BGer U 348/2006 | |||
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BGer U 348/2006 vom 08.03.2007 | |
Tribunale federale
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U 348/06{T 7}
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Urteil vom 8. März 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter Schön und Frésard,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Parteien
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S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8024 Zürich,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2006.
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In Erwägung,
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dass S.________, geboren 1956, am 28. November 2001 einen Arbeitsunfall erlitt, für den die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Leistungen erbrachte,
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dass die SUVA dem Versicherten u.a. mit Verfügung vom 4. Mai 2005 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 18 % und eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 7,5 % zusprach, welche mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2005 bestätigt wurden,
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dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine dagegen erhobene Beschwerde abwies (Entscheid vom 29. Mai 2006),
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dass S.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt und beantragt, es sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides "die Rente und die IE leidensangepasst angemessen zu erhöhen"; "eventualiter sei das Verfahren im Sinne der Erwägungen zu ergänzender Abklärung an die SUVA zurückzuweisen"; ferner sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen.
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dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung in der Folge zurückgezogen worden ist,
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dass die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, soweit darauf einzutreten sei, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet,
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dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243), wobei sich das vorliegende Verfahren - da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist - noch nach dem OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),
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dass es bezüglich des beschwerdeführerischen Antrags auf Erhöhung der Invalidenrente an jeglicher Begründung fehlt, weshalb insoweit auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit (Art. 36a Abs. 1 lit. a OG) nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 123 V 335 E. 1a S. 336 mit Hinweisen),
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dass die Vorinstanz die rechtlichen Grundlagen der vorliegend allein zu beurteilenden Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 und 2 UVG sowie Art. 36 UVV und Anhang 3 zur UVV; BGE 124 V 29 E. 1 S. 31 f. und RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt hat (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG),
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dass das kantonale Gericht die gesamten Akten einlässlich und sorgfältig gewürdigt hat und gestützt darauf die auf Grund der unfallbedingten Beschwerden resultierenden Einschränkungen u.a. mit der Integritätsentschädigung von 7,5 % zutreffend als angemessen abgegolten erachtet hat,
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dass die dagegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwände, welche bereits im angefochtenen Entscheid zutreffend entkräftet wurden, an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen,
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dass es der eventualiter beantragten Aktenergänzung nicht bedarf (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 170 Erw. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 Erw. 4b S. 28), weshalb darauf zu verzichten ist,
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dass demzufolge auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG),
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dass die insgesamt offensichtlich unzulässige bzw. unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 8. März 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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