung, die kantonale Kassationsinstanz habe ihm das rechtliche Gehör verweigert oder willkürlich oder überspitzt formalistisch entschieden. Der Beschwerdeführer verkennt damit grundlegend die Natur der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte. Seine Rügen genügen durchwegs den Anforderungen an die Begründung nicht.
 
4.
 
Gemäss Art. 84 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonst wie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht gerügt werden kann. Soweit wie im vorliegenden Fall die Berufung zulässig ist, kann die Verletzung von Bundesrecht mit Berufung gerügt werden. Wie das Kassationsgericht (E. 2.1) darlegt, handelt es sich beim angefochtenen Entscheid des Einzelrichters im summarischen Verfahren um einen berufungsfähigen Entscheid, was nicht nur die kantonale Kassationsbeschwerde, sondern auch die staatsrechtliche Beschwerde ausschliesst, soweit die Verletzung von Bundesrecht gerügt wird. Wenn sich daher die Ausführungen des Beschwerdeführers darauf beschränken, er habe dargelegt, weshalb die Rechtsanwendung durch das Handelsgericht falsch sei, so ist er im vorliegenden Verfahren so wenig wie vor Kassationsgericht zu hören. Soweit er rügen wollte, das Kassationsgericht sei auf seine Vorbringen in Verweigerung des rechtlichen Gehörs nicht eingetreten bzw. habe sie willkürlich abgewiesen, wonach die Anforderung an das Befehlsverfahren fehlten, dass die tatsächlichen Verhältnisse sofort beweisbar und die Rechtslage klar sein muss, geht aus seinen Vorbringen wiederum nicht hervor, inwiefern er besonders diese Voraussetzung vor dem Kassationsgericht in Frage gestellt hätte. Auch soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang Tatsachenfeststellungen zum Gegenstand haben, welche gemäss Art. 43 OG in der Berufung grundsätzlich nicht gerügt werden können, genügt die Begründung den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (oben E. 2) nicht.
 
5.
 
Der Beschwerdeführer hält daran fest, das Handelsgericht habe § 111 Abs. 2 ZPO ZH willkürlich falsch angewendet, indem es ihm eine zusätzliche Frist für die Begründung verweigert habe. Nach § 111 Abs. 2 ZPO ZH in fine wird im schriftlichen Verfahren die Frist für die Äusserung zur Sache nach der rechtskräftigen Abweisung der Einrede der Unzuständigkeit neu eröffnet. Das Kassationsgericht hat im angefochtenen Entscheid die Frage offen gelassen, ob danach eine neue Frist hätte angesetzt werden müssen; es hat die Verweigerung der Fristansetzung geschützt, weil der Beschwerdeführer die Einrede der Unzuständigkeit trölerisch erhoben habe. Das Kassationsgericht hat ausgeführt, der Beschwerdeführer bestreite im Grundsatz nicht, dass die zum Zwecke der Verfahrensverzögerung erhobene Einrede der Unzuständigkeit die Verweigerung der Fristansetzung rechtfertigen könne und er vermöge dem Vorwurf der Trölerei nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen, zumal sich aus dem vom Beschwerdeführer zitierten E-Mail-Verkehr ergebe, dass ein Rechtsanwalt in Zürich entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers genügend Kapazitäten für dessen Interessenvertretung gehabt hätte. Inwiefern diese Begründung des Kassationsgerichts, mit der sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt, verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzen sollte, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer auch hier mit seiner Behauptung, er habe die örtliche Zuständigkeit auf fünf Seiten bestritten, die behauptete Aktenwidrigkeit nicht zu belegen. Dass er entgegen der Feststellung im angefochtenen Entscheid den Grundsatz bestritten hätte, wonach sich die Verweigerung der Fristansetzung rechtfertige, wo die Einrede lediglich der Verfahrensverzögerung diene, ergibt sich daraus nicht. Die Begründung genügt den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht.
 
6.
 
Ob die Gefahr der Verwechslung zweier Kennzeichen besteht, ist grundsätzlich Rechtsfrage, die von den mit der Sache befassten Gerichten sämtlicher Stufe von Amtes wegen zu prüfen ist. Die rechtlichen Argumente der Parteien sind - soweit erheblich - in diesem Zusammenhang zu würdigen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann sich in diesem Zusammenhang daher im Wesentlichen nur auf Tatsachenvorbringen beziehen (vgl. BGE 130 III 35 E. 5 S. 38 f.). Der Beschwerde in Ziffer 21 ist nicht zu entnehmen, inwiefern das Kassationsgericht sich in diesem Zusammenhang hätte mit Rügen auseinandersetzen müssen, welche die Tatsachenfeststellung betreffen. Auch auf diese Rüge kann nicht eingetreten werden, weil sie den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht genügt.
 
7.
 
In Erwägung 5.3 des angefochtenen Entscheides hat das Kassationsgericht ausgeführt, der Beschwerdeführer stelle nicht in Frage, dass die Verfahren betreffend die Beschwerdegegnerin und die Klägerin 2 etwa gleich zu bewerten seien. Nach den Ausführungen im angefochtenen Entscheid erhob der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren lediglich den Vorwurf, die einzelnen Rechtsbegehren der Klägerin 2 seien im Blick auf die Kostenverteilung falsch gewichtet worden. Zur Begründung der Willkür und der Verweigerung des rechtlichen Gehörs behauptet der Beschwerdeführer soweit verständlich nur, seine diesbezüglichen Rügen seien zu Unrecht und willkürlich abgewiesen worden. Auch auf diese Rüge ist nicht einzutreten, weil die formellen Anforderungen an die Begründung gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht erfüllt sind.
 
8.
 
Der Beschwerdeführer nennt zwar verfassungsmässige Rechte - insbesondere das Verbot der Verweigerung des rechtlichen Gehörs, das Verbot des überspitzten Formalismus und das Willkürverbot, deren Verletzung gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. a OG mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden kann. Er begründet aber nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise, inwiefern diese verfassungsmässigen Rechte durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen. Auf die Beschwerde kann insgesamt nicht eingetreten werden.
 
9.
 
Da auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten ist, hat der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr zu bezahlen (Art. 153, 153 und 156 Abs. 1 OG). Er hat ausserdem der Beschwerdegegnerin, die sich sowohl für sich wie als Gesamtrechtsnachfolgerin der Klägerin 2 durch einen Anwalt hat vernehmen lassen, die Parteikosten für das vorliegende Verfahren zu ersetzen (vgl. Art. 159 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. März 2007
 
Im Namen der I. Zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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