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Informationen zum Dokument  BGer 1P.732/2006  Materielle Begründung
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BGer 1P.732/2006 vom 09.03.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.732/2006 /fun
 
Urteil vom 9. März 2007
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Thönen.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson,
 
gegen
 
Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Robert Baumann,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, Grynaustrasse 3,
 
8730 Uznach,
 
Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer,
 
vom 3. Juli 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Das Kreisgericht Gaster-See verurteilte den 1966 geborenen X.________ am 23. März 2005 wegen einfacher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten unter Aufschub des Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. Es erachtete es als erwiesen, dass X.________ am 27. Juni 2003 Y.________ (geb. 1970) insbesondere durch Würgen oder "würgeähnliche Handlungen" verletzt habe. Das Kreisgericht verpflichtete X.________ ferner zur Bezahlung einer Schadenersatzforderung von Fr. 604.10, einer Genugtuung von Fr. 1'500.--, stellte fest, dass er für weiteren Schaden als Folge des Deliktes vom 27. Juni 2003 ersatzpflichtig ist und sprach hinsichtlich des bedingten Strafvollzugs einer früheren Verurteilung eine Verwarnung aus. X.________ wurde ein Verfahrenskostenanteil von Fr. 7'476.20 und eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.-- auferlegt.
 
B.
 
Das Kantonsgericht St. Gallen wies mit Entscheid vom 3. Juli 2006 die Berufung von X.________ vom 6. Juli 2005 ab.
 
C.
 
X.________ führt mit Eingabe vom 30. Oktober 2006 staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Kantonsgerichts sei vollumfänglich aufzuheben.
 
Y.________ beantragt in der Vernehmlassung die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen hat sich nicht vernehmen lassen.
 
Mit Präsidialverfügung vom 28. November 2006 hat das Bundesgericht der staatsrechtlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Weil die angefochtene Verfügung früher erging, richtet sich das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren nach altem Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG). Anwendbar ist namentlich das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110).
 
1.2 Der Beschwerdeführer ist als strafrechtlich Verurteilter zur Beschwerde grundsätzlich legitimiert.
 
1.3 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen).
 
Die Beschwerde enthält vorwiegend appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil, die zu behandeln auf eine erneute umfassende Beweiswürdigung hinausliefe. Dies ist dem Bundesgericht im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde jedoch versagt. Soweit keine genügend begründeten Verfassungsrügen geltend gemacht werden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
 
2.
 
Gemäss den kantonalen Gerichten kam es am Abend des 27. Juni 2003 im Einfamilienhaus in Z.________ zu einer Auseinandersetzung. Der Beschwerdeführer soll die Beschwerdegegnerin in die Hand gebissen, ihr verschiedene Prellungen an den Armen zugefügt und sie durch Würgen oder einen würgeähnlichen Haltegriff am Hals verletzt haben. Die Klägerin trug eine Bisswunde an der Hand, Würgemale am Hals und Prellungen an den Armen davon, litt einige Tage an Schluckbeschwerden und über längere Zeit an psychischen Folgen (angefochtener Entscheid, S. 12; Kreisgerichtsentscheid, S. 4).
 
Der ermittelte Sachverhalt stützt sich im Wesentlichen auf Aussagen der Beschwerdegegnerin und des Beschwerdeführers, auf den Bericht des Amtsarztes, der die Beschwerdegegnerin ca. 1 1/2 Stunden nach dem Vorfall untersuchte, sowie auf ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantons St. Gallen vom 6. Februar 2004 mit Ergänzungen vom 19. Oktober 2004.
 
3.
 
3.1 Der Beschwerdeführer rügt die Beweisführung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" im Sinne einer Beweiswürdigungsregel (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK), des Verbots der Beweislastumkehr, der Unschuldsvermutung und des Willkürverbots. Der Schuldspruch stütze sich im Wesentlichen auf unglaubwürdige Aussagen der Beschwerdegegnerin und einen untauglichen Bericht des Amtsarztes. Die Beschwerdegegnerin sei rechtskräftig wegen Betruges verurteilt worden und habe sich offenbar ihrer Therapeutin zu bedienen gewusst, die eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert habe, obwohl ein Auftreten dieser Störung nach einem Ereignis wie dem vorliegenden unmöglich sei. Der Bericht des Amtsarztes sei methodisch mangelhaft, dies ergebe sich aus einem Privatgutachten, das der Beschwerdeführer in Auftrag gegeben und den kantonalen Instanzen vorgelegt habe.
 
3.2 Gemäss dem angefochtenen Urteil sind die Aussagen der Beschwerdegegnerin als glaubwürdig einzustufen und lassen auf ein erlebtes Ereignis schliessen, stimmen mit den Feststellungen des Amtsarztes überein und werden durch Drittaussagen weiterer Zeugen gestützt. Die Darstellung des Beschwerdeführers decke sich mit jener der Beschwerdegegnerin in weiten Teilen, weise aber mit Bezug auf das Kerngeschehen eine Inkonstanz auf. Insgesamt zeigten die Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers zum Verhalten und den Aussagen der Zeugen den Versuch, das Vorgefallene herunterzuspielen. Er habe mit der Fortdauer des Verfahrens seine Handlungen bagatellisiert und versucht, die Beschwerdegegnerin in ein schlechtes Licht zu rücken; dies sei ein Anzeichen für eine unwahre Aussage. Das rechtsmedizinische Gutachten stütze in erster Linie die Version der Beschwerdegegnerin. Der Amtsarzt habe die Beschwerdegegnerin persönlich begutachtet, er werde von der Polizei wiederholt zur Beurteilung von Körperverletzungen herangezogen, und das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin hege an seinen Feststellungen keine Zweifel. Inwiefern das ärztliche Privatgutachten des Beschwerdeführers nachvollziehbarer und wissenschaftlicher sein soll, sei nicht ersichtlich. Das Privatgutachten sei allein gestützt auf die Akten erstellt worden und halte zudem fest, dass die Verletzungen durch ein Würgen entstanden sein könnten. Der Beschwerdeführer lasse es bei der Behauptung bewenden und bringe keine Beweise oder Beweisanträge vor, weshalb die Therapeutin nicht in der Lage gewesen wäre, ein posttraumatisches Belastungssyndrom zu diagnostizieren. Das Vertrauensverhältnis zwischen der Therapeutin und der Beschwerdegegnerin liege in der Natur der Sache. Entscheidend sei die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage der Beschwerdegegnerin im Prozess; eine Vorstrafe lasse keine generellen Schlussfolgerungen über die Glaubwürdigkeit einer Person zu. Es seien keine Umstände für eine psychische Verfassung oder eine getrübte Wahrnehmung zufolge Medikamenteneinfluss ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht hätte aussagen können.
 
4.
 
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots und der Unschuldsvermutung, indem die Vorinstanz den Schuldspruch auf den "qualifiziert mangelhaften" Bericht des Amtsarztes abstütze. So stelle das ärztliche Privatgutachten fest, dass die Verletzungen nicht typisch für ein Würgen mit der rechten Hand seien, bzw. dass es sich nicht um typische Würgemerkmale handle.
 
Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f.).
 
Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV gilt jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Als Beweiswürdigungsregel besagt der daraus abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bei der Frage, ob angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der Sachrichter vom für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, da der Sachrichter diese in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann (BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil 1P.428/2003 vom 8. April 2004, E. 4.2).
 
Der Beschwerdeführer kritisiert den Bericht des Amtsarztes gestützt auf ein Privatgutachten von Dr. med. A.________. Das Kantonsgericht hat das Privatgutachten gewürdigt und dargelegt, weshalb trotz der Kritik auf den Bericht des Amtsarztes abzustellen sei. Begründet wird dies unter anderem damit, dass der Amtsarzt andere Beurteilungsgrundlagen hatte (persönliche Untersuchung) als der Privatgutachter (Akten). Ferner halte nicht nur der Amtsarzt, sondern auch das Institut für Rechtsmedizin die Verletzungen der Beschwerdegegnerin mit Würgemalen vereinbar. Der Beschwerdeführer beruft sich auf BGE 129 I 49 betreffend ein aussagepsychologisches Gutachten, das rund vier Jahre nach dem Vorfall erstellt wurde. Im Unterschied dazu handelt es sich im zu beurteilenden Fall um einen Arztbericht, der gemäss Datierung einen Tag nach dem Vorfall verfasst wurde. Die Sachverhalte sind nicht ohne Weiteres vergleichbar.
 
Bei dieser Sachlage kann die Beweiswürdigung nicht als verfassungswidrig bezeichnet werden. Die Rügen sind unbegründet.
 
4.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots und der Unschuldsvermutung. Indem das Kantonsgericht die Aussagen der Beschwerdegegnerin übernommen habe, habe der Beschwerdeführer beweisen müssen, dass sich der Sachverhalt anders zugetragen habe. Dies stelle eine unzulässige Beweislastumkehr dar.
 
Der Grundsatz "in dubio pro reo" bedeutet als Beweislastregel, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang (BGE 127 I 38 E. 2a).
 
Der Beschwerdeführer wurde verurteilt, weil die Beschwerdegegnerin ausgesagt hatte, er habe sie verletzt, weil der Amtsarzt die Verletzungen feststellen konnte, weil sein Bericht durch das Institut für Rechtsmedizin bestätigt wurde und weil das Gericht die gegenläufigen Aussagen des Beschwerdeführers und des Privatgutachters als unglaubwürdig oder unerheblich einschätzte. Der Schuldspruch beruht somit auf einer Gesamtwürdigung der Tatsachen und nicht auf dem Vorhalt, der Beschwerdeführer habe seine Unschuld nicht bewiesen. Das Vorbringen ist unbegründet.
 
5.
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 156 OG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat eine Vernehmlassung eingereicht; sie ist für die notwendigen Kosten angemessen zu entschädigen (Art. 159 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt Uznach, und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. März 2007
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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